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BGH Urteil vom 25.09.2007 – 1 StR 295/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
25. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Septem-
ber 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Hebenstreit,
Dr. Graf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Traunstein vom 12. Februar 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurgerichtskam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren ver-
urteilt. Hiergegen richtet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Re-
vision der Staatsanwaltschaft mit formellen und sachlich-rechtlichen Beanstan-
dungen. Die Revision hat auf die Sachrüge Erfolg, ohne dass es auf die Verfah-
rensrügen ankommt. Der Senat hat daher das Urteil mit den Feststellungen
aufgehoben.
I.
2
Der nicht unerheblich sowohl in Deutschland als auch in Italien vorbe-
strafte Angeklagte ist zwar in Deutschland geboren, jedoch als Sohn eines ita-
lienischen Vaters italienischer Staatsangehöriger. Er wuchs zunächst in
Deutschland auf, ging aber 1994 nach dem Selbstmord seiner Mutter nach Ita-
lien, wo er in der Folge arbeitete, aber auch sehr bald straffällig wurde. So ver-
büßte er von 1995 bis zu seiner Haftentlassung im Jahr 2005 mit kurzen Unter-
brechungen eine Freiheitsstrafe von knapp neun Jahren. In Italien hatte er mit
dem Konsum von Kokain und Heroin begonnen, den er auch nach seiner Haft-
entlassung fortsetzte.
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Am 26. Juni 2006 reiste der Angeklagte nach Deutschland ein, um hier
seinen Vater und seine Schwester zu besuchen. Nachdem der Vater von sei-
nem Besuch aber nicht sehr erfreut war, wollte der Angeklagte nach Italien zu-
rückfahren. Er traf davor allerdings einen Bekannten und begann mit diesem
Bier zu trinken. In der Folge übernachtete er einige Tage bei diesem Bekannten
in der Obdachlosenunterkunft. In diesen Tagen befand er sich unter anderem in
Polizeigewahrsam, da er an einer Tankstelle in einen Streit geraten war. Nach
der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam wollte er erneut nach Italien zurück-
fahren, als er wiederum den Bekannten traf und mit diesem erneut zu trinken
begann. Zusammen trank man einen Sechserpack mit Bier und 1,5 Liter Weiß-
wein, danach weitere Alkoholika. Als sich die beiden abends auf den Rückweg
zur Obdachlosenunterkunft begaben, wurde der Angeklagte gegen 20.30 Uhr
von der Polizei kontrolliert, welche ein Wurfmesser mit einer Klingenlänge von
12,5 cm sicherstellte. Danach tranken sie in einem Wohncontainer der Obdach-
losenunterkunft weiter. Gegen 22.00 Uhr begab sich der Angeklagte zu dem
Wohncontainer des Geschädigten L. , welcher sich bereits zum Schlafen ge-
legt hatte. L. sagte, er wolle weiterschlafen, und wollte die Tür schließen. Der
Angeklagte drückte diese daraufhin auf und versetzte dem Geschädigten L.
mit einem Messer oder einem abgebrochenen Flaschenhals mehrere Stiche an
der linken Halsseite nahe des Unterkiefers, am rechten und am linken Ober-
schenkel sowie am rechten Oberbauch. Durch den letztgenannten Stich erlitt
der Geschädigte auch eine Leberverletzung. Dennoch konnte er aus dem Fens-
ter seines Wohncontainers fliehen und die Polizei und den Notarzt verständigen
lassen.
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Der Angeklagte begab sich daraufhin in den Wohncontainer des Ge-
schädigten J. , welchem er ohne erkennbaren Anlass mit einem harten
Gegenstand, möglicherweise mit der Schnalle seines Hosengürtels oder einer
Flasche oder einer Kaffeetasse, auf den Kopf schlug, wodurch J. eine
blutende Kopfplatzwunde erlitt.
II.
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1. Die Kammer hat zu einem möglichen Tötungsvorsatz des Angeklagten
gegenüber dem Geschädigten L. keine Feststellungen getroffen. Auch wenn
weder die Staatsanwaltschaft die Sache vor dem Schwurgericht angeklagt hat-
te, noch offenbar die Frage in der Hauptverhandlung irgendwie thematisiert
wurde, war dennoch eine Auseinandersetzung damit aus Rechtsgründen letzt-
lich nicht entbehrlich. Nachdem der medizinische Sachverständige angegeben
hatte, dass die Stiche in den Hals und in den Oberbauch generell dazu geeignet
waren, das Leben zu gefährden, und - je nach Art der Stiche - auch die Mög-
lichkeit bestanden hätte, dass eine rechtzeitige Rettung des Geschädigten L.
nicht mehr möglich hätte sein können, lag die Notwendigkeit der Prüfung eines
bedingten Tötungsvorsatzes nicht allzu fern.
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2. Rechtsfehlerhaft erscheint zudem der Umstand, dass das Landgericht
hinsichtlich der Verletzung des Zeugen J. neben der Alternative des
§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht auch die angesichts der entstandenen Verletzung
naheliegende Möglichkeit des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB geprüft hat; denn sowohl
eine aus Porzellan hergestellte Kaffeetasse als auch eine Gürtelschnalle, erst
recht eine Flasche, können nach Art der objektiven Beschaffenheit und nach Art
der Benutzung geeignet sein, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen.
Die Strafkammer teilt in dem angefochtenen Urteil aber weder mit, um was für
eine Kaffeetasse es sich gehandelt haben könnte, noch wie groß und schwer
die in Betracht kommende Gürtelschnalle war.
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3. Nicht ohne Rechtsfehler ist zudem die Entscheidung hinsichtlich der
Anordnung einer Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB. Zwar ist die
Kammer wohl den Ausführungen des Sachverständigen gefolgt, welcher einen
Hang des Angeklagten zur Begehung körperlicher Gewalttaten bejaht hat,
nimmt dann aber zugunsten des Angeklagten an, dass die vorliegende Tat als
Gelegenheitstat nicht dem vorbezeichneten Hang des Angeklagten entspringt.
Insoweit bleibt jedoch offen, wie das Landgericht zu der Annahme kommt, der
Geschädigte L. habe den Angeklagten auf verbale oder sonstige Art zu der
Tat provoziert, nachdem zuvor mitgeteilt wird, der Geschädigte L. habe sich
bereits Schlafen gelegt gehabt, bevor der Angeklagte seinen Einlass erzwungen
habe. Selbst die nicht näher spezifizierte Annahme, dass es der Zeuge L. ge-
wesen sein könnte, mit dem der Angeklagte mehr als eine Stunde vor der Tat
einen dann abgebrochenen und nicht mehr fortgeführten Streit über Fußball
gehabt habe, würde entgegen der Auffassung der Strafkammer keine zuguns-
ten des Angeklagten zuzurechnende Provokation darstellen. Der neue Tatrich-
ter wird auch insoweit die Voraussetzungen des § 66 StGB nochmals zu
überprüfen haben, wobei die bislang nicht berücksichtigten Straftaten des An-
geklagten in Italien (vgl. § 66 Abs. 4 Satz 5 StGB) für die Prognoseentschei-
dung mit heran zu ziehen sind.
Nack Wahl Boetticher
Hebenstreit Graf