Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.09.2007 – VIII ZR 318/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst, Dr. Frellesen, die Richterin

Dr. Milger und den Richter Dr. Koch

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen

vom 10. November 2006 wird auf ihre Kosten als unzulässig ver-

worfen, weil der Wert der von der Klägerin mit der Revision gel-

tend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht über-

steigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die „streitige

Zeit“ im Sinne des § 8 ZPO endet am 31.12.2007; von der sich

zunächst rechnerisch ergebenden Beschwer von 16.161,12 €

sind lediglich 80 % anzusetzen, da auf Feststellung geklagt wird.

Auch unter Einschluss der Zahlungsklage von 1.368 € wird damit

keine Beschwer über 20.000 € geltend gemacht.

Streitwert: 14.296,60 €

Ball

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Dr. Milger

Dr. Koch

Vorinstanzen: AG Gießen, Entscheidung vom 06.06.2006 - 45 M C 526/05 - LG Gießen, Entscheidung vom 10.11.2006 - 1 S 221/06 -