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BGH Beschluss vom 24.09.2007 – 5 StR 397/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. September 2007 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2007
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Potsdam vom 27. März 2007 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Zur Verfahrensrüge I weist der Senat ergänzend darauf hin, dass der Antrag
auf Vernehmung des Auslandszeugen Y. tragfähig begründet gemäß
§ 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zurückgewiesen worden ist.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal