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BGH Beschluss vom 25.09.2007 – 4 StR 207/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 207/07

BESCHLUSS

vom

25. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2007

gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hagen vom 26. September 2006

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass in den Fällen II 1 bis

16 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen

sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt,

b) dahin ergänzt, dass für den Fall II 17 der Urteilsgründe eine

Freiheitsstrafe von einem Monat und für den Fall II 18 der Ur-

teilsgründe eine Freiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt

werden.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von

Schutzbefohlenen in 39 Fällen, davon in 12 Fällen in Tateinheit mit schwerem

sexuellen Missbrauch eines Kindes, in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem

Missbrauch eines Kindes und in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Kör-

perverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mo-

naten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die gegen dieses Urteil

gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen

Rechts rügt, hat nur zu einem geringen Teil Erfolg; im Übrigen erweist sich das

Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. August

2007 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, muss in den Fällen II 1 bis 16 der

Urteilsgründe der Schuldspruch wegen des tateinheitlich mit schwerem sexuel-

lem Missbrauch eines Kindes (Fälle 3-7, 10-16) bzw. mit sexuellem Missbrauch

eines Kindes (Fälle 1, 2, 8, 9) begangenen sexuellen Missbrauchs einer

Schutzbefohlenen entfallen, weil insoweit von Verfolgungsverjährung auszuge-

hen ist.

3

Die für die von der Schuldspruchänderung betroffenen Taten verhängten

Einzelstrafen können jedoch, ebenso wie die Gesamtstrafe, bestehen bleiben.

Der Senat schließt unter den hier gegebenen Umständen aus, dass der Ange-

klagte milder bestraft worden wäre, wenn der Tatrichter den Verjährungseintritt

erkannt hätte.

4

Der Strafausspruch bedarf insoweit der Ergänzung, als die Strafkammer

versäumt hat, für die Fälle II 17 und 18 der Urteilsgründe Einzelstrafen festzu-

setzen. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat

in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts diese Strafen

selbst fest. Er erkennt unter Berücksichtigung der durch das SexualdelÄndG

vom 27. Dezember 2003 zum 1. April 2004 eingetretenen Strafrahmenänderung

auf die nach der zur jeweiligen Tatzeit geltenden Fassung des § 174 Abs. 1

StGB niedrigste Freiheitsstrafe von einem Monat (Fall II 17) bzw. drei Monaten

(Fall II 18). Die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen ist hier unerlässlich im Sin-

ne des § 47 StGB.

5

Der geringfügige Erfolg der Revision gibt dem Senat keinen Anlass, den

Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustel-

len (§ 473 Abs. 4 StPO).

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann