Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.09.2007 – IX ZR 137/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 20. September 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom

16. Juni 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

47.717,19 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 26 Nr. 8 EGZPO; § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat je-

doch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch

erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

1. Der Kläger hätte die Kosten des Berufungsverfahrens im Vorprozess

- mit Ausnahme der Kosten des Wiedereinsetzungsgesuchs - auch dann zu

tragen gehabt, wenn der Beklagte seine Anwaltspflicht nicht verletzt hätte. Denn

die Berufung hätte aus Sachgründen zurückgewiesen werden müssen. Dass

eine Sachprüfung erfolgt wäre, hätte an der Kostentragungspflicht des Klägers

nichts geändert; ein materieller Schaden ist durch die unterbliebene Sachprü-

fung nicht verursacht worden.

3

2. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Berufung im Vor-

prozess hätte zurückgewiesen werden müssen. Das lässt Rechtsfehler, die die

Zulassung der Revision erfordern würden, nicht erkennen. Die Pensionszusage

der K. GmbH vom 19. Januar 1981 ist unabhängig und ohne Ände-

rung der bestehenden Versorgungszusage der W. AG erteilt worden.

Es lagen damit zwei verschiedene, voneinander unabhängige Versorgungszu-

sagen mit unterschiedlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen vor. Der Grund-

satz der Einheit der Versorgung findet auf solche Fälle, in denen es an dem

erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen Neu- und Altzusage fehlt,

keine Anwendung (vgl. BAG, BetrAV 1992, 229).

4

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-

net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-

vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Bamberg, Entscheidung vom 21.10.2003 - 1 O 301/02 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 16.06.2004 - 3 U 251/03 -