Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 25.09.2007 – 4 StR 390/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. September 2007 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Halle vom 11. Dezember 2006
a) im Abschnitt II. 6 der Urteilsgründe (Taten 1 bis 31) im
Schuldspruch mit den die Rechtsgrundlosigkeit der Zah-
lungen betreffenden Feststellungen sowie
b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-
stellungen
aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer
zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 33 Fällen zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen
wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und mate-
riellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in
dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es
- wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt
hat - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Das Landgericht hat betreffend die Taten 1 bis 31 rechtsfehlerfrei fest-
gestellt, dass der Angeklagte als Geschäftsführer der konzerngebundenen,
überschuldeten GmbH zugunsten deren Muttergesellschaft als "Umlage-
zahlungen" bezeichnete Überweisungen getätigt hat. Die Annahme indes, die
auf UA 32 festgestellten Zahlungen seien ohne Rechtsgrund erfolgt, hält der
rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die dieser Würdigung zugrunde liegenden
Feststellungen im angefochtenen Urteil widersprüchlich si
nd.
3
Einerseits ist die Strafkammer insoweit im Rahmen der tatsächlichen
Feststellungen davon ausgegangen, dass die GmbH auf Grund von
Dienstleistungsverträgen verpflichtet gewesen sei, an ihre Muttergesellschaft im
Jahre 2001 insgesamt 495.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen; auf
die gesamte Jahresverpflichtung seien bereits bis Juni 2001 625.000,00 DM
bezahlt worden (UA 30/31). Davon ausgehend, sieht das Landgericht die den
Taten 1 bis 31 zugrunde liegenden weiteren Umlagezahlungen im Zeitraum von
27. Juni 2001 bis 31. Dezember 2001 mit einer Gesamtsumme von
507.199,32 DM als ohne Rechtsgrund erfolgt und deshalb als tatbestandsmäßi-
ge Untreuehandlung an. Insgesamt habe der Angeklagte im Jahr 2001
1.149.090,98 DM als Umlage bezahlt (UA 30). Letzteres ist schon in sich nicht
nachvollziehbar, weil die Summe von 625.000,00 DM und 507.199,32 DM die-
sen Betrag nicht ergibt. Im weiteren Widerspruch zu dem vorstehend aufgeführ-
ten Zahlenwerk hat das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung zum
Umfang der Umlagezahlungen für das Jahr 2001 angegeben, der Angeklagte
habe bis einschließlich Juni 2001 "insgesamt 494.376,00 € (= 966.915,41 DM)"
gezahlt (UA 74). Worauf die widersprüchlichen Angaben beruhen, erschließt
sich aus dem Urteil nicht. Dies kann sich in Bezug auf die als Taten 1 bis 31
ausgeurteilten Fälle zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Hierüber
ist deshalb neu zu verhandeln und entscheiden.
4
Der aufgezeigte Rechtsfehler betrifft allein die Rechtsgrundlosigkeit die-
ser Zahlungen; insoweit bedarf es umfassend neuer Feststellungen. Dagegen
lässt der zur Teilaufhebung des Urteils führende Rechtsfehler die Feststellun-
gen zu den ab 27. Juni 2001 geleisteten Zahlungen als solchen (UA 32) sowie
zu der dem Angeklagten bekannten Überschuldung der GmbH unberührt;
sie können deshalb bestehen bleiben.
5
Der neue Tatrichter wird danach festzustellen haben, ob überhaupt ein
Rechtsgrund für diese Zahlungen – etwa in Form einer wirksamen Umlagever-
pflichtung – bestand, welche Zahlungen bis zum 27. Juni 2001 auf eine solche
Verpflichtung erfolgt sind und ob und inwieweit die – rechtskräftig festgestellten
– Zahlungen ab dem 27. Juni 2001 der Erfüllung einer solchen Verpflichtung
dienten.
6
Die Aufhebung des Urteils zu den Fällen II. 6 (Taten 1 bis 31) der Ur-
teilsgründe führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches. Insbesondere
kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht für die Fälle II. 7 b)
und c) (Taten 32 und 33) der Urteilsgründe ohne Berücksichtigung der vorher-
gehenden Fälle niedrigere Einzelstrafen festgesetzt hätte.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Ri'inBGH Sost-Scheible ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben
Tepperwien