BGH Beschluss vom 20.09.2007 – IX ZR 217/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 20. September 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
14. Oktober 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
25.564,54 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur
Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Das Berufungsurteil
wird allein schon durch den Umstand getragen, dass die Kläger das anwaltliche
Angebot St.'s vom 12. Februar 1998 zur notariellen Beurkundung einer an be-
stimmte Voraussetzungen gebundenen Übertragungspflicht nicht aufgegriffen
haben (Berufungsurteil Seite 22/23). Die von der Beschwerdebegründung ge-
nannten weiteren Rechtsfragen sind in diesem Zusammenhang nicht entschei-
dungserheblich.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nicht nach dem
behaupteten Gesamtschaden der Kläger, sondern nur nach ihrem Interesse an
einer formwirksamen Verpflichtung St.'s zur Übertragung von Teilgeschäftsan-
teilen im Nennwert von je 10.000 DM nach Maßgabe der im Schriftwechsel vom
6. März/11. April 1996 genannten Voraussetzungen, der die Gesellschaft nach
§ 17 Abs. 1 GmbHG bereits zugestimmt hatte. Hierzu sind die Festsetzungen
der Vorinstanzen unwidersprochen geblieben.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 26.10.2000 - 3 O 102/00 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.10.2004 - 28 U 13/01 -