Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.09.2007 – VI ZR 263/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

23. November 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO)

und die Kausalität des Eingriffs für die noch geltend gemachten

Beschwerden nicht bewiesen ist.

Von einer näheren Begründung im Übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4

S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 25.000,00 €

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.03.2006 - 9 O 97/03 - OLG München, Entscheidung vom 23.11.2006 - 1 U 3032/06 -