Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.09.2007 – VI ZR 23/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 23/07

BESCHLUSS

vom

25. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts

Hamburg vom 21. November 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht

aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Zulässigkeit der

Verbreitung der beanstandeten Abbildungen zutreffend darauf

abgestellt, ob die erneute Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse

des abgebildeten Klägers und dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht

verletzt. Die Abbildungen betreffen eine private Situation der Familie im

Urlaub. Bei diesem Sachverhalt kommt bei der erforderlichen

Abwägung auch der spezifischen Eltern-Kind-Situation Bedeutung zu.

Dieser Gesichtspunkt kann dazu führen, dass der Abgebildete eine

Verbreitung eines Bildnisses ohne Einwilligung nicht hinnehmen muss,

wenn die betreffende Abbildung zwar nicht sein Kind zeigt, wohl aber

eine spezifische Eltern-Kind-Situation, die in der Wortberichterstattung

angesprochen wird. Die beanstandeten Bilder dürfen nicht einer

isolierten Betrachtung zugeführt werden, sondern sind im

Zusammenhang mit der gesamten Veröffentlichung einschließlich der

Wortberichterstattung zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 06. März

2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697 = NJW 2007, 1981).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 35.000,00 €

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr

Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 21.07.2006 - 324 O 230/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2006 - 7 U 108/06 -