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BGH Beschluss vom 25.09.2007 – 4 StR 392/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 392/07

BESCHLUSS

vom

25. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. September 2007 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Dessau vom 16. April 2007, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche

Verurteilung wegen Beihilfe zur Geiselnahme entfällt,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Beihilfe zur schweren räu-

berischen Erpressung in Tateinheit mit Geiselnahme" zu einer Freiheitsstrafe

von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewäh-

rung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit

seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechts-

mittel hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist

es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Entgegen der Auffassung der Revision belegen die vom Landgericht

rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, dass der Angeklagte durch die von

ihm geleisteten Aufpasserdienste den von den drei Mitangeklagten verübten

Überfall auf eine Tankstelle wissentlich gefördert und sich damit der Beihilfe zur

schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht hat. Zu Recht weist der

Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, dass die Strafbarkeit

wegen Beihilfe nicht voraussetzt, dass der Gehilfe die konkreten Tatumstände

in allen Einzelheiten kennt; es reicht vielmehr aus, dass sich sein Vorsatz auf

die Ausführung einer in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen kon-

kretisierten Tat richtet (BGHSt 42, 135, 137).

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Dagegen ergeben die Feststellungen nicht, dass der Angeklagte, wie das

Landgericht meint, zugleich auch der Beihilfe zur Geiselnahme (richtig: zum

erpresserischen Menschenraub) schuldig ist. Das Vorgehen der Mitangeklagten

gegen den Tankstellenkassierer weicht von der üblichen Begehungsweise eines

Tankstellenüberfalls erheblich ab. Sie bemächtigten sich des Kassierers, nach-

dem dieser nach Beendigung seiner Tätigkeit den Verkaufsraum verschlossen

hatte. Unter Bedrohung mit einer ungeladenen Schreckschusswaffe zwangen

sie ihn zur Herausgabe seiner Autoschlüssel und sperrten ihn in den Koffer-

raum seines Fahrzeugs, wo er während des gesamten weiteren Tatgeschehens

- etwa 30 bis 40 Minuten lang - verbleiben musste. In dieser Zeit fuhr der Mitan-

geklagte A. mit dem Fahrzeug umher. Bei einem Halt ließ er sich von dem

Opfer unter erneuter Bedrohung mit der Tatwaffe die Tankstellenschlüssel aus-

händigen sowie die Bedienung der Alarmanlage erklären; sodann suchten die

Mitangeklagten erneut die Tankstelle auf und entwendeten Geld und andere

mitnehmenswerte Dinge. Dass sich der Vorsatz des Angeklagten auch auf die-

ses Tatgeschehen bezog, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Es ist

auch nicht zu erwarten, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststel-

lungen getroffen werden können, die zu einer Verurteilung des Angeklagten

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auch wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub führen würden. Der

Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend ab.

Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der Senat nicht sicher

ausschließen kann, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdi-

gung auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte.

Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, ver-

weist der Senat die Sache im Umfang der Aufhebung an eine allgemeine Straf-

kammer des Landgerichts zurück.

Tepperwien RiBGH Maatz ist infolge Kuckein Urlaubs gehindert zu unterschreiben

Tepperwien

Solin-Stojanović Sost-Scheible