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BGH Beschluss vom 21.09.2007 – 2 StR 390/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. September 2007 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Trier vom 2. Mai 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen
eingelegte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrens-
rüge nicht ankommt.
1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist Rechtsfehler auf.
a) Zutreffend hat die Revision darauf hingewiesen, dass die Beurteilung
des Wahrheitsgehalts der sich entgegenstehenden Schilderungen des Ange-
klagten und der Nebenklägerin über Einzelheiten des Ablaufs der Geschehnisse
in der Wohnung des Angeklagten aufgrund von Besonderheiten des Falls au-
ßergewöhnlich schwierig war. Dass es, nachdem die zum Vorfallszeitpunkt 16-
jährige Nebenklägerin den ihr zuvor unbekannten Angeklagten in dessen Woh-
nung begleitet (und sich zu diesem Zweck vor ihrem Lebensgefährten verbor-
gen) hatte, zu sexuellen Handlungen einschließlich einer jedenfalls kurzfristigen
Beischlafshandlung gekommen ist, war nach den Urteilsfeststellungen letztlich
unstreitig: Der Angeklagte hat eingeräumt, die Nebenklägerin zunächst auch an
den Handgelenken festgehalten und auf eine Couch gedrückt zu haben, um ihr
gegen ihr Sträuben einen - flüchtigen - Kuss zu geben und seine Hände um ihre
Taille zu legen. Ob auch das nachfolgende Entkleiden der Nebenklägerin und
die Beischlafshandlung gegen den - für den Angeklagten erkennbaren - Willen
der Nebenklägerin erfolgten und mit Gewalt erzwungen wurden, ist dagegen
von den Beteiligten widersprüchlich geschildert worden.
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Die Beweislage war, wie das Landgericht im Grundsatz nicht verkannt
hat, durch einige Besonderheiten geprägt: Die Nebenklägerin, die das Landge-
richt als "naiv" und "reifeverzögert" charakterisiert (UA S. 6) und der es eine
"äußerst schwache kognitive Begabung" (UA S. 18) zuschreibt, hatte zunächst
ein ungewöhnliches und vom Landgericht zutreffend als "ambivalent" bezeich-
netes Verhalten gezeigt, als sie den ihr zuvor unbekannten Angeklagten, der sie
auf der Straße ansprach, zu einem Spaziergang und dann in seine Wohnung
begleitete und dort auch verblieb, als sie bemerkte, dass seine Ehefrau entge-
gen seinen vorherigen Angaben nicht anwesend war. Nach den Geschehnissen
in der Wohnung des Angeklagten hatte sie sich von diesem nach Hause fahren
lassen. Den Ablauf des Geschehens schilderte sie gegenüber ihrem Freund
und ihrem Vater, bei der Anzeigeerstattung, zwei polizeilichen Vernehmungen
und in der Hauptverhandlung in jeweils unterschiedlichen Varianten. Zunächst
berichtete sie, sie sei gewaltsam entführt und geschlagen worden; einen Ge-
schlechtsverkehr bestritt sie. Bei einer späteren Vernehmung schilderte sie in
Einzelheiten, wie der Angeklagte sie gewaltsam entkleidet habe. Die - bewusste
- Unrichtigkeit dieser Aussagen räumte sie in der jeweils folgenden Verneh-
mung ein. Körperliche Verletzungen oder Spuren konnten an ihr nicht festge-
stellt werden; auch ihr Hymen war nicht beschädigt. Soweit das Landgericht
eine kleine Hautabschürfung am Hals der Nebenklägerin erwähnt und dem An-
geklagten zugerechnet hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht, durch wel-
che Handlung dieser sie verursacht haben könnte.
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Der Angeklagte hat dagegen bei seiner polizeilichen und einer nachfol-
genden ermittlungsrichterlichen Vernehmung sowie in der Hauptverhandlung
eine - in sich nicht unstimmige - detaillierte Schilderung der Geschehnisse in
seiner Wohnung vorgetragen, wonach er das durchweg ambivalente und wider-
sprüchliche Sträuben der Nebenklägerin gegen zunehmend intensive Berüh-
rungen durch Drängen und Überreden überwunden und die sexuellen Handlun-
gen letztlich mit ihrer Zustimmung und ohne Einsatz von körperlicher Gewalt
erreicht habe.
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Bei dieser schwierigen Beweislage war der Tatrichter zu einer besonders
sorgfältigen, ins Einzelne gehenden Erörterung und Darlegung der Grundlagen
seiner Beweiswürdigung gehalten. Voraussetzung für eine rechtsfehlerfreie Ge-
samtwürdigung war hierbei eine vollständige und jeweils zutreffende Erfassung
und Bewertung der für und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechen-
den Beweisanzeichen. Dieser Anforderung genügt das angefochtene Urteil
nicht.
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b) Als wesentlichen, für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenkläge-
rin sprechenden Umstand hat das Landgericht hervorgehoben, "dass die Zeu-
gin wesentliche Teile des Tatkerngeschehens konstant wiedergibt" (UA S. 23).
Das trifft, wie sich aus den Urteilsfeststellungen ergibt, ersichtlich nicht zu; im
Gegenteil hat die Nebenklägerin gerade Vorgänge des "Tatkerngeschehens"
mehrfach abweichend und dabei teilweise vorsätzlich falsch geschildert. So
können etwa die widersprüchlichen Schilderungen einer Masturbation des An-
geklagten (UA S. 22) oder eines Beischlafs (UA S. 23) schlechterdings nicht als
"konstant" bezeichnet werden; ebenso wenig die sich gegenseitig ausschlie-
ßenden Schilderungen des entweder gewaltsamen oder ohne Gewalt vorge-
nommenen Entkleidens.
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Soweit das Landgericht die Widersprüche damit erklärt hat, der Neben-
klägerin fehle "die Fähigkeit, das tatsächlich Erlebte zusammenhängend und
logisch darzustellen" (UA S. 23), übersieht diese Erklärung, dass die detaillier-
ten Schilderungen der Zeugin jeweils für sich durchaus "zusammenhängend
und logisch" waren; offen blieb vielmehr, welche Version das "tatsächlich Erleb-
te" beschrieb.
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Schon diese unzutreffende Bewertung des vom Tatrichter selbst als we-
sentlich angesehenen Glaubhaftigkeitskriteriums der Konstanz führt zur Fehler-
haftigkeit der Beweiswürdigung insgesamt, so dass es auf die Einwendungen
der Revision gegen die vom Landgericht herangezogenen Erfahrungssätze der
"Lebenserfahrung" (UA S. 25 f.) nicht ankommt. Von dem Fehler beeinflusst ist
überdies möglicherweise auch die Bewertung anderer Beweisanzeichen. So
kann die Erwägung, die Nebenklägerin habe "frei von Belastungseifer" ausge-
sagt (UA S. 20), mit ihrem teilweise den Angeklagten bewusst falsch belasten-
den Aussagen nur auf der Grundlage der unzutreffenden Ansicht des Landge-
richts vereinbart werden, diese Abweichungen beträfen nicht das Tatkernge-
schehen.
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c) Konstant geschildert hat die Nebenklägerin nach den Urteilsfeststel-
lungen letztlich nur die Unfreiwilligkeit der sexuellen Handlungen. Entgegen der
Annahme des Landgerichts wurde diese Behauptung aber nicht schon durch
die Einlassung des Angeklagten gestützt, er habe die Zeugin zunächst an den
Handgelenken festgehalten und auf eine Couch gedrückt, um sie zu küssen.
Nach der Einlassung des Angeklagten wurden nämlich durch diese Nötigung
keine sexuellen Handlungen im Sinne von § 184 f Nr. 1 StGB erzwungen; die
nachfolgenden sexuellen Handlungen hat er als einverständlich geschildert.
Daher findet die Erwägung des Landgerichts, wenn der Angeklagte einräume,
die Nebenklägerin beim Versuch, sie zu küssen, festgehalten zu haben, so
könne daraus "nur der Schluss gezogen werden, dass auch seine nachfolgen-
den sexuellen Handlungen gegen den Willen der Zeugin erfolgt sind, weshalb
die Angaben der Zeugin der Wahrheit entsprechen" (UA S. 27), in den vom Tat-
richter dargelegten Beweisanzeichen keine ausreichende Grundlage.
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2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter ohne die ge-
nannten Rechtsfehler zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der
Nebenklägerin gelangt wäre.
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Ob die Besonderheiten des Falls unter Umständen Anlass auch zur Zu-
ziehung eines Sachverständigen geben können, wird der neue Tatrichter auf
der Grundlage einer sorgfältigen Prüfung aller Beweisanzeichen zu entscheiden
haben. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich eine solche Notwendigkeit
allerdings nicht schon ohne Weiteres aus dem Umstand der Beweissituation
"Aussage gegen Aussage".
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