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BGH Beschluss vom 25.09.2007 – VIII ZB 49/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers, Dr. Frellesen und Dr. Koch

sowie die Richterin Dr. Hessel

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der

Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden

vom 10. Mai 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückver-

wiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Beschwerdewert: bis zu 300 €.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die

Zulassung der Rechtsbeschwerde durch die Einzelrichterin ist nicht deshalb

unwirksam, weil diese entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegi-

ums entschieden hat. Auch eine Zulassungsentscheidung durch den Einzelrich-

ter ist wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (BGHZ

154, 200, 201).

3

Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch wegen feh-

lerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen

(BGHZ aaO S. 202 ff.).

Die Einzelrichterin durfte nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht selbst ent-

scheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihr bejahten grundsätzli-

chen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei

Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem Einzelrichter ist die Ent-

scheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung versagt. Der Ver-

stoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1

Satz 2 GG) ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksich-

tigen; § 568 Satz 3 ZPO steht dem nicht entgegen (BGHZ aaO).

4

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten

macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.

Ball

Wiechers

Dr. Frellesen

Dr. Koch

Dr. Hessel

Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 05.03.2007 - 92 C 6354/06-28 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.05.2007 - 3 T 10/07 -