Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.09.2007 – IX ZR 199/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 20. September 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

20. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

920.325,39 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§ 544 Abs. 1,

Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Das Berufungsgericht ist entsprechend dem Vortrag der Beklagten in der

Berufungsbegründung davon ausgegangen, dass die Schuldnerin, nicht der

Gesellschafter W. Sicherungsgeberin der Beklagten war. Die Beklagte

behauptet zwar nunmehr in ihrer Beschwerde, die Schuldnerin habe ihre Si-

cherheit gegenüber dem Gesellschafter W. erbracht, der sie seinerseits

der Beklagten zur Verfügung gestellt hätte. Ein entsprechender Sachvortrag in

den Tatsacheninstanzen wird jedoch nicht aufgezeigt.

3

Die Schuldnerin hatte sich im Darlehensvertrag vom 28. August 1998

über 750.000 DM gegenüber der Beklagten verpflichtet, als Sicherheit eine

Grundschuld über 2,8 Mio. DM an dem Erbbaurecht zu bestellen. Dieser Ver-

pflichtung ist sie nachgekommen. In den übrigen Darlehensverträgen vom

30. Juli 1998 über 1.080.000 DM und 320.000 DM sowie vom 28. August 1998

über 650.000 DM ist zwar eine entsprechende Grundschuldbestellung der

Schuldnerin vorgesehen, diese war aber beim Abschluss dieser Verträge nicht

beteiligt und hieraus nicht verpflichtet. Eine Verpflichtung gegenüber dem Ge-

sellschafter ergab sich aus diesen Verträgen ebensowenig. In der Grund-

schuldbestellungsurkunde vom 17. Juni 1999 hat die Schuldnerin die persönli-

che Haftung hinsichtlich des Grundschuldbetrages übernommen und sich der

sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Dies spricht, ebenso wie die Ver-

pflichtung aus dem Vertrag vom 28. August 1998 dafür, dass sie selbst gegen-

über der Beklagten die Sicherheit erbringen wollte.

4

Hinreichende, in den Tatsacheninstanzen vorgetragene Anhaltspunkte,

dass diese Sicherheitsleistung gegenüber dem Gesellschafter W. er-

bracht werden sollte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Ihm gegenüber bestand

nach den Verträgen nicht einmal wegen eines Teilbetrages eine entsprechende

Verpflichtung.

5

Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, wem gegenüber

die Bestellung der Grundschuld anfechtbar wäre in einem Fall, in dem die Si-

cherheit von der Schuldnerin an den Gesellschafter und erst von diesem an die

Beklagten geleistet worden wäre, stellt sich daher nicht.

6

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Fischer Raebel Vill

Cierniak Lohmann

Vorinstanzen:

LG Leipzig, Entscheidung vom 18.04.2005 - 15 O 3851/02 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 20.10.2005 - 13 U 796/05 -