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BGH Beschluss vom 21.09.2007 – 2 StR 390/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 390/07

BESCHLUSS

vom

21. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. September 2007 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Trier vom 2. Mai 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

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Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen

eingelegte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrens-

rüge nicht ankommt.

1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist Rechtsfehler auf.

a) Zutreffend hat die Revision darauf hingewiesen, dass die Beurteilung

des Wahrheitsgehalts der sich entgegenstehenden Schilderungen des Ange-

klagten und der Nebenklägerin über Einzelheiten des Ablaufs der Geschehnisse

in der Wohnung des Angeklagten aufgrund von Besonderheiten des Falls au-

ßergewöhnlich schwierig war. Dass es, nachdem die zum Vorfallszeitpunkt 16-

jährige Nebenklägerin den ihr zuvor unbekannten Angeklagten in dessen Woh-

nung begleitet (und sich zu diesem Zweck vor ihrem Lebensgefährten verbor-

gen) hatte, zu sexuellen Handlungen einschließlich einer jedenfalls kurzfristigen

Beischlafshandlung gekommen ist, war nach den Urteilsfeststellungen letztlich

unstreitig: Der Angeklagte hat eingeräumt, die Nebenklägerin zunächst auch an

den Handgelenken festgehalten und auf eine Couch gedrückt zu haben, um ihr

gegen ihr Sträuben einen - flüchtigen - Kuss zu geben und seine Hände um ihre

Taille zu legen. Ob auch das nachfolgende Entkleiden der Nebenklägerin und

die Beischlafshandlung gegen den - für den Angeklagten erkennbaren - Willen

der Nebenklägerin erfolgten und mit Gewalt erzwungen wurden, ist dagegen

von den Beteiligten widersprüchlich geschildert worden.

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Die Beweislage war, wie das Landgericht im Grundsatz nicht verkannt

hat, durch einige Besonderheiten geprägt: Die Nebenklägerin, die das Landge-

richt als "naiv" und "reifeverzögert" charakterisiert (UA S. 6) und der es eine

"äußerst schwache kognitive Begabung" (UA S. 18) zuschreibt, hatte zunächst

ein ungewöhnliches und vom Landgericht zutreffend als "ambivalent" bezeich-

netes Verhalten gezeigt, als sie den ihr zuvor unbekannten Angeklagten, der sie

auf der Straße ansprach, zu einem Spaziergang und dann in seine Wohnung

begleitete und dort auch verblieb, als sie bemerkte, dass seine Ehefrau entge-

gen seinen vorherigen Angaben nicht anwesend war. Nach den Geschehnissen

in der Wohnung des Angeklagten hatte sie sich von diesem nach Hause fahren

lassen. Den Ablauf des Geschehens schilderte sie gegenüber ihrem Freund

und ihrem Vater, bei der Anzeigeerstattung, zwei polizeilichen Vernehmungen

und in der Hauptverhandlung in jeweils unterschiedlichen Varianten. Zunächst

berichtete sie, sie sei gewaltsam entführt und geschlagen worden; einen Ge-

schlechtsverkehr bestritt sie. Bei einer späteren Vernehmung schilderte sie in

Einzelheiten, wie der Angeklagte sie gewaltsam entkleidet habe. Die - bewusste

- Unrichtigkeit dieser Aussagen räumte sie in der jeweils folgenden Verneh-

mung ein. Körperliche Verletzungen oder Spuren konnten an ihr nicht festge-

stellt werden; auch ihr Hymen war nicht beschädigt. Soweit das Landgericht

eine kleine Hautabschürfung am Hals der Nebenklägerin erwähnt und dem An-

geklagten zugerechnet hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht, durch wel-

che Handlung dieser sie verursacht haben könnte.

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Der Angeklagte hat dagegen bei seiner polizeilichen und einer nachfol-

genden ermittlungsrichterlichen Vernehmung sowie in der Hauptverhandlung

eine - in sich nicht unstimmige - detaillierte Schilderung der Geschehnisse in

seiner Wohnung vorgetragen, wonach er das durchweg ambivalente und wider-

sprüchliche Sträuben der Nebenklägerin gegen zunehmend intensive Berüh-

rungen durch Drängen und Überreden überwunden und die sexuellen Handlun-

gen letztlich mit ihrer Zustimmung und ohne Einsatz von körperlicher Gewalt

erreicht habe.

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Bei dieser schwierigen Beweislage war der Tatrichter zu einer besonders

sorgfältigen, ins Einzelne gehenden Erörterung und Darlegung der Grundlagen

seiner Beweiswürdigung gehalten. Voraussetzung für eine rechtsfehlerfreie Ge-

samtwürdigung war hierbei eine vollständige und jeweils zutreffende Erfassung

und Bewertung der für und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechen-

den Beweisanzeichen. Dieser Anforderung genügt das angefochtene Urteil

nicht.

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b) Als wesentlichen, für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenkläge-

rin sprechenden Umstand hat das Landgericht hervorgehoben, "dass die Zeu-

gin wesentliche Teile des Tatkerngeschehens konstant wiedergibt" (UA S. 23).

Das trifft, wie sich aus den Urteilsfeststellungen ergibt, ersichtlich nicht zu; im

Gegenteil hat die Nebenklägerin gerade Vorgänge des "Tatkerngeschehens"

mehrfach abweichend und dabei teilweise vorsätzlich falsch geschildert. So

können etwa die widersprüchlichen Schilderungen einer Masturbation des An-

geklagten (UA S. 22) oder eines Beischlafs (UA S. 23) schlechterdings nicht als

"konstant" bezeichnet werden; ebenso wenig die sich gegenseitig ausschlie-

ßenden Schilderungen des entweder gewaltsamen oder ohne Gewalt vorge-

nommenen Entkleidens.

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Soweit das Landgericht die Widersprüche damit erklärt hat, der Neben-

klägerin fehle "die Fähigkeit, das tatsächlich Erlebte zusammenhängend und

logisch darzustellen" (UA S. 23), übersieht diese Erklärung, dass die detaillier-

ten Schilderungen der Zeugin jeweils für sich durchaus "zusammenhängend

und logisch" waren; offen blieb vielmehr, welche Version das "tatsächlich Erleb-

te" beschrieb.

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Schon diese unzutreffende Bewertung des vom Tatrichter selbst als we-

sentlich angesehenen Glaubhaftigkeitskriteriums der Konstanz führt zur Fehler-

haftigkeit der Beweiswürdigung insgesamt, so dass es auf die Einwendungen

der Revision gegen die vom Landgericht herangezogenen Erfahrungssätze der

"Lebenserfahrung" (UA S. 25 f.) nicht ankommt. Von dem Fehler beeinflusst ist

überdies möglicherweise auch die Bewertung anderer Beweisanzeichen. So

kann die Erwägung, die Nebenklägerin habe "frei von Belastungseifer" ausge-

sagt (UA S. 20), mit ihrem teilweise den Angeklagten bewusst falsch belasten-

den Aussagen nur auf der Grundlage der unzutreffenden Ansicht des Landge-

richts vereinbart werden, diese Abweichungen beträfen nicht das Tatkernge-

schehen.

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c) Konstant geschildert hat die Nebenklägerin nach den Urteilsfeststel-

lungen letztlich nur die Unfreiwilligkeit der sexuellen Handlungen. Entgegen der

Annahme des Landgerichts wurde diese Behauptung aber nicht schon durch

die Einlassung des Angeklagten gestützt, er habe die Zeugin zunächst an den

Handgelenken festgehalten und auf eine Couch gedrückt, um sie zu küssen.

Nach der Einlassung des Angeklagten wurden nämlich durch diese Nötigung

keine sexuellen Handlungen im Sinne von § 184 f Nr. 1 StGB erzwungen; die

nachfolgenden sexuellen Handlungen hat er als einverständlich geschildert.

Daher findet die Erwägung des Landgerichts, wenn der Angeklagte einräume,

die Nebenklägerin beim Versuch, sie zu küssen, festgehalten zu haben, so

könne daraus "nur der Schluss gezogen werden, dass auch seine nachfolgen-

den sexuellen Handlungen gegen den Willen der Zeugin erfolgt sind, weshalb

die Angaben der Zeugin der Wahrheit entsprechen" (UA S. 27), in den vom Tat-

richter dargelegten Beweisanzeichen keine ausreichende Grundlage.

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2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter ohne die ge-

nannten Rechtsfehler zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der

Nebenklägerin gelangt wäre.

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Ob die Besonderheiten des Falls unter Umständen Anlass auch zur Zu-

ziehung eines Sachverständigen geben können, wird der neue Tatrichter auf

der Grundlage einer sorgfältigen Prüfung aller Beweisanzeichen zu entscheiden

haben. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich eine solche Notwendigkeit

allerdings nicht schon ohne Weiteres aus dem Umstand der Beweissituation

"Aussage gegen Aussage".

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

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