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BGH Beschluss vom 25.09.2007 – 5 StR 277/07

5. Strafsenat

5 StR 277/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. September 2007 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 be-

schlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Hamburg vom 28. Februar 2007 nach § 349 Abs. 4

StPO im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende

Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver-

worfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer

Vergewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerem sexuellen Missbrauch

von Kindern, schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und Misshand-

lung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor er-

sichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet.

2

Hinsichtlich der Verfahrensrügen, mit denen die fehlerhafte Ablehnung

von Beweisanträgen auf Vernehmung der Großmutter der Geschädigten und

der Nichte des Angeklagten gerügt worden ist, kann der Senat jedenfalls das

Beruhen des Urteils auf einer möglicherweise nicht erschöpfenden Entschei-

dung über diese Anträge ausschließen. Das Tatgericht hat sich vor allem

aufgrund der Verletzung des Hymens der Geschädigten, der in ihrer Unter-

hose aufgefundenen DNA-Spuren und der gutachterlichen Äußerungen des

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medizinischen Sachverständigen, wonach die Verletzungen im Gesicht zeit-

gleich mit denen im Genitalbereich entstanden sind, von der Täterschaft des

Angeklagten überzeugt und eine Verursachung der Verletzungen durch Ge-

walthandlungen der Mutter der Geschädigten zu seiner Überzeugung ausge-

schlossen. Anhaltspunkte für sexuell motivierte Gewalttätigkeiten der Mutter

hat es nicht gesehen, solche ergeben sich auch aus den Beweisbehauptun-

gen nicht.

Die Bemessung der verhängten Freiheitsstrafe von elf Jahren hält

rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht, das der Strafzumessung den Strafrahmen des § 177

Abs. 4 bzw. § 176a Abs. 5 StGB zugrunde gelegt hat, begründet die Höhe

der Strafe nicht rechtsfehlerfrei. Durchgreifenden Bedenken begegnen dabei

die Erwägungen, dass die Strafe dem oberen Bereich des eröffneten Straf-

rahmens zu entnehmen sei, da der Angeklagte „in ungewöhnlich massiver

Weise gewaltsam und sexuell gegen die Nebenklägerin vorgegangen“ sei.

Das Maß der körperlichen Zwangseinwirkung auf das Opfer hebt sich indes

von den durch § 177 Abs. 4 Nr. 2 lit. a bzw. 176a Abs. 5 (1. Alt.) StGB tat-

bestandlich erfassten Mindestvoraussetzungen, zu denen bereits eine

schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers gehört (vgl.

BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a Misshandlung, körperlich schwere 1),

nicht gravierend ab. Dass allein das konkrete Tatbild nicht nur eine die Min-

deststrafe von fünf Jahren deutlich überschreitende, sondern eine Strafe im

oberen Bereich des Strafrahmens rechtfertigt, wird nicht näher tragfähig be-

gründet und ergibt sich auch angesichts der folgenlosen Heilung der Verlet-

zungen nicht ohne weiteres.

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Die der Strafzumessung zugrunde liegenden Feststellungen können

jedoch bestehen bleiben, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Ergänzen-

de, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen sind möglich.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal