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BGH Beschluss vom 20.09.2007 – IX ZR 217/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 20. September 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

14. Oktober 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

25.564,54 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur

Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Das Berufungsurteil

wird allein schon durch den Umstand getragen, dass die Kläger das anwaltliche

Angebot St.'s vom 12. Februar 1998 zur notariellen Beurkundung einer an be-

stimmte Voraussetzungen gebundenen Übertragungspflicht nicht aufgegriffen

haben (Berufungsurteil Seite 22/23). Die von der Beschwerdebegründung ge-

nannten weiteren Rechtsfragen sind in diesem Zusammenhang nicht entschei-

dungserheblich.

2

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nicht nach dem

behaupteten Gesamtschaden der Kläger, sondern nur nach ihrem Interesse an

einer formwirksamen Verpflichtung St.'s zur Übertragung von Teilgeschäftsan-

teilen im Nennwert von je 10.000 DM nach Maßgabe der im Schriftwechsel vom

6. März/11. April 1996 genannten Voraussetzungen, der die Gesellschaft nach

§ 17 Abs. 1 GmbHG bereits zugestimmt hatte. Hierzu sind die Festsetzungen

der Vorinstanzen unwidersprochen geblieben.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Dortmund, Entscheidung vom 26.10.2000 - 3 O 102/00 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 14.10.2004 - 28 U 13/01 -