BGH Beschluss vom 20.09.2007 – IX ZR 199/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 20. September 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
20. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
920.325,39 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§ 544 Abs. 1,
Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht ist entsprechend dem Vortrag der Beklagten in der
Berufungsbegründung davon ausgegangen, dass die Schuldnerin, nicht der
Gesellschafter W. Sicherungsgeberin der Beklagten war. Die Beklagte
behauptet zwar nunmehr in ihrer Beschwerde, die Schuldnerin habe ihre Si-
cherheit gegenüber dem Gesellschafter W. erbracht, der sie seinerseits
der Beklagten zur Verfügung gestellt hätte. Ein entsprechender Sachvortrag in
den Tatsacheninstanzen wird jedoch nicht aufgezeigt.
Die Schuldnerin hatte sich im Darlehensvertrag vom 28. August 1998
über 750.000 DM gegenüber der Beklagten verpflichtet, als Sicherheit eine
Grundschuld über 2,8 Mio. DM an dem Erbbaurecht zu bestellen. Dieser Ver-
pflichtung ist sie nachgekommen. In den übrigen Darlehensverträgen vom
30. Juli 1998 über 1.080.000 DM und 320.000 DM sowie vom 28. August 1998
über 650.000 DM ist zwar eine entsprechende Grundschuldbestellung der
Schuldnerin vorgesehen, diese war aber beim Abschluss dieser Verträge nicht
beteiligt und hieraus nicht verpflichtet. Eine Verpflichtung gegenüber dem Ge-
sellschafter ergab sich aus diesen Verträgen ebensowenig. In der Grund-
schuldbestellungsurkunde vom 17. Juni 1999 hat die Schuldnerin die persönli-
che Haftung hinsichtlich des Grundschuldbetrages übernommen und sich der
sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Dies spricht, ebenso wie die Ver-
pflichtung aus dem Vertrag vom 28. August 1998 dafür, dass sie selbst gegen-
über der Beklagten die Sicherheit erbringen wollte.
Hinreichende, in den Tatsacheninstanzen vorgetragene Anhaltspunkte,
dass diese Sicherheitsleistung gegenüber dem Gesellschafter W. er-
bracht werden sollte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Ihm gegenüber bestand
nach den Verträgen nicht einmal wegen eines Teilbetrages eine entsprechende
Verpflichtung.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, wem gegenüber
die Bestellung der Grundschuld anfechtbar wäre in einem Fall, in dem die Si-
cherheit von der Schuldnerin an den Gesellschafter und erst von diesem an die
Beklagten geleistet worden wäre, stellt sich daher nicht.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 18.04.2005 - 15 O 3851/02 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 20.10.2005 - 13 U 796/05 -