BGH Beschluss vom 20.09.2007 – IX ZR 155/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 20. September 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5.
Juli 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
215.301 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Bürge kann sich gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Gläubiger
gegenüber auch auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit der Gewährung ei-
ner Bürgschaft durch den Hauptschuldner berufen (vgl. BGHZ 143, 381, 384 f).
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Erteilung der Bürgschaft sei nach
§ 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbar, steht jedenfalls im Ergebnis im Einklang mit
der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 157, 242, 250 f).
Die gegen die Höhe des aus § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zuerkann-
ten Anspruchs gerichtete Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil ein sol-
cher Anspruch dem Grunde nach nicht gegeben ist. Von einer weiteren Be-
gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 10.11.2005 - 3 HKO 11703/05 -
OLG München, Entscheidung vom 05.07.2006 - 7 U 5721/05 -