BGH Beschluss vom 25.09.2007 – VI ZR 23/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 23/07
BESCHLUSS
vom
25. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg vom 21. November 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht
aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Zulässigkeit der
Verbreitung der beanstandeten Abbildungen zutreffend darauf
abgestellt, ob die erneute Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse
des abgebildeten Klägers und dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht
verletzt. Die Abbildungen betreffen eine private Situation der Familie im
Urlaub. Bei diesem Sachverhalt kommt bei der erforderlichen
Abwägung auch der spezifischen Eltern-Kind-Situation Bedeutung zu.
Dieser Gesichtspunkt kann dazu führen, dass der Abgebildete eine
Verbreitung eines Bildnisses ohne Einwilligung nicht hinnehmen muss,
wenn die betreffende Abbildung zwar nicht sein Kind zeigt, wohl aber
eine spezifische Eltern-Kind-Situation, die in der Wortberichterstattung
angesprochen wird. Die beanstandeten Bilder dürfen nicht einer
isolierten Betrachtung zugeführt werden, sondern sind im
Zusammenhang mit der gesamten Veröffentlichung einschließlich der
Wortberichterstattung zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 06. März
2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697 = NJW 2007, 1981).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 35.000,00 €
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr
Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 21.07.2006 - 324 O 230/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2006 - 7 U 108/06 -