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BGH Beschluss vom 21.09.2007 – 2 StR 307/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 307/07

BESCHLUSS

vom

21. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2007 be-

schlossen:

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenent-

scheidung im Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. Dezember

2006 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-

stahls in 11 Fällen sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in vier

weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mo-

naten verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Ur-

teils macht der Angeklagte geltend, dass ihm zu Unrecht die Kosten des Ver-

fahrens insgesamt auferlegt worden seien; "diejenigen Kosten und notwendigen

Auslagen", die durch die vom Vorsitzenden Richter des Landgerichts verfügte,

vom Oberlandesgericht Köln auf Beschwerde aber wieder aufgehobene Beiord-

nung von Rechtsanwalt K. zum Pflichtverteidiger entstanden sind, sei-

en der Landeskasse aufzuerlegen.

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1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 464 Abs. 3 StPO), jedoch

nicht begründet.

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Die Kostenentscheidung des Landgerichts entspricht dem Gesetz; da-

nach hat der verurteilte Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 465

Abs. 1 StPO). Die Voraussetzungen des § 465 Abs. 2 StPO, wonach aus Billig-

keitsgründen besondere Auslagen der Staatskasse und besondere notwendige

Auslagen des Angeklagten ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegt wer-

den können, wenn Untersuchungen zu Gunsten des Angeklagten ausgegangen

sind, liegen ersichtlich nicht vor.

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2. Die Nichterhebung von bestimmten Verfahrenskosten - nicht hingegen

die Erstattung notwendiger Auslagen des Angeklagten (BGH NStZ 1989, 191;

DAR 1999, 208) - die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wä-

ren, kann zwar nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG sowohl in der Kostenentschei-

dung als auch im Kostenansatzverfahren angeordnet werden (Meyer-Goßner,

StPO 50. Aufl. § 465 Rdn. 11); überlässt aber das Gericht die Anordnung dem

Kostenansatzverfahren, ist dagegen nicht die sofortige Beschwerde gegeben,

sondern der Verurteilte muss sein Anliegen im Kostenansatzverfahren nach

§§ 19, 21, 66 GKG verfolgen (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 1509).

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3. Von der Möglichkeit, eine Entscheidung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG

- auch für die Vorinstanz - von Amts wegen zu treffen (vgl. BGH NStZ 1989,

191; DAR 1999, 208), macht der Senat keinen Gebrauch. Die Entschließung

des Vorsitzenden Richters, dem Angeklagten Rechtsanwalt K. neben

Rechtsanwalt R. als weiteren Pflichtverteidiger beizuordnen, war nicht

grob verfahrensfehlerhaft.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl