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BGH Beschluss vom 24.09.2007 – II ZR 134/06

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. September 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Calie-

be und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. April 2006 wird

zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen

Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechts-

streit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine

Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es kommt auf die Durchführbarkeit

der vom Berufungsgericht als bewiesen angesehenen Boykottdrohung nicht an,

weil sich - zumal in Verbindung mit der wenige Tage später ins Werk gesetzten

Aussperrungsandrohung - schon in dem entsprechenden Versuch des gemein-

sam mit dem Zeugen F. vorgehenden Klägers eine Verhaltensweise offenbart,

die den Kläger als Führungspersönlichkeit ungeeignet erscheinen lässt, so dass

es der Beklagten unzumutbar war, ihn nach der Abberufung weiter in ihren

Diensten zu halten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 344.025,18 €

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Caliebe

Drescher

Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 03.08.2005 - 3 O 109/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 26.04.2006 - 9 U 129/05 -