Rechtsprechung / BGH

BGH Hinweisbeschluss vom 24.09.2007 – II ZR 237/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. September 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: nein

BGHZ:

BGHR:

nein

nein

Die formularmäßige Vorausabtretung der "gegenwärtigen und künftigen An-

sprüche aus dem Geschäftsverkehr" des Zedenten erstreckt sich nicht auf die

von seinem Gesamtrechtsnachfolger nach einer Verschmelzung in dessen

Geschäftsbetrieb begründeten Forderungen.

BGH, Hinweisbeschluss vom 24. September 2007 - II ZR 237/05 - OLG München in Augsburg

LG Kempten

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. September 2007

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

einstimmig beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-

sichtigt, die Revision der Beklagten durch Beschluss gemäß

§ 552 a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

Die von dem Berufungsgericht aufgeworfene Grundsatzfrage der Wirk-

samkeit von Vorausverfügungen des übertragenden Rechtsträgers in den Fäl-

len einer Verschmelzung stellt sich hier nicht. Vielmehr handelt es sich in erster

Linie um eine Frage der Auslegung des Globalzessionsformulars der Beklagten

unter dem Blickwinkel des AGB-Rechts (§§ 3 AGBG, 305 c Abs. 2 BGB). Die

Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO).

2

1. Ziffer 1 des von der Beklagten verwendeten Zessionsformulars regelt

den "Sicherungsumfang", nämlich den Kreis der durch die Globalzession gesi-

cherten Forderungen der Beklagten "aus der bankmäßigen Geschäftsverbin-

dung". Soweit die Sicherheit bei Identität von Sicherungsgeber und Schuldner

auch "Forderungen" erfassen soll, "die vom Gesamtrechtsnachfolger des

Schuldners begründet werden", betrifft auch das nur den "Sicherungsumfang"

wie sich aus der nachfolgenden Einschränkung für den Fall fehlender Identität

von Sicherungsgeber und Schuldner ergibt (vgl. zu dieser Konstellation BGHZ

106, 19; 109, 197; Bauer, Genossenschafts-Handbuch, Nr. 4000 § 20 UmwG

Rdn. 53; Hopt/v. Heymann, Vertrags- und Formularbuch zum Handels-, Gesell-

schafts-, Bank- und Transportrecht, VI.H.3 Anm. 6).

3

Der hier maßgebliche Kreis der zur Sicherung abgetretenen Forderungen

wird in dem Zessionsformular erst unter Ziff. 2 bestimmt. Danach tritt der Siche-

rungsgeber "sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Ge-

schäftsverkehr, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen gegen ... alle

Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis Z ... an die Bank ab". Von ei-

nem Gesamtrechtsnachfolger des Sicherungsgebers in dessen Geschäftsbe-

trieb begründete Forderungen werden hier nicht genannt. Ihre Einbeziehung

ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht, zumindest nicht

hinreichend deutlich (§ 3 AGBG bzw. § 305 c Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 229 § 5

EGBGB) daraus, dass die (revolvierende) Globalzession auch Forderungen der

Bank gegen einen Gesamtrechtsnachfolger des Schuldners sichern soll. Viel-

mehr ist - wie in dem vorliegenden Formular vorgezeichnet - zwischen den ge-

sicherten Forderungen der Bank und den zur Sicherung abgetretenen Forde-

rungen des Schuldners/Sicherungsgebers zu unterscheiden. Die von der Revi-

sion verfochtene Auslegung liefe darauf hinaus, dass der Sicherungsgeber als

Nichtberechtigter entsprechend § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 3 BGB über künftige

Forderungen eines etwaigen Gesamtrechtsnachfolgers verfügen soll, welche

dieser in seinem - schon vor der Universalsukzession bestehenden - Ge-

schäftsbetrieb begründet. Eine derartige Vereinbarung ist dem vorliegenden

Zessionsformular nicht zu entnehmen; sie wäre im Übrigen aus der unbefange-

nen Sicht des Zedenten, der lediglich Bestandteile seines eigenen (künftigen)

Vermögens als Sicherungsmittel einsetzen will, auch "überraschend" i.S. von

§ 305 c Abs. 1 BGB (§ 5 AGBG a.F.) und daher nicht wirksam vereinbart.

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2. Etwas anderes folgt auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen der Uni-

versalsukzession gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG. Das Erlöschen des übertra-

genden Rechtsträgers gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG begründet zwar

- entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - keine Besonderheit gegenüber

einer Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 Abs. 1 BGB. Jedoch erweitert die

Universalsukzession nicht den Umfang einer von dem Rechtsvorgänger getrof-

fenen Verfügung oder der ihr zugrunde liegenden Verpflichtung, die sich hier

auf die Vorausabtretung der im Geschäftsverkehr der Sicherungsgeberin be-

gründeten Forderungen bezog (vgl. oben 1). Anders als in den Fällen, welche

den von der Revision herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichts-

hofs vom 9. Juni 1960 (BGHZ 32, 367) und vom 14. Juli 1997 (II ZR 122/96, ZIP

1997, 1589) zugrunde lagen, ist hier nicht ersichtlich, dass die von der Ge-

samtrechtsnachfolgerin (bzw. von der übernehmenden Gesellschaft) begründe-

ten Forderungen aus dem auf sie übergegangenen Vermögen oder auch nur

aus schwebenden Rechtsbeziehungen ihrer Rechtsvorgängerin stammten. Das

von dem Berufungsgericht zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai

1980 (VIII ZR 107/79, ZIP 1980, 534) betrifft die Fortgeltung einer Bürgschaft im

Fall einer Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten der Bank und ist daher für den

vorliegenden Fall ohnehin nicht einschlägig.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Caliebe

Drescher

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen:

LG Kempten, Entscheidung vom 17.08.2004 - 3 O 1059/04 -

OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 28.07.2005 - 14 U 659/04 -