BGH Urteil vom 25.09.2007 – X ZR 60/06
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 60/06
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja ja BGHZ ja BGHR
Verkündet am: 25. September 2007 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
ZPO §§ 322, 516 Abs. 2, § 524 Abs. 4, § 522 Abs. 1 a. F.; BGB § 249 Ha, I
a) Wird die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist zurückgenommen, tritt die
Rechtskraft des angefochtenen Urteils mit der Rücknahme ein.
b) Der Grundsatz, dass bei Verletzung eines immateriellen Schutzrechts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Schadensersatzanspruch zwi- schen einer der drei möglichen Berechnungsarten gewählt werden kann, ist dahin eingrenzend zu konkretisieren, dass der Verletzte dieses Wahlrecht dann verliert, wenn über seinen Schadensersatzanspruch bereits für ihn selbst unangreifbar nach einer Berechnungsart entschieden worden ist.
BGH, Urt. v. 25. September 2007 - X ZR 60/06 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 12. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die
Richter Scharen, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das am 4. Mai 2006
verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-
seldorf und das am 3. Mai 2005 verkündete Zwischenurteil der Zi-
vilkammer 4b des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Klage, mit der die Klägerin
die Beklagte wegen Verletzung des europäischen Patents 529 221 und des
deutschen Gebrauchsmusters 91 10 457 auf Zahlung weiteren Schadensersat-
zes in Anspruch nimmt. Die Schutzrechte betreffen Zerkleinerungsvorrichtun-
gen. Solche Geräte produzierte und vertrieb auch die Beklagte. Die Klägerin
sah darin eine Verletzung
ihrer Klageschutzrechte und erstritt das
- rechtskräftige - Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. April 1998
(4 O 29/97), durch welches die Beklagte antragsgemäß u. a. zur Rechnungsle-
gung verurteilt und in dem ihre Verpflichtung festgestellt wurde, der Klägerin
den Schaden zu ersetzen, der ihr bzw. den vormaligen Schutzrechtsinhabern
durch die Verletzungshandlungen entstanden ist. Die Beklagte erteilte daraufhin
Auskunft über die Verkäufe und Vermietungen der von ihr hergestellten Vorrich-
tungen und bezifferte ihren aus der Verletzung erzielten Gewinn unter Abzug
näher spezifizierter Kosten auf 242.829,17 DM.
Nachdem die Parteien sich anschließend nicht außergerichtlich einigen
konnten, nahm die Klägerin die Beklagte in dem Verfahren 4 O 288/99 LG Düs-
seldorf auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch, den sie zunächst nach
den Grundsätzen der Lizenzanalogie, auf der Grundlage eines umsatzbezoge-
nen Lizenzsatzes von 6 %, auf 333.367,-- DM nebst Zinsen bezifferte. Durch
Urteil vom 30. März 2000 verurteilte das Landgericht Düsseldorf die Beklagte
unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 280.473,60 DM.
Gegen das Urteil legte die Beklagte Berufung ein (2 U 69/00 OLG Düsseldorf).
Die Klägerin schloss sich dem Rechtsmittel nach Ablauf der Berufungsfrist an,
wobei sie sich zunächst gegen die vom Landgericht ausgesprochene Teilab-
weisung wandte. Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens erklärte die Klä-
gerin, die mittlerweile die Gewinnrechnung der Beklagten anzweifelte, dass sie
als Schaden nunmehr die Herausgabe des Verletzergewinns geltend mache
und deshalb die ursprünglich erhobene Klage als Teilklage und das erstinstanz-
liche Urteil als Teilurteil verstanden wissen wolle. Auf der Grundlage der geän-
derten Berechnung bezifferte sie ihren Schaden unter entsprechender Erweite-
rung der Klage auf insgesamt 410.569,73 €. Daraufhin nahm die Beklagte ihre
Berufung zurück und leistete nach Aufforderung eine Zahlung in Höhe von
119.419,-- €.
Im vorliegenden - weiteren - Rechtsstreit hat die Klägerin vor dem Land-
gericht unter Einbeziehung weiterer Schadenspositionen beantragt, die Beklag-
te über den im Vorprozess ausgeurteilten Betrag hinaus zur Zahlung von
405.235,51 € nebst Zinsen zu verurteilen. Sie schätzt den Gewinn der Beklag-
ten aus der Schutzrechtsverletzung als deutlich höher ein, als aus den erteilten
Auskünften ersichtlich, und sieht sich nicht gehindert, den auf der Basis des
Verletzergewinns berechneten Schaden zu verlangen, weil sie den Übergang
zu dieser Berechnungsmethode rechtzeitig im Vorprozess erklärt habe. Die Be-
klagte ist dem entgegengetreten. Durch Zwischenurteil vom 3. Mai 2005 hat das
Landgericht Düsseldorf die Klage für zulässig erklärt. Die dagegen eingelegte
Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt
die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die nach § 280 Abs. 2, § 542 Abs. 1 ZPO statthafte und auch sonst zu-
lässige Revision hat in der Sache Erfolg und führt zur Abweisung der Klage als
unzulässig.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt: Die Klage auf Zahlung weiteren, nach den Grundsätzen
der Herausgabe des Verletzergewinns berechneten Schadensersatzes sei zu-
lässig. Die im Vorprozess erhobene Klage stelle sich als Teilklage dar, die der
Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs ebenso we-
nig entgegenstehe, wie die Rechtskraft des dortigen landgerichtlichen Urteils
vom 30. März 2000. Die materielle Rechtskraft dieses Urteils, in dem das Land-
gericht allein über das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Anspruchs der Klä-
gerin auf Schadensersatz nach der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie
entschieden habe, stehe der neuen Klage nicht entgegen, weil die Klägerin
während der Rechtshängigkeit des Vorprozesses - und im Übrigen auch vor
Erfüllung des ausgeurteilten Schadensersatzanspruchs - in zulässiger Weise
von dessen Berechnung nach der Methode der Lizenzanalogie auf diejenige
nach der Herausgabe des Verletzergewinns übergegangen sei.
II. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
1. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit langem anerkannt,
dass für die Berechnung des aus der Verletzung eines immateriellen Schutz-
rechts entstandenen Schadens zwischen drei Berechnungsweisen gewählt wer-
den kann: der konkreten, den entgangenen Gewinn einschließenden Scha-
densberechnung sowie den so genannten objektiven Berechnungsarten der
Geltendmachung einer angemessenen Lizenzgebühr und der Herausgabe des
Verletzergewinns (RGZ 156, 65 ff.; BGH, Urt. v. 13.3.1962 - I ZR 18/61, GRUR
1962, 401 ff. - Kreuzbodenventilsäcke III; Urt. v. 12.1.1966 - Ib ZR 5/64, GRUR
1966, 375, 379 - Meßmer-Tee II, insoweit nicht in BGHZ 44, 372 ff.; BGHZ 82,
299, 305 - Kunststoffhohlprofil II; BGHZ 119, 20, 22 ff. - Tchibo/Rolex II; Urt. v.
22.9.1999 - I ZR 48/97, GRUR 2000, 226 f. - Planungsmappe). Bei den drei
Bemessungsarten handelt es sich lediglich um Variationen bei der Ermittlung
des gleichen einheitlichen Schadens und nicht um verschiedene Ansprüche mit
unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, so dass kein Wahlschuldverhältnis vor-
liegt (BGHZ 42, 372, 378 - Meßmer-Tee II; 119, 19, 23 - Tchibo/Rolex II; Gloy/
Loschelder/Melullis, Hdb. WettbewerbsR, 3. Aufl., § 23 Rdn. 51; Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 34 Rdn. 25).
Anerkannt ist in Rechtsprechung und Literatur des Weiteren, dass das
Wahlrecht unter diesen Berechnungsformen noch während eines laufenden
Zahlungsklageverfahrens ausgeübt werden kann. Dem Gläubiger soll ermög-
licht werden, ggfs. auf Änderungen der Sach- und Beweislage zu reagieren, die
sich oft überhaupt erst im Laufe eines Verfahrens, dort besonders aus dem
Prozessvorbringen des Schuldners, ergeben (BGHZ 119, 20, 24 f. - Tchibo/
Rolex II). Dementsprechend erlischt die Auswahlmöglichkeit des Verletzten, wie
in st. Rspr. des Bundesgerichtshofs formuliert, dann, wenn der nach einer be-
stimmten Berechnungsweise geltend gemachte Anspruch - abgesehen von
dem hier nicht interessierenden Erlöschensgrund der Erfüllung - rechtskräftig
zuerkannt worden ist (BGH, Urt. v. 13.7.1973 - I ZR 101/72, GRUR 1974, 53, 54
- Nebelscheinwerfer; BGHZ 82, 299, 305 - Kunststoffhohlprofil II, 119, 20, 23 f.
- Tchibo/Rolex II; GRUR 2000, 226 f. - Planungsmappe).
2. Diese Rechtsprechung geht, soweit es die prozessuale Durchsetzbar-
keit des unterschiedlich berechneten Anspruchs betrifft, davon aus, dass es
ohnehin um die Durchsetzung eines einheitlichen Begehrens geht, bei dem der
Verletzte in erster Linie die der Hauptbegründung seines Begehrens zugrunde
liegende Berechnungsart verfolgt, ohne auf die anderen völlig zu verzichten, die
gedanklich etwa nach Art von Hilfsbegehren in den Rechtsstreit einbezogen
sind (vgl. BGH GRUR 1966, 372, 379 - Meßmer-Tee II). Das impliziert, dass
über das Begehren in ein- und demselben Zahlungsrechtsstreit entschieden
wird. Dem entsprach, soweit ersichtlich, die bisherige Handhabung in der Praxis
(vgl. RG, Urt. v. 13.5.1938 - I 217/37, GRUR 1938, 836, 839 - Rußbläser; BGH,
Urt. v. 29.5.1962 - I ZR 132/60, GRUR 1962, 509, 512 - Diarähmchen II; BGHZ
77, 16 f. - Tolbutamid; 119, 20, 25 - Tchibo/Rolex II; im Falle BGH, Urt. v.
2.2.1995 - I ZR 16/93, GRUR 1995, 349 ff. - objektive Schadensberechnung gilt
nichts anderes, weil das Landgericht dort zwar die bezifferte, eine bestimmte
Schadensposition betreffende Schadensersatzklage rechtskräftig abgewiesen,
daneben aber die uneingeschränkte Schadensersatzpflicht der Beklagten fest-
gestellt hatte).
3. Die prozessuale Vorgehensweise der Klägerin weicht von diesem
Schema grundlegend ab. Entscheidend ist dabei zwar noch nicht, dass sie ihr
Begehren im Vorprozess nicht im Wege eines Haupt- und Hilfsantrags verfolgt
hat. Auch hat die Klägerin die Erklärung, für den Schadensersatzanspruch
nunmehr auf den Verletzergewinn abzustellen, noch vor Eintritt der Rechtskraft
des landgerichtlichen Urteils vom 30. März 2000 abgegeben. Diese wird durch
rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels gehemmt (§ 705 Satz 2 ZPO) und tritt,
wenn das Rechtsmittel nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zurückgenommen wird,
nicht rückwirkend ein, sondern mit dem Zeitpunkt der Rücknahme (vgl. Zöller/
Stöber, Komm. z. ZPO, 26. Aufl., § 705 Rdn. 10). Der wesentliche Unterschied
zu den Fällen, in denen die Auswahl unter den Berechnungsmöglichkeiten im
laufenden Verfahren zugelassen worden ist, liegt vorliegend jedoch darin, dass
die Klägerin ihr derzeitiges weitergehendes Begehren nicht mehr in dem glei-
chen Rechtsstreit verfolgen kann, sondern darauf angewiesen ist, eine neue
Klage zu erheben. Dies ist aber erst geschehen, nachdem - im Vorprozess -
über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in dem Urteil des Land-
gerichts in einer für die Klägerin mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Wei-
se über den zuerkannten Betrag hinaus durch Abweisung der weitergehenden
Klage entschieden worden war.
4. a) Infolge dieses Umstands ist die Klägerin daran gehindert, ihren
Schadensersatzanspruch in einem weiteren Rechtsstreit, gestützt auf eine an-
dere Berechnungsart, geltend zu machen. Sie hat selbst nicht gegen das im
Vorprozess ergangene landgerichtliche Urteil Rechtsmittel eingelegt, obwohl sie
durch die anteilige Abweisung ihres auf Lizenzanalogiebasis berechneten
Schadensersatzanspruchs beschwert war. Die von ihr später eingelegte An-
schlussberufung ist kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne, sondern ein im
Rahmen des fremden Rechtsmittels angriffsweise wirkender Antrag (BGHZ 80,
146, 148; BGH, Urt. v. 10.11.1983 - VII ZR 72/83, MDR 1984, 569). Hätte nicht
die Beklagte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt, wäre die-
ses mit Ablauf der Berufungsfrist rechtskräftig geworden und die Klägerin hätte
von ihrem - tatsächlich erst geraume Zeit später ausgeübten - Wahlrecht keinen
Gebrauch mehr machen können.
b) Der Klägerin für die "Überbrückung" des Erfordernisses einer rechtzei-
tigen Ausübung des Wahlrechts die vorübergehende Hemmung der Rechtskraft
durch die alleinige Rechtsmitteleinlegung seitens der Beklagten zugute kom-
men zu lassen, wäre schon mit dem den gesamten Zivilprozess beherrschen-
den Beschleunigungsgrundsatz (vgl. § 272 Abs. 1 und 3, §§ 282 und 296 ZPO)
schwerlich zu vereinbaren. Die Wahlmöglichkeit setzte vor allem aber voraus,
dass die Abwicklung seines Ersatzanspruchs aus der Sicht des Berechtigten
noch offen ist, was sich schon daran zeigt, dass sie nicht nur nach einer rechts-
kräftigen Entscheidung, sondern auch dann entfällt, wenn der aufgrund der ge-
wählten Methode ermittelte Schadensersatz geleistet ist. In diesem Sinne offen
ist die Abwicklung dann nicht mehr, wenn über den Schadensersatzanspruch in
einer von dem Verletzten nicht mehr angreifbaren Weise entschieden ist. Dabei
mag es dem Verletzten zunächst noch zugute kommen, wenn sein Gegner eine
Verurteilung mit Rechtsmitteln angreift und so die Sache seinerseits offenhält.
Endet die Rechtshängigkeit des Schadensersatzanspruchs jedoch mit der
Rücknahme des Rechtsmittels und wird damit ein ergangenes Urteil für alle Sei-
ten unangreifbar, wird mit dieser Entscheidung die abschließende Abwicklung
festgelegt, neben der für den Übergang auf andere Berechnungsformen kein
Raum mehr ist. Nur so werden im Übrigen die schützenswerten Interessen bei-
der Parteien in angemessenem Umfang berücksichtigt. Auch wenn es dem Ver-
letzten grundsätzlich unbenommen ist, bis zur abschließenden Abwicklung un-
ter den verschiedenen Berechnungsformen die für ihn Günstigste herauszusu-
chen, müssen die Belange des Verletzers angemessene Berücksichtigung je-
denfalls dann finden, wenn eine solche Abwicklung erfolgt ist. Nachdem - infol-
ge einer Einigung unter den Beteiligten oder einer das prozessuale Begehren
des Verletzten erledigenden und für ihn unangreifbaren gerichtlichen Entschei-
dung - für den Schuldner eine aus seiner Sicht abschließende Regelung getrof-
fen worden ist, darf und muss er sich in seinem Unternehmen auf die auf ihn
zukommende Schadensersatzforderung einstellen; spätestens jetzt hat er zu-
dem wirtschaftlich entsprechend zu disponieren, zumal er dazu handelsrechtlich
- durch Bildung von Rückstellungen - verpflichtet ist (§ 249 Abs. 1 HGB). Dies
verdient umso mehr dann Berücksichtigung, wenn der Verletzte, wie im Streit-
fall, eine Teilabweisung des nach einer bestimmten Berechnungsart eingeklag-
ten Schadensersatzanspruchs hinnimmt und damit zum Ausdruck bringt, sich
mit der zugesprochenen Kompensation des Schadens zufrieden geben zu wol-
len. Infolge der vom Gesetz vorgesehenen Akzessorietät der Anschlussberu-
fung (§ 522 Abs. 1 ZPO a. F., § 524 Abs. 4 ZPO n. F.) hat es fortan prozessual
allein der Verletzer in der Hand, eine Ergebniskorrektur zu bewirken. Erwächst
das von ihm zunächst angefochtene Urteil durch Rechtsmittelrücknahme in
Rechtskraft, muss es dabei sein Bewenden haben und der nach Abstandsnah-
me des Verletzten von einem eigenen Rechtsmittel und Rücknahme der Beru-
fung des Verletzers beigelegte Streit darf nicht durch Erhebung einer weiteren
Klage wiederaufleben können.
c) Dagegen lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, der Verletzte könne die
Umstände, die ihn zur abweichenden Ausübung seines Wahlrechts bewogen
haben, unter Umständen erst geraume Zeit nach Erlass des erstinstanzlichen
Urteils in Erfahrung gebracht haben, wie es nach dem Vorbringen der Klägerin
im Streitfall gewesen sein soll. Insoweit ist bereits zu bedenken, dass der Ver-
letzte gerade auch dann an der Verwertung solcher später erlangten Kenntnis-
se im Rechtsmittelverfahren gehindert sein kann, wenn das erstinstanzliche
Verfahren voll zu seinen Gunsten ausgegangen ist. Hat er nämlich voll obsiegt,
ist ihm mangels Beschwer ohnehin grundsätzlich verwehrt, das Berufungsver-
fahren dazu zu nutzen, sich nachträglich in Erfahrung gebrachte Anknüpfungs-
tatsachen für eine höhere Schadenskompensation nach einer anderen Berech-
nungsart zunutze zu machen, es sei denn, der voll unterlegene Verletzer greift
das Urteil mit der Berufung an und hält diese aufrecht, auch wenn der Geschä-
digte noch rechtzeitig Anschlussberufung zum Zwecke der Erstreitung einer
höheren Urteilssumme einlegt.
d) Der Grundsatz, dass der Verletzte sein Wahlrecht so lange ausüben
kann, bis darüber rechtskräftig entschieden ist, ist demzufolge dahin eingren-
zend zu konkretisieren, dass der Verletzte dieses Wahlrecht dann verliert, wenn
über seinen Schadensersatzanspruch bereits für ihn selbst unangreifbar nach
einer Berechnungsart entschieden worden ist. Dagegen, so zu entscheiden,
bestehen seitens des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, wie dieser Senat auf
Anfrage mitgeteilt hat, keine Bedenken.
5. Unabhängig von dem vorstehend Ausgeführten steht der Abweisung
der Klage als unzulässig auch nicht der Einwand entgegen, bei dem rechtskräf-
tig entschiedenen Vorprozess habe es sich lediglich um eine (verdeckte) Teil-
klage gehandelt. Es entspricht allerdings der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs, dass die eine neue Verhandlung und Entscheidung über denselben
Anspruch ausschließende materielle Rechtskraft eines Urteils nur so weit reicht,
wie über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden worden ist (vgl.
BGHZ 93, 330 ff.; 135, 178 ff.). Hat ein Kläger im vorangegangenen Prozess
nur einen Teilanspruch geltend gemacht, so erfasst die Rechtskraft des Urteils
nur diesen Teil des Anspruchs und erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklag-
ten restlichen Anspruch. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der
Kläger für das Gericht und den Beklagten erkennbar zum Ausdruck bringt, dass
sein bezifferter Antrag nur einen Teil des Anspruchs erfasst, so dass Nachfor-
derungen vorbehalten bleiben oder ob es sich um eine "verdeckte" Teilklage
handelt (BGHZ 135, 178, 181). Nach dieser Entscheidung steht etwa die
rechtskräftige Zuerkennung von Versicherungsleistungen zur Wiederherstellung
eines durch Diebstahl von Fahrzeugteilen beschädigten wertvollen Pkw einer
neuerlichen Klage, mit der Ersatz für zusätzliche, nach Abschluss des ersten
Rechtsstreits fortgesetzte Restaurierungsarbeiten verlangt wurde, nicht entge-
gen. Um einen vergleichbaren Fall der Geltendmachung zusätzlicher, im Vor-
prozess nicht eingeklagter einzelner Schadenspositionen aus einem einheitli-
chen Schadensfall geht es vorliegend indes nicht; hier handelt es sich nicht um
Teile eines Anspruchs in diesem Sinne. Gegenstand des Begehrens ist viel-
mehr immer der gleiche Anspruch, der lediglich in unterschiedlicher Weise be-
rechnet wird.
Macht der Kläger ferner mit beziffertem Zahlungsantrag einen Scha-
densersatzanspruch aus bestimmten Schadensposten geltend, so steht die
Rechtskraft eines der Klage stattgebenden Urteils der Nachforderung weiterer
Beträge aus denselben Positionen in einem späteren Prozess nicht entgegen
(BGH, Urt. v. 15.7.1997 - VI ZR 142/95, NJW 1997, 3019 f.). Auch um eine sol-
che Sachverhaltsgestaltung handelt es sich im Streitfall nicht, sondern darum,
dass die Klägerin im Erstprozess ihren gesamten Schaden einheitlich zunächst
auf der Berechnungsgrundlage der Lizenzanalogie eingeklagt hat, um den iden-
tischen vollen Schaden später nach einer anderen Berechnungsart zu verlan-
gen. Geht der Verletzte in dieser Weise zu einer anderen Berechnungsweise
über, erweist sich die ursprüngliche Klage nicht nachträglich als verdeckte Teil-
klage, auch wenn der Übergang zur neuen Bemessungsgrundlage
- naturgemäß - mit einer Antragsänderung, nämlich einer Erhöhung der Klage-
summe einhergeht. Der Verletzte schätzt nicht, wie in dem vom VI. Zivilsenat
entschiedenen Fall, einzelne Schadenspositionen nachträglich wertmäßig an-
ders ein und stellt deshalb diesbezügliche Nachforderungen, sondern er be-
rechnet den gleichen Schaden jeweils in einer unterschiedlichen, der Sache
nach aber gleichwertigen Weise. Verlangt wird in jedem Fall die volle Kompen-
sation des identischen Schadens, der in der Verletzung des Rechtes besteht. In
diesem von den Besonderheiten des Schadensausgleichs bei Immaterialgüter-
rechtsverletzungen geprägten Fall liegt in der vollen Geltendmachung des auf
Lizenzanalogiebasis berechneten Gesamtschadens schon begrifflich keine
Teilklage. Der Übergang zu einer anderen Berechnungsart ist dementspre-
chend wegen der Einheitlichkeit des Schadensersatzanspruchs keine Änderung
des Klagegrundes (BGHZ 119, 20, 23 - Tchibo/Rolex II). Insoweit ist in der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch außerhalb des Immaterialgüter-
rechts anerkannt, dass die verschiedenen Berechnungsgrundlagen innerhalb
des identischen Schadens lediglich unselbstständige Faktoren eines einheitli-
chen Schadens und Ersatzanspruchs darstellen, die im Rahmen des geltend
gemachten Gesamtbetrags austauschbar sind (BGH, Urt. v. 24.10.2005
- II ZR 339/03, ZIP 2006, 778 ff.). Handelt es sich aber bei der Geltendmachung
desselben Schadens einmal auf der Grundlage der Lizenzanalogie und einmal
auf der Basis des Verletzergewinns um einen einheitlichen Streitgegenstand, so
kann dies nicht ohne Folgen auf die Reichweite der Rechtskraft des diesen An-
spruch einheitlich bescheidenden, teilweise zusprechenden und zudem die
Schadensersatzklage im Übrigen abweisenden landgerichtlichen Urteils vom
20. März 2000 bleiben.
Die Klage ist daher auf die Revision der Beklagten als unzulässig abzu-
weisen. Der Senat kann dies selbst aussprechen, auch wenn das Rechtsmittel-
verfahren sich nur auf das Zwischenurteil des Landgerichts über die Zulässig-
keitsfrage bezieht. Gelangt das erstinstanzliche Gericht im Zwischenstreit zu
der Auffassung, dass die Klage unzulässig ist, ist diese durch Prozessurteil ab-
zuweisen (Zöller/Greger, aaO, § 280 Rdn. 6). Schon aus Gründen der Prozess-
ökonomie und unter Kostengesichtspunkten kann nichts anderes gelten, wenn
das Rechtsmittelgericht zu diesem Ergebnis gelangt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Melullis
Scharen
Meier-Beck
Asendorf
Gröning
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.05.2005 - 4b O 247/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2006 - I-2 U 60/05 -