BGH Beschluss vom 20.09.2007 – IX ZR 137/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 20. September 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom
16. Juni 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
47.717,19 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 26 Nr. 8 EGZPO; § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat je-
doch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Der Kläger hätte die Kosten des Berufungsverfahrens im Vorprozess
- mit Ausnahme der Kosten des Wiedereinsetzungsgesuchs - auch dann zu
tragen gehabt, wenn der Beklagte seine Anwaltspflicht nicht verletzt hätte. Denn
die Berufung hätte aus Sachgründen zurückgewiesen werden müssen. Dass
eine Sachprüfung erfolgt wäre, hätte an der Kostentragungspflicht des Klägers
nichts geändert; ein materieller Schaden ist durch die unterbliebene Sachprü-
fung nicht verursacht worden.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Berufung im Vor-
prozess hätte zurückgewiesen werden müssen. Das lässt Rechtsfehler, die die
Zulassung der Revision erfordern würden, nicht erkennen. Die Pensionszusage
der K. GmbH vom 19. Januar 1981 ist unabhängig und ohne Ände-
rung der bestehenden Versorgungszusage der W. AG erteilt worden.
Es lagen damit zwei verschiedene, voneinander unabhängige Versorgungszu-
sagen mit unterschiedlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen vor. Der Grund-
satz der Einheit der Versorgung findet auf solche Fälle, in denen es an dem
erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen Neu- und Altzusage fehlt,
keine Anwendung (vgl. BAG, BetrAV 1992, 229).
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-
vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Bamberg, Entscheidung vom 21.10.2003 - 1 O 301/02 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 16.06.2004 - 3 U 251/03 -