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BGH Beschluss vom 25.09.2007 – 5 StR 375/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. September 2007 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 be-
schlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Leipzig vom 23. April 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den zur Tatzeit 19 Jahre und zwei Monate alten
Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuld-
spruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts un-
begründet, hat jedoch betreffend den Strafausspruch mit der Sachrüge Er-
folg.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erstach der bisher nicht
strafrechtlich in Erscheinung getretene Angeklagte den Liebhaber seiner
Mutter, den er zuvor nur einmal flüchtig gesehen hatte. Das alkoholisierte
Opfer war hinter den Angeklagten getreten, der gerade Geschirr spülte, und
hatte ihm kräftig an die Schultern gefasst. Der hierdurch überraschte Ange-
klagte fühlte sich zudem von möglicherweise beleidigenden Äußerungen des
Mannes gekränkt, nahm das gerade von ihm abgewaschene Küchenmesser
und versetzte ihm damit einen tödlichen Stich in die Brust. Als der Geschä-
digte ein paar Schritte zurücktaumelte und den Angeklagten beschimpfte,
stach dieser ihm erneut in den Oberkörper. Sodann flüchtete der Angeklagte
aus der Wohnung seiner Mutter. Kurz darauf stellte er sich der Polizei.
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Die Jugendkammer hat auf den zur Tatzeit heranwachsenden Ange-
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klagten allgemeines Strafrecht angewendet. Der Angeklagte sei nicht mehr
einem Jugendlichen gleichzusetzen (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Er entspreche
in der Entwicklung einem „normalen 19-jährigen Heranwachsenden“, An-
haltspunkte für Entwicklungsrückstände seien demgegenüber nicht ersicht-
lich. So sei er in den letzten drei Jahren durch die arbeitsbedingte Abwesen-
heit seiner Mutter häufig auf sich gestellt gewesen und habe eigenverant-
wortlich Entscheidungen getroffen. Ob es sich bei der Tat um eine Jugend-
verfehlung (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG) handelt, hat die Jugendkammer nicht
erörtert.
2. Die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht hat keinen Bestand.
Bereits die Ablehnung der Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1
JGG begegnet Bedenken. Die landgerichtliche Wertung zur Entscheidungs-
fähigkeit des Angeklagten orientiert sich unter Verweis auf die dargestellten
Ausführungen des Sachverständigen nur an schulischen Belangen und lässt
andere Bereiche der Lebensführung unberücksichtigt (vgl. BGH NStZ-
RR 2006, 187 f.; BGH bei Böhm NStZ 1990, 530; Eisenberg, JGG 12. Aufl.
§ 105 Rdn. 20 und 22). Die zum Beleg für den Reifegrad maßgeblich heran-
gezogene realistische Zukunftsplanung des Angeklagten – Besuch einer ge-
eigneten Schule zur Erlangung des Fachabiturs, um studieren zu können –
bezieht sich nicht auf die Tatzeit, sondern auf den Zeitpunkt der Begutach-
tung. Zudem ist zu besorgen, die Jugendkammer könnte verkannt haben,
dass es nicht allein darauf ankommt, ob der Heranwachsende in seiner Ent-
wicklung zurückgeblieben ist oder ob er sich altersgemäß entwickelt hat,
sondern darauf, ob es sich bei ihm um einen noch in der Entwicklung befind-
lichen, noch prägbaren Menschen handelt (BGHSt 36, 37, 40; BGHR JGG
§ 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 2).
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Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt jedenfalls darin, dass sich die
Jugendkammer nicht damit auseinandersetzt, ob es sich bei der Tat um eine
Jugendverfehlung im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG handelt, was auch
bei schweren Gewaltdelikten der Fall sein kann. Denn auch diese Taten kön-
nen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild oder nach den Beweggründen
des Täters Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen (BGHR JGG § 105
Abs. 1 Nr. 2 Jugendverfehlung 1 und 2). Für die Jähtat des bis dahin nicht
durch aggressives Verhalten aufgefallenen Angeklagten zu Lasten des Lieb-
habers seiner Mutter kann dies nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden.
Für Jugendliche typisches Verhalten offenbart sich insbesondere in einem
Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit und Hemmungsvermögen (BGH
aaO), was auch in der Tat des Angeklagten durch fehlende Beherrschung
und Unterdrückung seiner durch eine bloße Beleidigung hervorgerufenen
Gefühle zu Tage getreten sein könnte. Dabei wäre auch zu beachten gewe-
sen, dass die Tat möglicherweise durch eine besonders enge Bindung an die
Mutter, die seit der Umsiedlung nach Deutschland im Jahre 2000 allein mit
ihren beiden Söhnen lebt, motiviert gewesen sein kann (vgl. hierzu Eisenberg
aaO Rdn. 30).
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Sollten nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten Zweifel
zum Entwicklungsstand nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG oder zu den Voraus-
setzungen des § 105 Abs.1 Nr. 2 JGG verbleiben, wird Jugendstrafrecht an-
zuwenden sein (BGHSt 36, 37, 40; BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2 Jugend-
verfehlung 1; BGH NStZ-RR 2003, 186, 188).
Basdorf Häger Gerhardt
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