Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.09.2007 – VI ZR 68/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2007 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

für die Revision gegen das am 7. Februar 2007 verkündete Urteil

der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird mangels hin-

reichender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zurückgewiesen

Soweit der Beklagte in der Revisionsbegründung rügt, das Beru-

fungsgericht habe nicht festgestellt, dass die Kläger für die Sigma

GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war, tatsächlich an-

waltlich tätig geworden seien, setzt er sich in Widerspruch zu der

von ihm erklärten Aufrechnung mit einem Schadensersatzan-

spruch wegen fehlerhafter Mandatsbearbeitung durch die Kläger

(Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Winsen/Luhe vom 27.

September 2006 Bl. 3). Die darüber hinaus angegriffene Festset-

zung der Schadenshöhe entspricht den Grundsätzen der Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 131, 220, 225 f.),

von denen abzugehen im Streitfall ein Anlass ersichtlich nicht ge-

geben ist.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

AG Winsen (Luhe), Entscheidung vom 27.09.2006 - 21 C 1787/05 -

LG Lüneburg, Entscheidung vom 07.02.2007 - 2 S 78/06 -