Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 06.03.2007 – VI ZR 13/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 6. März 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1,

Abs. 2

Zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG bei Bildveröffentlichungen

von Personen öffentlichen Interesses (Prominente) (Anschluss an BVerfGE

101, 361 ff.; Senat, Urteile BGHZ 131, 332 ff.; 158, 218 ff., vom 19. Oktober

2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84; vom 15. November 2005 - VI ZR

286/04 - VersR 2006, 274; EGMR NJW 2004, 2647 ff.).

BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - Hanseatisches OLG Hamburg

LG Hamburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter

Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseati-

schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2005 wird

auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Oberhaupt des Welfenhauses und Ehemann der ältesten

Tochter des verstorbenen Fürsten von Monaco. Die Beklagte verlegt die Zeit-

schrift "FRAU AKTUELL". In der Ausgabe Nr. 9/02 vom 20. Februar 2002 dieser

Zeitschrift wurde berichtet, dass es dem Fürsten von Monaco "wieder einmal

sehr schlecht gehen soll" und dass er Besuch nur von seiner jüngsten Tochter

erhalten habe, seine älteste Tochter, die Ehefrau des Klägers, aber mit ihrem

Ehemann und ihrem Töchterchen ein paar Tage zum Skiurlaub in St. Moritz

weile. Illustriert war diese Berichterstattung unter anderem mit der beanstande-

ten Aufnahme, welche den Kläger neben seiner Ehefrau auf der Straße in

St. Moritz zeigt.

2

Der Kläger verlangt - wie seine Ehefrau im Verfahren VI ZR 14/06 - von

der Beklagten, es zu unterlassen, diese Aufnahme erneut zu veröffentlichen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten

hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger, die

Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-

sentlichen ausgeführt, die Beklagte habe auch ohne Einwilligung des Klägers

nicht rechtswidrig in dessen Recht am eigenen Bild eingegriffen. Der Kläger

müsse gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG als Begleiter einer Person des öffentli-

chen Lebens hinnehmen, dass Aufnahmen, die ihn als Begleiter dieser Person

im Rahmen eines öffentlichen Auftritts abbildeten, auch ohne seine Einwilligung

verbreitet würden. Es bestehe ein anerkennenswertes Interesse der Allgemein-

heit zu erfahren, mit welchen Personen sich die Ehefrau des Klägers in der Öf-

fentlichkeit zeige. Dieses werde erst dann begrenzt, wenn auch seine Ehefrau

die Veröffentlichung einer Aufnahme nicht hinzunehmen habe, weil ihr Interesse

am Schutz ihrer Privatsphäre das Informationsinteresse der Allgemeinheit ü-

berwiege. Eine Abwägung der Grundrechte der Parteien aus Art. 1 Abs. 1, 2

Abs. 1 und 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebe hier, dass die Veröffentlichung rechtmä-

ßig erfolgt sei. Zwar sei auch Art. 8 Abs. 1 EMRK bei der Abwägung zu berück-

sichtigen und bei der Bestimmung der Grenzen des allgemeinen Persönlich-

keitsrechts des Klägers heranzuziehen. Das Grundgesetz sei aber als Verfas-

sung des deutschen Staates vorrangig. Allerdings sei hier keine Frage des all-

gemeinen Interesses betroffen, zu der das veröffentlichte Bild einen Beitrag

leiste, sondern nur das Unterhaltungsinteresse. Nach der Rechtsprechung des

Bundesverfassungsgerichts sei die Veröffentlichung jedoch trotzdem zulässig,

weil Plätze, an denen sich der Einzelne unter vielen Menschen befinde, die

Voraussetzungen des Privatsphärenschutzes nicht erfüllten; sie könnten das

Rückzugsbedürfnis nicht erfüllen und rechtfertigten damit auch nicht den grund-

rechtlichen Schutz, den dieses Bedürfnis aus Gründen der Persönlichkeitsent-

faltung verdiene. Diese Rechtsprechung binde das Berufungsgericht nach § 31

BVerfGG. Das beanstandete Bild zeige den Kläger mit seiner Ehefrau auf offe-

ner Straße in St. Moritz und damit an einem Platz, an dem sich viele Menschen

aufhielten. Wer wie die Ehefrau des Klägers als Person des öffentlichen Lebens

in diesem Ort seinen Urlaub verbringe, müsse mit einer gewissen Aufmerksam-

keit rechnen und könne nicht davon ausgehen, von den Medien unbeobachtet

zu bleiben. Dem öffentlichen Informationsinteresse sei deshalb der Vorrang

einzuräumen. Dieses berechtigte Interesse der Öffentlichkeit strahle auch auf

den Kläger als Begleitperson seiner Ehefrau aus. Die Bildveröffentlichung sei

nicht zu beanstanden.

II.

5

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis

stand.

1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung

verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine be-

sondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich,

dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu

befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird

(st. Rspr.; vgl. Senat, BGHZ 131, 332, 336; Urteil vom 28. September 2004

- VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83). Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist

der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, dass der Kläger die nach diesen

Grundsätzen erforderliche Einwilligung zur Verbreitung der Aufnahme weder

ausdrücklich noch stillschweigend erteilt hat.

6

2. Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe auch ohne Einwil-

ligung hinzunehmen, dass Aufnahmen verbreitet werden, die ihn im Urlaub in

Begleitung seiner Ehefrau in der Öffentlichkeit abbildeten, kann in dieser Allge-

meinheit nicht gefolgt werden. Der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1

KUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte einwilligungsfrei

veröffentlicht werden dürfen, greift aber vorliegend hinsichtlich der beanstande-

ten Aufnahme durch.

7

a) Das Berufungsgericht bejaht für die beanstandete Bildveröffentlichung

eine Ausnahme im Sinn von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Der Kläger müsse als

Ehemann einer Person des öffentlichen Lebens die Veröffentlichung hinneh-

men. Zwar leiste das Bild keinen Beitrag zu einer Frage von allgemeinem Inte-

resse, sondern diene nur dem Unterhaltungsinteresse. Gleichwohl sei der

Schutz der Privatsphäre nicht vorrangig, weil die Aufnahme den Kläger als Be-

gleiter seiner Ehefrau an einem Ort zeige, an dem sich auch andere Menschen

befänden.

8

Seine Auffassung leitet das Berufungsgericht aus dem Urteil des Bun-

desverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361 ff.) her,

mit dem das Urteil des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1995 (- VI ZR

15/95 - BGHZ 131, 332 ff.) zu den Paparazzi-Bildern (mit Ausnahme der Abbil-

dungen mit Kindern) bestätigt worden ist und an das sich das Berufungsgericht

nach § 31 BVerfGG gebunden fühlt.

9

b) Indessen wird diese Auffassung des Berufungsgerichts nicht in jeder

Hinsicht dem abgestuften Schutzkonzept gerecht, das die Rechtsprechung aus

§§ 22, 23 KUG entwickelt hat (vgl. BVerfG, BVerfGE 101, 361 ff.; NJW 2001,

1921, 1924 ff.; NJW 2006, 2835 f.; NJW 2006, 2836). Das gilt insbesondere

unter Berücksichtigung der in den Entscheidungen des Europäischen Gerichts-

hofs für Menschenrechte (künftig: EGMR) vom 24. Juni 2004 in dem Verfahren

von Hannover gegen Deutschland (NJW 2004, 2647 ff.) und vom 16. November

2004 (NJW 2006, 591 ff. - Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland) dargelegten

Grundsätze. Der erkennende Senat hat dieses Schutzkonzept in mehreren

neuen Entscheidungen erläutert (vgl. etwa Urteile vom 19. Oktober 2004

- VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 ff.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 -

VersR 2006, 274 ff.) und fasst dies nochmals zusammen.

10

aa) Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebilde-

ten verbreitet werden; hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme,

wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese

Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen

des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

11

Aus § 23 KUG hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

und des Bundesgerichtshofs den abkürzenden Begriff der "Person der Zeitge-

schichte" entwickelt. Als "relative" Person der Zeitgeschichte ist eine Person

anzusehen, die durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis das Interesse

auf sich gezogen hat. Deshalb darf sie ohne ihre Einwilligung nur im Zusam-

menhang mit diesem Ereignis abgebildet werden. Demgegenüber gilt als "abso-

lute" Person der Zeitgeschichte eine Person, die aufgrund ihres Status und ihrer

Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit findet, so dass sie selbst Ge-

genstand der Zeitgeschichte ist und deshalb über sie berichtet werden darf.

Auch sie hat jedoch ein Recht auf Privatsphäre, das nicht auf den häuslichen

Bereich beschränkt ist. Vielmehr muss sie die Möglichkeit haben, sich an ande-

ren, erkennbar abgeschiedenen Orten unbehelligt von Bildberichterstattung zu

bewegen

(vgl. Senat, BGHZ 131, 332 ff., bestätigt von BVerfG,

BVerfGE 101, 361 ff.).

12

bb) Gegen diese Beschränkung des Schutzes der Privatsphäre bei den

so genannten absoluten Personen der Zeitgeschichte hat der EGMR in seiner

Entscheidung vom 24. Juni 2004 grundsätzliche Bedenken geäußert, denen der

erkennende Senat bereits in mehreren in der Folgezeit ergangenen Entschei-

dungen Rechnung getragen hat (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR

292/03 - VersR 2005, 84; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR

2006, 274).

13

Hiernach nimmt die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nach der Intention

des Gesetzgebers und nach Sinn und Zweck der Regelung in Ausnahme von

dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinte-

resse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit. Die Belange der Öffentlich-

keit sind gerade bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "aus dem Be-

reich der Zeitgeschichte" zu beachten (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407 f.).

14

cc) Eine Abwägung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der

abgebildeten Person aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschen-

rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (künftig: EMRK) in der Fas-

sung des Protokolls Nr. 11 vom 11. Mai 1994 (BGBl 1995 II 578 ff.; vgl. nun-

mehr die ab 1. November 1998 geltende Neufassung - Bek. vom 17. Mai 2002

- BGBl 2002 II 1054 ff.) sowie aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und der

Presse aus Art. 10 EMRK und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits ist mithin

schon bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte erforderlich. Dabei ist

der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher der

Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphä-

re ausreichend Rechnung trägt (vgl. Senat, Urteile vom 12. Dezember 1995

- VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 f.; vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR

2004, 863; vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83, 84; vom

19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85). Maßgebend ist hierbei

das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitge-

schehen. Dabei ist der Begriff des Zeitgeschehens in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG

zugunsten der Pressefreiheit zwar in einem weiten Sinn zu verstehen, doch ist

das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die

persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismä-

ßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist.

Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlich-

keit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Be-

rücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden.

15

Soweit sich die Bedenken des EGMR gegen den Begriff der "absoluten

Person der Zeitgeschichte" richten (NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 72), geht es der

Sache nach um die Frage, unter welchen Voraussetzungen über solche in der

Öffentlichkeit bekannten Personen berichtet werden darf. Dem Berufungsge-

richt ist zuzugeben, dass der Kläger unbeschadet der Frage, ob er als relative

oder als absolute Person der Zeitgeschichte im Sinn der bisherigen Rechtspre-

chung anzusehen ist, jedenfalls eine in der Öffentlichkeit bekannte Person ist

und - insbesondere auch als Ehemann von Prinzessin Caroline - in besonderem

Maß das Interesse der Öffentlichkeit auf sich zieht. Auch hat er sich bei der be-

anstandeten Abbildung nicht an einem Ort der Abgeschiedenheit im oben dar-

gelegten Sinn befunden, so dass der Gesichtspunkt der Belästigung durch

heimlich aufgenommene Fotos (vgl. EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 68;

BVerfGE 101, 361, 381; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senat, BGHZ 131,

332, 342) im Streitfall keine Rolle spielt.

16

Allein diese Umstände können jedoch entgegen der Auffassung des Be-

rufungsgerichts nicht ausreichen, um einen Schutz der Privatsphäre zu vernei-

nen. Das gilt nicht nur unter Berücksichtigung der Auffassung des EGMR, son-

dern ergibt sich bei richtigem Verständnis bereits aus dem abgestuften Schutz-

konzept, wie es oben dargelegt worden ist. Hiernach ist auch bei Personen, die

unter dem Blickpunkt des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23

Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses

dulden müssten, eine Verbreitung der Abbildung nicht zulässig, wenn hierdurch

berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

17

Mithin kommt eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grund-

sätzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitge-

schichtlicher Bedeutung betrifft (so schon Senatsurteile BGHZ 158, 218, 222 f.;

vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober

2006 - I ZR 182/04 - Rn. 15, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Dabei darf aller-

dings der Begriff der Zeitgeschichte nicht zu eng verstanden werden. Schon

nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an

Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 (KUG;

vgl. Ebermayer in: Stengleins Kommentar zu den Strafrechtlichen Nebenge-

setzen des Deutschen Reiches, 5. Aufl., Band I § 23 KUG Anm. 1; Stenogra-

phische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags, XI. Legislaturperiode

II. Session 1905/1906, erster Sessionsabschnitt, Aktenstück Nr. 30 S. 1540 f.

und I. Lesung 25. Januar 1906, Bd. 214, S. 819), vor allem aber im Hinblick auf

den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von

historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen,

also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, und wird mithin

vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge

kann nämlich Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Mei-

nungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen

als sachbezogene Informationen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Dezember 2003

- VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 mit Anmerkung von Gerlach JZ 2004,

625; BVerfG, BVerfGE 101, 361, 389 f.; NJW 2006, 2836, 2837).

18

Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass

die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt,

innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was

öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess

herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BVerfGE

101, 361, 392; Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO

Rn. 24; EGMR NJW 2006, 591, 592 f. Rn. 38 ff.). Deshalb muss die Presse zur

Wahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben nach publizistischen Krite-

rien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält

(vgl. BVerfGE 101, 361, 392; Senat, Urteile vom 14. März 1995 - VI ZR 52/94 -

VersR 1995, 667, 668 f., bestätigt durch BVerfG, NJW 2000, 1026, und vom

15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO). Die Bedeutung der Pressefreiheit

wird unter Hinweis auf Art. 10 EMRK auch in der Entscheidung des EGMR vom

24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647, 2648 f. Rn. 58, 60, 63) hervorgehoben, wenn

dort ausgeführt wird, dass die Presse in einer demokratischen Gesellschaft eine

wesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe sei, Informationen und Ideen zu

allen Fragen von Allgemeininteresse weiterzugeben, was letztlich mit dem oben

dargelegten Begriff der Zeitgeschichte in Einklang steht.

19

Soweit der Gerichtshof der Presse dieses Recht nur "in bestimmten

Grenzen" (EGMR NJW 2004, 2647, 2649 Rn. 58) zugesteht, betrifft diese Ein-

schränkung ersichtlich die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Informations-

recht der Öffentlichkeit einerseits und dem Schutz der Privatsphäre anderer-

seits, mithin eine Abwägung, wie sie auch nach dem oben dargestellten

Schutzkonzept geboten ist. Auch wenn die Presse zur Wahrung der Pressefrei-

heit und zur Vermeidung einer vom Grundgesetz untersagten Zensur selbst

nach publizistischen Kriterien entscheiden darf, worüber sie berichten will, kann

sie sich damit nicht der Abwägung mit der geschützten Privatsphäre derjenigen

entziehen, über die sie berichten will.

20

Deshalb muss eine Interessenabwägung stattfinden und zwar zwischen

dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des

Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits. Die Bedeutung

des Informationswerts für die Interessenabwägung hat der erkennende Senat

schon in früheren Entscheidungen hervorgehoben (Senat, BGHZ 151, 26, 31;

Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525 m.w.N.). Je

größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das

Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informations-

belangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der

Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der In-

formationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 391; Senat,

BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.). Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung

hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht

(vgl. BVerfGE 34, 269, 283; Senat, BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.).

21

Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. August

2006 (NJW 2006, 3406, 3407) bestätigt, wobei es nach Lage des Falles nicht

zu entscheiden brauchte, ob er auch für Personen von hohem Bekanntheits-

grad gilt. Diese Frage ist nach Auffassung des erkennenden Senats unter Be-

rücksichtigung des Urteils des EGMR vom 24. Juni 2004 im Grundsatz zu beja-

hen. Deshalb kann auch bei den bisher so genannten Personen der Zeitge-

schichte nicht außer Betracht bleiben, ob die Berichterstattung zu einer Debatte

mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hi-

nausgeht. Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles für

den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des

Betroffenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des

Informationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereig-

nis im Sinn des allgemein interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites

Verständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben ge-

recht werden kann, die nach wie vor von größter Bedeutung sind.

22

Eine solche Gewichtung bei der Interessenabwägung trägt nach Auffas-

sung des erkennenden Senats den Anforderungen des Gerichtshofs (EGMR

NJW 2004, 2647, 2651 Rn. 76) an einen wirksamen Schutz der Privatsphäre

ebenso Rechnung wie dem Schutz der Grundrechte aus Art. 5 GG. Ihr steht

- anders als das Berufungsgericht meint - auch eine Bindungswirkung des § 31

BVerfGG nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die Ent-

scheidung des erkennenden Senats insoweit bestätigt, als dort der Schutz der

Privatsphäre gegen unerwünschte Aufnahmen auf die Fälle erkennbarer räum-

licher Abgeschiedenheit beschränkt worden ist. Das schließt es jedoch nicht

aus, bei der erforderlichen Interessenabwägung zwischen Pressefreiheit und

Schutz der Privatsphäre den Informationswert für die Öffentlichkeit stärker

zu berücksichtigen. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht eine diesen

Grundsätzen entsprechende Interessenabwägung in einem den Kläger betref-

fenden Verfahren bereits gebilligt (Senat, Urteil vom 15. November 2005

- VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274; BVerfG, NJW 2006, 2835).

23

dd) Kommt es mithin für diese Abwägung maßgeblich auf den Informati-

onswert der Abbildung an, so kann - da im Streitfall die beanstandete Abbildung

im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung verbreitet worden ist - bei

der Beurteilung diese zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt

bleiben (so auch EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 64). Dies entspricht gefes-

tigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 158, 218, 223; Ur-

teile vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206; vom

28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83 f.; vom 19. Oktober 2004

- VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 f. - jeweils m.w.N.).

25

3. Diese Grundsätze führen im Streitfall zu folgender Abwägung:

Das in der Ausgabe Nr. 9/02 vom 20. Februar 2002 der Zeitschrift "FRAU

AKTUELL" veröffentlichte Bild zeigt den Kläger und seine Ehefrau auf öffentli-

cher Straße in St. Moritz im Urlaub, der grundsätzlich auch bei "Prominenten"

zum geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört. Dennoch hat das Beru-

fungsgericht die Veröffentlichung des Fotos im Ergebnis zutreffend als Bebilde-

rung eines Berichts über ein zeitgeschichtliches Ereignis nicht beanstandet.

26

Zwar ist der beanstandeten Abbildung als solcher keine Information über

ein zeitgeschichtliches Ereignis oder ein Beitrag zu einer Diskussion von allge-

meinem Interesse zu entnehmen. Indes ist für den Informationswert auch die

zugehörige Wortberichterstattung zu berücksichtigen. Soweit diese sich auf den

Skiurlaub bezieht, kann allerdings ein zeitgeschichtliches Ereignis bzw. ein Vor-

gang von allgemeinem Interesse (EGMR NJW 2004, 2647, 2649 Rn. 60 ff.)

selbst bei dem im Interesse der Informationsfreiheit gebotenen weiten Ver-

ständnis dieser Begriffe nicht angenommen werden. Gegenstand der Wortbe-

richterstattung ist jedoch auch die Erkrankung des damals regierenden Fürsten

von Monaco und damit ein zeitgeschichtliches Ereignis im oben dargelegten

Sinn, über das die Presse berichten darf. Insofern kommt es auf den redaktio-

nellen Gehalt und die Gestaltung dieses Artikels nicht an, da die Garantie der

Pressefreiheit es nicht zulässt, das Eingreifen dieses Grundrechts von der Qua-

lität des jeweiligen Presseerzeugnisses oder redaktionellen Beitrags abhängig

zu machen (BVerfGE 34, 269, 283; Senat, Urteil vom 14. März 1995 - VI ZR

52/94 - VersR 1995, 667, 668, bestätigt durch BVerfG, NJW 2000, 1026). Das

gilt auch, soweit der Artikel das Verhalten von Familienmitgliedern während der

Krankheit des Fürsten betrifft, zumal die Zulässigkeit der Wortberichterstattung

von der Revision nicht in Frage gestellt wird. Diese Berichterstattung wird mit

der beanstandeten Abbildung belegt und illustriert.

27

Bei dieser Sachlage sind überwiegende berechtigte Interessen des Klä-

gers (§ 23 Abs. 2 KUG), die einer Veröffentlichung der Abbildung entgegenste-

hen könnten, bei der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Ge-

samtheit (vgl. Senat, Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR

2005, 83, 84) nicht zu erkennen. Insbesondere ist der beanstandeten Abbil-

dung, die den Kläger und seine Frau auf offener Straße zeigt, kein eigenständi-

ger Verletzungseffekt zu entnehmen, der eine abweichende Beurteilung recht-

fertigen könnte. Dass die Aufnahme etwa unter Ausnutzung von Heimlichkeit

oder von technischen Mitteln, die dem gleich kämen, zustande gekommen und

aus diesem Grund unzulässig wäre (vgl. EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 68;

BVerfGE 101, 361, 381; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senat, BGHZ 131,

332, 342), macht die Revision nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

29

4. Nach allem ist die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 01.07.2005 - 324 O 871/04 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.12.2005 - 7 U 84/05 -