BGH Beschluss vom 25.09.2007 – VI ZR 263/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
23. November 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO)
und die Kausalität des Eingriffs für die noch geltend gemachten
Beschwerden nicht bewiesen ist.
Von einer näheren Begründung im Übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4
S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 25.000,00 €
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.03.2006 - 9 O 97/03 - OLG München, Entscheidung vom 23.11.2006 - 1 U 3032/06 -