BGH Beschluss vom 25.09.2007 – VIII ZR 318/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst, Dr. Frellesen, die Richterin
Dr. Milger und den Richter Dr. Koch
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen
vom 10. November 2006 wird auf ihre Kosten als unzulässig ver-
worfen, weil der Wert der von der Klägerin mit der Revision gel-
tend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht über-
steigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die „streitige
Zeit“ im Sinne des § 8 ZPO endet am 31.12.2007; von der sich
zunächst rechnerisch ergebenden Beschwer von 16.161,12 €
sind lediglich 80 % anzusetzen, da auf Feststellung geklagt wird.
Auch unter Einschluss der Zahlungsklage von 1.368 € wird damit
keine Beschwer über 20.000 € geltend gemacht.
Streitwert: 14.296,60 €
Ball
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Koch
Vorinstanzen: AG Gießen, Entscheidung vom 06.06.2006 - 45 M C 526/05 - LG Gießen, Entscheidung vom 10.11.2006 - 1 S 221/06 -