Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 25.09.2007 – 4 StR 207/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hagen vom 26. September 2006
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass in den Fällen II 1 bis
16 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen
sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt,
b) dahin ergänzt, dass für den Fall II 17 der Urteilsgründe eine
Freiheitsstrafe von einem Monat und für den Fall II 18 der Ur-
teilsgründe eine Freiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt
werden.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Schutzbefohlenen in 39 Fällen, davon in 12 Fällen in Tateinheit mit schwerem
sexuellen Missbrauch eines Kindes, in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem
Missbrauch eines Kindes und in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Kör-
perverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mo-
naten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die gegen dieses Urteil
gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen
Rechts rügt, hat nur zu einem geringen Teil Erfolg; im Übrigen erweist sich das
Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. August
2007 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, muss in den Fällen II 1 bis 16 der
Urteilsgründe der Schuldspruch wegen des tateinheitlich mit schwerem sexuel-
lem Missbrauch eines Kindes (Fälle 3-7, 10-16) bzw. mit sexuellem Missbrauch
eines Kindes (Fälle 1, 2, 8, 9) begangenen sexuellen Missbrauchs einer
Schutzbefohlenen entfallen, weil insoweit von Verfolgungsverjährung auszuge-
hen ist.
3
Die für die von der Schuldspruchänderung betroffenen Taten verhängten
Einzelstrafen können jedoch, ebenso wie die Gesamtstrafe, bestehen bleiben.
Der Senat schließt unter den hier gegebenen Umständen aus, dass der Ange-
klagte milder bestraft worden wäre, wenn der Tatrichter den Verjährungseintritt
erkannt hätte.
4
Der Strafausspruch bedarf insoweit der Ergänzung, als die Strafkammer
versäumt hat, für die Fälle II 17 und 18 der Urteilsgründe Einzelstrafen festzu-
setzen. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat
in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts diese Strafen
selbst fest. Er erkennt unter Berücksichtigung der durch das SexualdelÄndG
vom 27. Dezember 2003 zum 1. April 2004 eingetretenen Strafrahmenänderung
auf die nach der zur jeweiligen Tatzeit geltenden Fassung des § 174 Abs. 1
StGB niedrigste Freiheitsstrafe von einem Monat (Fall II 17) bzw. drei Monaten
(Fall II 18). Die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen ist hier unerlässlich im Sin-
ne des § 47 StGB.
5
Der geringfügige Erfolg der Revision gibt dem Senat keinen Anlass, den
Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustel-
len (§ 473 Abs. 4 StPO).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann