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BGH Beschluss vom 24.09.2007 – 5 StR 397/07

5. Strafsenat

5 StR 397/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. September 2007 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2007

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Potsdam vom 27. März 2007 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Zur Verfahrensrüge I weist der Senat ergänzend darauf hin, dass der Antrag

auf Vernehmung des Auslandszeugen Y. tragfähig begründet gemäß

§ 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zurückgewiesen worden ist.

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