BGH Urteil vom 24.10.2005 – II ZR 339/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 24. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 263
Neuer Sachvortrag zur haftungsausfüllenden Kausalität ändert den Klagegrund
jedenfalls solange nicht, wie er einzelne Posten des gleichen Schadens betrifft;
innerhalb des identischen Schadens stellen die verschiedenen Berechnungs-
grundlagen vielmehr lediglich unselbständige Faktoren eines einheitlichen
Schadens und Ersatzanspruchs dar, die im Rahmen des geltend gemachten
Gesamtbetrags austauschbar sind.
BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 339/03 - OLG Celle
LG Hannover
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 24. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn
und Caliebe
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung des wei-
tergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 1. Oktober 2003 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als darin dessen Versäumnisurteil vom
26. März 2003 in Höhe von 1.000,00 € ("verloren gegangener Be-
teiligungswert") aufrechterhalten und im Übrigen die Berufung
- unter Einschluss dieses Betrages - in Höhe einer Klageforderung
von 23.000,00 € nebst anteiligen Zinsen zurückgewiesen worden
ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war mit einer Beteiligungsquote von 25,2 % Gründungs-
gesellschafter der im Jahre 1993 gegründeten R. GmbH (im Folgenden:
R. GmbH) und dort als Werkstatt- und Produktionsleiter beschäftigt. Der Be-
klagte zu 1 war bei der Gesellschaft als technischer Leiter tätig; seine Ehefrau,
die frühere Beklagte zu 2 - hinsichtlich derer das Verfahren erstinstanzlich ab-
getrennt und an die Kammer für Handelssachen verwiesen wurde -, war mit
einer Beteiligungsquote von 74,8 % Mehrheitsgesellschafterin und zugleich Ge-
schäftsführerin der R. GmbH. Der frühere Beklagte zu 3 war anwaltlich für den
Beklagten zu 1 und die ehemalige Beklagte zu 2 tätig.
Wegen zunehmender, schließlich unüberbrückbar gewordener Streitig-
keiten unter den Gesellschaftern fasste die frühere Beklagte zu 2 nach länger-
fristiger Planung den Entschluss, in kollusivem Zusammenwirken mit dem
Beklagten zu 1 die R. GmbH unter Umgehung des Klägers "auf kaltem
Wege" zu liquidieren und dabei hinter dessen Rücken den Geschäftsbetrieb
faktisch auf ein in Konkurrenz zu der Gesellschaft von ihrem Ehemann einzel-
kaufmännisch betriebenes Dreherei-Unternehmen zu verlagern. In Umsetzung
dieses Planes wurden ab Ende Juli 1997 bis Anfang November 1997 der Ge-
sellschaft - ohne die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Zustimmung einer 3/4-Mehrheit der Gesellschafterversammlung - nach und nach die notwen-
digen Betriebsmittel im Wege der Veräußerung durch die frühere Beklagte zu 2
entzogen und dabei zum überwiegenden Teil sowohl unmittelbar als auch mit-
telbar der vom Beklagten zu 1 betriebenen Dreherei zugeführt. Infolge dieser
planmäßigen
faktischen Aufgabe des Geschäftsbetriebs wurde die R.
GmbH insolvent, so dass schließlich auf Antrag der früheren Beklagten zu 2 am
19. Dezember 1997 das Konkursverfahren eröffnet wurde.
Mit der Klage hat der Kläger die Beklagten zu 1 und 2 u.a. wegen
gemeinschaftlich begangener sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung und
daneben den früheren Beklagten zu 3 als Gehilfen gesamtschuldnerisch auf
Schadensersatz in Höhe von 96.781,93 € in Anspruch genommen, ferner die
Feststellung ihrer gesamtschuldnerischen Einstandspflicht für künftige Schäden
begehrt und außerdem von den Beklagten zu 1 und 2 die Erteilung bestimmter
Auskünfte verlangt; dabei hat der Kläger das Schadensersatzbegehren auf
einen Gewinnanspruch für das Jahr 1995 in Höhe von 8.385,00 DM, vorläufigen
entgangenen Gewinn für die weiteren Geschäftsjahre von 1996 bis 1999 in Hö-
he von 139.264,00 DM und die durch die unlauteren Machenschaften bewirkte
vollständige Entwertung seines - im Sommer 1997 noch mit 41.640,00 DM
werthaltigen und auch in dieser Höhe realisierbaren - Geschäftsanteils gestützt.
Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3 als un-
substantiiert abgewiesen. Mit seiner Berufung - die er gegenüber dem Beklag-
ten zu 3 zurückgenommen hat - hat der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1
zunächst im Wege der Teilklage die Zahlung von 3.000,00 € - darunter Teilbe-
träge von je 1.000,00 € hinsichtlich des ausstehenden Gewinnanspruchs 1995,
des vorläufig entgangenen Gewinns für die folgenden vier Jahre (anteilig je
250,00 €) sowie bezüglich des verloren gegangenen Beteiligungswertes - gel-
tend gemacht und hierfür sowie für die weitergehenden früheren Anträge Pro-
zesskostenhilfe begehrt. Das Berufungsgericht hat das Prozesskostenhilfege-
such abgelehnt und durch Versäumnisurteil die Berufung in Bezug auf die im
Umfang von 3.000,00 € unbedingt gestellten Berufungsanträge zurückgewie-
sen. Gegen das Versäumnisurteil hat der Kläger Einspruch, gegen die Verwei-
gerung der Prozesskostenhilfe - erfolglos - Gegenvorstellung erhoben. In An-
lehnung an die vom Berufungsgericht im Prozesskostenhilfeverfahren geäußer-
te Rechtsauffassung hat er nunmehr im Einspruchsverfahren - unter Einschluss
seines bisherigen auf Zahlung von 3.000,00 € beschränkten Berufungsantrags -
die Verurteilung des Beklagten zu 1 zur Leistung von Schadensersatz in Höhe
von 25.000,00 € begehrt; seine Schadensberechnung hat der Kläger nunmehr
auch darauf gestützt, dass die frühere Beklagte zu 2 im kollusiven Zusammen-
wirken mit ihrem Ehemann die beabsichtigte "kalte Liquidation" der Gesellschaft
bereits im Jahre 1996 - etwa durch die sachlich nicht gerechtfertigte Erhöhung
des Personalaufwands um mehr als 100 % - hinter seinem Rücken begonnen
und so eine Realisierung seines Abfindungsanspruchs im Werte von - damals -
mindestens 125.351,00 DM auf dem Wege eines Austritts aus der Gesellschaft
schon zum Ende des Jahres 1996 vereitelt habe.
Das Berufungsgericht hat unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils
die Berufung auch im Übrigen zurückgewiesen. Mit seiner - vom Senat zuge-
lassenen - Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Berufungsanträ-
ge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist überwiegend begründet und führt in diesem
Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Zurückweisung der Be-
rufung Folgendes ausgeführt:
Die ehemalige Beklagte zu 2 habe zwar in bewusstem und gewolltem
Zusammenwirken mit ihrem Ehemann, dem Beklagten zu 1, auf sittenwidrige
Art und Weise ab Ende Juli 1997 die R. GmbH systematisch durch Verla-
gerung sämtlicher Betriebsmittel auf das Konkurrenzunternehmen ihres Mannes
ohne die erforderliche Zustimmung des Klägers hinter dessen Rücken faktisch
liquidiert und dadurch in die Insolvenz getrieben. Indessen habe der Kläger
nicht hinreichend dargelegt, dass ihm aus diesen Vermögensverlagerungen ein
Schaden entstanden sei. Die Vereitelung eines Gewinnanspruchs für das Jahr
1995 sei schon deshalb nicht erkennbar, weil ein Beschluss der Gesellschafter-
versammlung über eine Gewinnausschüttung nicht vorgelegen habe. Die Gel-
tendmachung eines entgangenen Gewinns für die Jahre 1996 bis 1999 auf der
Basis der Durchschnittsumsätze der Geschäftsjahre 1994 und 1995 scheitere
schon daran, dass die Gesellschaft wegen der unüberbrückbaren Streitigkeiten
zwischen den Gesellschaftern selbst bei Unterlassung der eigenmächtigen "kal-
ten Liquidation" nicht mit Erfolg habe weitergeführt werden können und zudem
bereits im Geschäftsjahr 1996 ein Fehlbetrag erwirtschaftet worden sei. Ein iso-
lierter Anspruch auf Ersatz eines "good will" bestehe nicht; ein solcher sei allen-
falls Berechnungsposten im Rahmen einer am Unternehmenswert orientierten
anteiligen Abfindung für den Wert des Geschäftsanteils. Soweit der Kläger
nunmehr in der Berufungsinstanz im Anschluss an entsprechende Hinweise des
Gerichts seine Schadensberechnung darauf stütze, dass ihm durch früheres
sittenwidriges Verhalten des Beklagten zu 1 und seiner Ehefrau schon zum
Jahresende 1996 die Möglichkeit eines rechtzeitigen Austritts aus der Gesell-
schaft und damit die Realisierung seines Abfindungsanspruches schuldhaft zu-
nichte gemacht worden sei, handele es sich um eine in der Berufungsinstanz
unzulässige Klageänderung, die zumindest im Hinblick auf die nunmehr erfor-
derlichen umfangreichen Beweiserhebungen zur Schadensermittlung nicht
sachdienlich sei.
II. Diese Beurteilung hält nur hinsichtlich der Abweisung der in der Beru-
fungsinstanz verfolgten Teilklagen in Höhe von je 1.000,00 € bezüglich des
Gewinnanspruchs für 1995 und des behaupteten entgangenen Gewinns für die
vier Folgejahre (1.), nicht jedoch hinsichtlich des Verlustes eines - im Falle des
rechtzeitigen Austritts realisierbaren - Abfindungsanspruchs (2.) revisionsrecht-
licher Nachprüfung stand.
1. a) Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings einen aus der ge-
meinschaftlich von den Beklagten zu 1 und 2 begangenen sittenwidrigen vor-
vom Kläger geltend gemachten Nichtrealisierbarkeit eines Gewinnanspruchs für
das Jahr 1995 verneint. Der Kläger hat insoweit bereits nicht schlüssig darge-
legt, auf welcher Grundlage ein solcher isolierter Gewinnanspruch bestanden
haben sollte. Ein Beschluss über eine entsprechende Gewinnverwendung für
1995, dessen Umsetzung etwa durch die - nach seinem Vortrag - im Jahr 1996
begonnene und - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - im Jahre
1997 vollendete systematische "kalte" Liquidation der R. GmbH verhindert wor-
den wäre, wurde unstreitig nicht gefasst.
b) Ebenso zutreffend hat das Oberlandesgericht konkrete Ansprüche auf
entgangenen Gewinn für die vier folgenden Geschäftsjahre in Höhe eines Teil-
klagebetrags von jeweils 250,00 € - wie er in der Berufungsinstanz noch geltend
gemacht worden ist - verneint. Für das Geschäftsjahr 1996 fehlt es angesichts
des unstreitig erwirtschafteten Fehlbetrages bereits an der Darlegung eines hin-
reichend wahrscheinlichen Gewinns. Für die weiteren Zeiträume waren etwaige
isoliert verfolgbare Gewinnansprüche schon deshalb nicht realisierbar, weil an-
gesichts der vom Oberlandesgericht festgestellten unüberbrückbaren Differen-
zen zwischen den Gesellschaftern die R. GmbH auch ohne das sittenwidrige
Verhalten des Beklagten zu 1 und seiner Ehefrau jedenfalls in der bestehenden
Form nicht erfolgreich hätte weitergeführt werden können.
2. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht zu Unrecht die - den eige-
nen Vorgaben im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens entsprechende -
umgestaltete Schadensberechnung des Klägers, die nunmehr an die Verhinde-
rung der Realisierung eines werthaltigen Abfindungsanspruchs durch Austritt
aus der Gesellschaft bereits zum 31. Dezember 1996 aufgrund des - nach sei-
ner vom Berufungsgericht nicht geprüften, für die revisionsrechtliche Beurtei-
lung als richtig zu unterstellenden Behauptung - schon im Jahre 1996 begonne-
nen schädigenden Verhaltens des Beklagten zu 1 und seiner Ehefrau anknüpft,
in Bezug auf den weiterhin geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von
23.000,00 € als eine in der Berufungsinstanz unzulässige Klageänderung ange-
sehen.
die sich wegen des lediglich reduzierten, im Übrigen aber gleich gebliebenen
Leistungsantrags allenfalls auf den Klagegrund zur Schadensberechnung be-
ziehen könnte, liegt hier nicht vor.
a) Eine i. S. von § 263 ZPO relevante Veränderung des Lebenssachver-
halts, aus dem der Klageanspruch hinsichtlich des begehrten Schadensersat-
zes hergeleitet wird, liegt im vorliegenden Fall nicht darin, dass der Kläger in
Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens die sittenwidrige vorsätzliche
Schädigung nicht nur auf die Vorgänge des Jahres 1997, sondern nunmehr
auch auf weitere Vorfälle gestützt hat, die bereits im Jahre 1996 stattgefunden
haben sollen. Denn ersichtlich handelt es sich dabei insgesamt um den einheit-
lichen Lebenssachverhalt einer die mitgliedschaftlichen Interessen des Klägers
verletzenden, systematischen Aushöhlung des Geschäftsbetriebs der R. GmbH,
die von den Beklagten zu 1 und 2 aufgrund längerfristiger Planung nach Art ei-
nes Dauerdelikts im Jahre 1996 mit der sachlich nicht gerechtfertigten Erhö-
hung der Personalkosten begonnen und mit der anschließenden Veräußerung
des notwendigen Betriebsvermögens im Jahre 1997 bis hin zur Konkursantrag-
stellung vollendet wurde.
b) Ein neuer Klagegrund liegt aber - entgegen der Ansicht des Beru-
fungsgerichts - auch nicht in der aus dem erweiterten Lebenssachverhalt abge-
leiteten zweitinstanzlichen Schadensberechnung des Klägers zum Verlust des
Wertes seiner Beteiligung an der R. GmbH.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 22. November
1990 - IX ZR 73/90, WM 1991, 609, 610 m.w.Nachw.) ändert neuer Sachvortrag
zur haftungsausfüllenden Kausalität den Klagegrund jedenfalls solange nicht,
wie er einzelne Posten des gleichen Schadens betrifft; innerhalb des identi-
schen Schadens stellen die verschiedenen Berechnungsgrundlagen vielmehr
lediglich unselbständige Faktoren eines einheitlichen Schadens und Ersatzan-
spruchs dar, die im Rahmen des geltend gemachten Gesamtbetrags aus-
tauschbar sind. Daran ändert es nichts, wenn die sachlichen Voraussetzungen
teilweise unterschiedlich sind; ergänzt die Partei selbst ihre tatsächlichen Be-
hauptungen in dieser Hinsicht, begründet das sogar dann keinen neuen Streit-
gegenstand, wenn die Klage möglicherweise erst dadurch gerechtfertigt er-
scheinen kann.
So liegt es auch hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
hat der Kläger bereits erstinstanzlich einen "verloren gegangenen Beteiligungs-
wert" in Höhe von 41.640,00 DM geltend gemacht, den er in der Berufungsin-
stanz zunächst im Wege der Teilklage in Höhe von 1.000,00 € unbedingt wei-
terverfolgt hat und den er im Anschluss an die Hinweise des Berufungsgerichts
im Prozesskostenhilfeverfahren sodann im erweiterten Umfang von insgesamt
23.000,00 € beansprucht. Wenn der Kläger diesen zunächst als "verloren ge-
gangenen Beteiligungswert" bezeichneten Schaden nunmehr in Form des infol-
ge der sittenwidrigen Schädigung eingetretenen Verlustes seines - bei rechtzei-
tigem Austritt aus wichtigem Grund realisierbaren - (fiktiven) Abfindungsan-
spruchs geltend macht und in diesem Zusammenhang lediglich die Schadens-
entstehung im Rahmen des behaupteten "Dauerdelikts" bereits für einen frühe-
ren Zeitpunkt als bisher vorträgt, so verlangt er damit nicht den Ersatz eines
anderen Schadens; denn der jetzt geltend gemachte Wert der Beteiligung im
Falle des Ausscheidens durch Kündigung unterscheidet sich von dem ursprüng-
lich begehrten verlorenen Beteiligungswert allenfalls quantitativ und in bestimm-
tem Umfang qualitativ im Hinblick auf die anzuwendende konkrete Bewer-
tungsmethode. Hiervon ist im Übrigen das Berufungsgericht an anderer Stelle
seines Urteils selbst ausgegangen, wenn es - insoweit zutreffend - ausgeführt
hat, der ursprünglich begehrte Ersatz eines "good will" sei - je nach gewählter
Berechnungsmethode - ein bloßer Rechnungsposten im Rahmen einer am Un-
ternehmenswert orientierten (anteiligen) Abfindung für den Wert des Ge-
schäftsanteils.
III. Im Hinblick auf den vorstehend aufgezeigten Rechtsfehler ist die
Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), damit
es die noch erforderlichen Feststellungen zur Entstehung und Bemessung des
vom Kläger behaupteten Schadens im Rahmen des § 826 BGB treffen kann.
Goette
Kurzwelly
Gehrlein
Strohn
Caliebe
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 02.08.2002 - 9 O 5346/00 -
OLG Celle, Entscheidung vom 01.10.2003 - 9 U 173/02 -