Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 25.09.2007 – 5 StR 277/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. September 2007 in der Strafsache gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 be-
schlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Hamburg vom 28. Februar 2007 nach § 349 Abs. 4
StPO im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende
Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver-
worfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer
Vergewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerem sexuellen Missbrauch
von Kindern, schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und Misshand-
lung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor er-
sichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet.
2
Hinsichtlich der Verfahrensrügen, mit denen die fehlerhafte Ablehnung
von Beweisanträgen auf Vernehmung der Großmutter der Geschädigten und
der Nichte des Angeklagten gerügt worden ist, kann der Senat jedenfalls das
Beruhen des Urteils auf einer möglicherweise nicht erschöpfenden Entschei-
dung über diese Anträge ausschließen. Das Tatgericht hat sich vor allem
aufgrund der Verletzung des Hymens der Geschädigten, der in ihrer Unter-
hose aufgefundenen DNA-Spuren und der gutachterlichen Äußerungen des
3
4
medizinischen Sachverständigen, wonach die Verletzungen im Gesicht zeit-
gleich mit denen im Genitalbereich entstanden sind, von der Täterschaft des
Angeklagten überzeugt und eine Verursachung der Verletzungen durch Ge-
walthandlungen der Mutter der Geschädigten zu seiner Überzeugung ausge-
schlossen. Anhaltspunkte für sexuell motivierte Gewalttätigkeiten der Mutter
hat es nicht gesehen, solche ergeben sich auch aus den Beweisbehauptun-
gen nicht.
Die Bemessung der verhängten Freiheitsstrafe von elf Jahren hält
rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht, das der Strafzumessung den Strafrahmen des § 177
Abs. 4 bzw. § 176a Abs. 5 StGB zugrunde gelegt hat, begründet die Höhe
der Strafe nicht rechtsfehlerfrei. Durchgreifenden Bedenken begegnen dabei
die Erwägungen, dass die Strafe dem oberen Bereich des eröffneten Straf-
rahmens zu entnehmen sei, da der Angeklagte „in ungewöhnlich massiver
Weise gewaltsam und sexuell gegen die Nebenklägerin vorgegangen“ sei.
Das Maß der körperlichen Zwangseinwirkung auf das Opfer hebt sich indes
von den durch § 177 Abs. 4 Nr. 2 lit. a bzw. 176a Abs. 5 (1. Alt.) StGB tat-
bestandlich erfassten Mindestvoraussetzungen, zu denen bereits eine
schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers gehört (vgl.
BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a Misshandlung, körperlich schwere 1),
nicht gravierend ab. Dass allein das konkrete Tatbild nicht nur eine die Min-
deststrafe von fünf Jahren deutlich überschreitende, sondern eine Strafe im
oberen Bereich des Strafrahmens rechtfertigt, wird nicht näher tragfähig be-
gründet und ergibt sich auch angesichts der folgenlosen Heilung der Verlet-
zungen nicht ohne weiteres.
5
Die der Strafzumessung zugrunde liegenden Feststellungen können
jedoch bestehen bleiben, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Ergänzen-
de, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen sind möglich.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal