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BGH Beschluss vom 21.09.2007 – 2 StR 355/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 355/07

BESCHLUSS

vom

21. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt

vom 15. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung

des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Dass der Angeklagte nicht

auch wegen tateinheitlichen Missbrauchs von Widerstandsunfähigen

verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

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