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BGH Beschluss vom 25.09.2007 – 5 StR 226/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. September 2007 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007
beschlossen:
Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Be-
gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Neuruppin vom 9. Februar 2007 auf seine Kosten aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 17. Ap-
ril 2007, durch den die Revision des Angeklagten als unzu-
lässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos.
Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil
wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Blick auf die Ausführungen zu § 35 BtMG nimmt der Senat nach der er-
folgten Änderung des § 64 StGB die Nichterörterung dieser Maßregel hin.
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