Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 21.09.2007 – 2 StR 355/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt
vom 15. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Dass der Angeklagte nicht
auch wegen tateinheitlichen Missbrauchs von Widerstandsunfähigen
verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl