BGH Urteil vom 24.09.2007 – II ZR 284/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 24. September 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
HGB § 160 Abs. 1 n.F.
Wird das Ausscheiden des Gesellschafters einer OHG nicht in das Handelsregister
eingetragen, beginnt - wie im BGB-Gesellschaftsrecht - der Lauf der fünfjährigen
Enthaftungsfrist mit der positiven Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers vom Aus-
scheiden des Gesellschafters; die Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister
ist für den Fristbeginn nicht konstitutiv.
BGH, Urteil vom 24. September 2007 - II ZR 284/05 - OLG Oldenburg
LG Aurich
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom
24. September
durch
den
Vorsitzenden
Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und
Dr. Drescher
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. September 2005 wird auf
ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Raiffeisenbank in der Rechtsform der eingetragenen
Genossenschaft, macht gegen die Beklagte in deren Eigenschaft als frühere
Gesellschafterin einer OHG Darlehensrückzahlungsansprüche in Höhe von ins-
gesamt 12.106,41 € zuzüglich Zinsen geltend.
Die Beklagte hatte mit den Eheleuten Tr. und R. F. Ende
April 1996 einen undatierten "Gesellschaftsvertrag einer offenen Handelsgesell-
schaft" zur Gründung einer OHG unter der Firma "T. " ge-
schlossen. In das Handelsregister wurde die Gesellschaft nicht eingetragen.
Unter dem 30. Mai 1996 schlossen die Beklagte und die Eheleute F.
als "T. F. und J. GbR - Tr. F. ,
R. F. und W. J. " mit der Raiffeisenbank O. als
Zweigniederlassung der Raiffeisenbank O. eG einen Darlehensvertrag
über ein Darlehen
in Höhe von 40.000,00 DM, das mit Vertrag vom
7. November 1996 auf 55.299,08 DM aufgestockt wurde. Die Raiffeisenbank
O. eG ist zwischenzeitlich auf die Klägerin verschmolzen worden.
Am 9. Februar 1998 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie "zum
1. Januar 1998 aus der GbR ausgeschieden" sei. Ihren Gesellschaftsanteil hat-
te die Beklagte mit Vertrag vom 9. Februar 1998 an die Eheleute F. über-
tragen. Da die OHG nach wie vor nicht in das Handelsregister eingetragen war,
wurde auch der Austritt der Beklagten nicht nach § 160 Abs. 1 Satz 2 n.F. HGB
verlautbart.
Im Dezember 1999 wurden die monatlichen Darlehensraten - ohne dass
die Beklagte hiervon in Kenntnis gesetzt wurde - von 1.000,00 DM auf
250,00 DM herabgesetzt, die bis Herbst 2003 ordnungsgemäß entrichtet wur-
den; danach wurden die Zahlungen eingestellt. Nachdem die Klägerin im Feb-
ruar und März 2004 die Rückstände nicht nur gegenüber den Eheleuten
F. , sondern auch gegenüber der Beklagten wiederholt erfolglos ange-
mahnt hatte, kündigte sie den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 26. Mai
2004 sowohl gegenüber den Eheleuten F. als auch gegenüber der Be-
klagten und forderte diese vergeblich zur Zahlung der seinerzeit noch offenen
12.034,27 € bis zum 14. Juni 2004 auf.
Das Landgericht hat der Mitte 2004 erhobenen Klage auf Rückzahlung
des restlichen Darlehens (nebst Zinsen) zum ganz überwiegenden Teil entspro-
chen; das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage ab-
gewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revi-
sion der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte schulde der Klägerin die
Rückzahlung des restlichen Darlehens nicht, weil diese positive Kenntnis von
dem Ausscheiden gehabt habe und sich nach Ablauf der Frist des § 160 Abs. 1
Satz 2 n.F. HGB nicht darauf berufen dürfe, das Ausscheiden der Beklagten
aus der OHG sei im Handelsregister nicht eingetragen worden. § 160 Abs. 1
n.F. HGB sei in teleologischer Reduktion so zu lesen, dass die Enthaftung "spä-
testens" mit der Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters, davor je-
doch bereits bei positiver Kenntnis des Gläubigers vom Ausscheiden des Ge-
sellschafters beginne. Nur deswegen ergebe auch § 736 Abs. 2 BGB zur Nach-
haftung in der GbR einen Sinn, nach der § 160 HGB "sinngemäß" gelten solle.
Denn "sinngemäß" könne hier nur bedeuten, dass die hinsichtlich der GbR gar
nicht mögliche Eintragung durch Kenntnis des Gläubigers ersetzt werde.
II. Das hält den Angriffen der Revision stand.
Die Beklagte kann gegenüber dem Anspruch der Klägerin aus § 488
Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 128 Satz 1 HGB einwenden, es sei gemäß § 160
Abs. 1 n.F. HGB, der gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 35 Abs. 1
EGHGB Anwendung findet, Enthaftung eingetreten.
1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass der hier maß-
gebliche Darlehensvertrag vom 7. November 1996 - ungeachtet des Auftretens
der Gesellschaft als "GbR" im Rechtsverkehr - nicht mit einer GbR, sondern mit
einer OHG im Sinne von § 105 HGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 a.F. HGB zustande
gekommen ist, deren Gesellschafter die Beklagte sowie die Eheleute F.
waren, und dass der Rückzahlungsanspruch der Klägerin aufgrund wirksamer
Kündigung des Darlehensvertrages wegen Zahlungsverzugs entstanden ist.
Hiergegen wird auch von der Beklagten in der Revisionsinstanz nichts mehr
erinnert.
2. Bei dem seitens der Klägerin geltend gemachten Darlehensrückzah-
lungsanspruch handelt es sich um eine Altverbindlichkeit der OHG, auf die sich
die befristete Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters, hier der Be-
klagten, nach § 160 Abs. 1 Satz 1 n.F. HGB grundsätzlich erstreckt (vgl.
BGHZ 55, 267, 269 f.). Die Herabsetzung der monatlichen Darlehensraten von
1.000,00 DM auf 250,00 DM wandelte den Kreditvertrag nicht in eine Neuver-
bindlichkeit um, weil dies nur angenommen werden könnte, wenn die Änderung
des Vertrages zu einer Erweiterung der Schuld nach Inhalt und Umfang geführt
hätte (vgl. hierzu MünchKommHGB/K. Schmidt 2. Aufl. § 128 Rdn. 52).
3. Die Beklagte kann gegenüber der erst Mitte 2004 erhobenen Klage
Enthaftung nach § 160 Abs. 1 Satz 2 n.F. HGB einwenden, da der Lauf der
Nachhaftungsfrist schon mit der positiven Kenntnis der Klägerin von ihrem Aus-
scheiden, d.h. am 9. Februar 1998, begonnen hatte und ihre Haftung deshalb
mit Ablauf des 9. Februar 2003 (§ 188 Abs. 2 BGB) endete.
a) Zwar wird aufgrund des Wortlauts des § 160 Abs. 1 Satz 2 n.F. HGB,
wonach die fünfjährige Enthaftungsfrist mit dem Ende des Tages beginnt, an
dem das Ausscheiden des Gesellschafters in das Handelsregister des für den
Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird, im Schrifttum ganz
überwiegend die Ansicht vertreten, die Eintragung des Ausscheidens des Ge-
sellschafters in das Handelsregister sei unabdingbare, konstitutive Vorausset-
zung für den Beginn des Laufs dieser Haftungsausschlussfrist (vgl. nur Baum-
v. Westphalen, HGB 2. Aufl. §§ 159, 160 Rdn. 11; Heymann/Sonnenschein/
Weitemeyer, HGB Bd. II 2. Aufl. § 160 Rdn. 14; Stuhlfelner in Heidelberger
Kommentar HGB, 7. Aufl. §§ 159, 160 Rdn. 2; Ensthaler in Ensthaler, Gemein-
schaftskommentar zum HGB, 7. Aufl. § 159 Rdn. 4; Hofmeister NJW 2003, 93,
96 f.; vgl. auch A. Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft, 4. Aufl.
S. 526 und Schlegelberger/K. Schmidt, HGB 5. Aufl. § 159 Rdn. 26 - jeweils zu
§ 159 a.F. HGB). Insbesondere wenn der Gesellschafter oder gar die Gesell-
schaft noch gar nicht eingetragen seien, müssten für den Fristbeginn diese Ein-
tragungen zuvor nachgeholt und sodann das Ausscheiden eingetragen werden
(siehe hierzu etwa Staub/Habersack aaO; Baumbach/Hopt aaO § 159 Rdn. 6).
b) Dem vermag der Senat jedoch in Übereinstimmung mit Altmeppen
(NJW 2000, 2529, 2530 ff.) und K. Schmidt (MünchKommHGB aaO § 160
Rdn. 27) für das neu gefasste Nachhaftungsbegrenzungsrecht nicht zu folgen.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Ansicht der herrschenden
Lehre für § 159 a.F. HGB zutreffend gewesen ist (a.A. insoweit Altmeppen aaO
Seite 2530 ff.). Denn jedenfalls für die konzeptionelle Neuregelung des Enthaf-
tungsrechts der Personengesellschaften durch das Nachhaftungsbegrenzungs-
gesetz vom 18. März 1994 (BGBl. 1994 I 560 ff.), wie sie in § 736 Abs. 2 BGB
einerseits und § 160 Abs. 1 Satz 2 n.F. HGB andererseits zum Ausdruck
kommt, lässt sie sich nicht aufrecht erhalten. Sie beachtet nicht genau genug
den vom Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 160 Abs. 1 Satz 2 n.F. HGB
verfolgten Sinn und die von ihm mit dem Nachhaftungsbegrenzungsgesetz be-
zweckte Einheitlichkeit der Haftungsbegrenzung im Personengesellschaftsrecht
(BT-Drucks. 12/1868, S. 2). Zudem führt sie zu einer sachlich nicht zu rechtfer-
tigenden Besserstellung der Gesellschaftsgläubiger einer OHG im Verhältnis zu
den Gläubigern einer BGB-Gesellschaft.
aa) Hinsichtlich der GbR entspricht es der ganz herrschenden Meinung,
dass die Fünfjahresfrist in der in § 736 Abs. 2 BGB geregelten sinngemäßen
Anwendung des § 160 Abs. 1 n.F. HGB mit der - durch die Kundgabe seitens
des Gesellschafters erlangten - positiven Kenntnis des jeweiligen Gläubigers
von dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft beginnt, da
man insoweit - anders als bei einer Personenhandelsgesellschaft - nicht an die
Publizität durch Registereintragung des Ausscheidens anknüpfen kann (vgl. nur
Staudinger/Habermeier, BGB
[2003] § 736 Rdn. 18; MünchKommBGB/
Ulmer 4. Aufl. § 736 Rdn. 27 jew. m.w.Nachw.; ebenso schon BGHZ 117, 168,
178 f. zu § 159 a.F. HGB).
Wollte man an die mit der Kundgabe verbundene positive Kenntnis des
Gläubigers einer OHG von dem Ausscheiden des Gesellschafters nicht diesel-
ben Rechtsfolgen knüpfen, verfehlte man den Sinn der für die OHG getroffenen
besonderen Regelung des § 160 Abs. 1 Satz 2 n.F. HGB. Sie soll den Gesell-
schafter einer OHG der Notwendigkeit entheben, alle Gläubiger einzeln in
Kenntnis zu setzen; stattdessen lässt es der Gesetzgeber für den Fristbeginn
ausreichen, dass die Gläubiger von dem Ausscheiden durch Einsichtnahme in
das Handelsregister und die dortige Eintragung Kenntnis erlangen können.
Hat der Gläubiger einer OHG infolge positiver Kenntnis vom Ausschei-
den taggenau volle fünf Jahre Zeit, seine Ansprüche gegenüber dem ausge-
schiedenen Gesellschafter durchzusetzen, kann ihm nicht gestattet werden,
sich auf die fehlende Eintragung des Ausscheidens zu berufen. Darin läge, weil
mit dem Erlangen der positiven Kenntnis die fristgebundene Möglichkeit der
Anspruchsverfolgung eröffnet ist und der gebotene Interessenausgleich herge-
stellt werden kann, eine zweckwidrige Ausnutzung einer formalen Rechtspositi-
on, welche vor dem Hintergrund der mit dem Nachhaftungsbegrenzungsgesetz
beabsichtigten Einheitlichkeit der Haftungsbegrenzung im Personengesell-
schaftsrecht zu einer nicht vertretbaren Besserstellung der Gläubiger eines
OHG-Gesellschafters führt.
bb) Die Ansicht der herrschenden Lehre steht weiterhin nicht nur ange-
sichts der Existenz von einerseits eintragungspflichtigen und andererseits nur
eintragungsfähigen offenen Handelsgesellschaften, sondern ebenso bei der
identitätswahrenden Umwandlung einer BGB-Gesellschaft in eine OHG und
umgekehrt in einem unauflöslichen Widerspruch zu der mit dem Nachhaftungs-
begrenzungsgesetz bezweckten Einheitlichkeit der Haftungsbegrenzung (vgl.
dazu MünchKommHGB/K. Schmidt aaO § 160 Rdn. 27).
Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
LG Aurich, Entscheidung vom 31.03.2005 - 2 O 1211/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 14.09.2005 - 4 U 36/05 -