Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.09.2007 – XI ZR 266/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2007

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres,

die Richterin Mayen

und

die Richter Dr. Ellenberger

und

Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Hamm vom 29. Juni 2006 wird zurück-

gewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche

Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Durch die Annahme der

Zuständigkeit des 5. Zivilsenats ist kein Verstoß gegen

das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters

Nach dem maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan

des Oberlandesgerichts Hamm für das Jahr 2000 war

der 31. Zivilsenat u.a. zuständig für

1.) Die Streitigkeiten über Ansprüche aus Bankge- schäften mit Kreditinstituten im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, soweit nicht ein anderer Senat zuständig ist …

Der 5. Zivilsenat war u.a. zuständig für

1.) Die Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Sa- chenrecht, insbesondere aus Besitz, Eigentum und dinglichen Rechten, soweit sie nicht dem 22. oder 27. Zivilsenat zugewiesen sind. Als Ansprüche aus dem Sachenrecht gelten auch …

c) die bestehende dingliche Rechte betreffenden Ansprüche aus dem dem Recht zugrunde lie- genden Rechtsverhältnis …

Anders als die Beschwerde meint, bezieht sich die

Formulierung in Ziffer 1.c) des Geschäftsverteilungs-

plans für den 5. Zivilsenat nicht auf hier nicht den Ge-

genstand des Verfahrens bildende Ansprüche aus be-

stehenden dinglichen Rechten. Solche dingliche Rech-

te betreffenden Ansprüche sind bereits im ersten Satz

der Ziffer 1.) erfasst. Außerdem macht die einleitende

Formulierung zum zweiten Satz "als Ansprüche aus

dem Sachenrecht gelten auch" deutlich, dass es im

Folgenden gerade nicht um dingliche, sondern um an-

dere Ansprüche geht, die den dinglichen aus Gründen

der Zuständigkeitszuweisung lediglich gleich gestellt

sein sollen. Der Passus "aus dem dem Recht zugrun-

de liegenden Rechtsverhältnis" in Ziffer 1.c) ergibt

deshalb nur einen Sinn, wenn man die Vorschrift dahin

interpretiert, dass eine Zuständigkeit des 5. Zivilsenats

bei Bestehen eines dinglichen Rechts auch für An-

sprüche aus dem dieser dinglichen Belastung zugrun-

de liegenden Rechtsverhältnis begründet sein soll.

Legt man diese Auslegung des Geschäftsverteilungs-

planes zugrunde, war der 5. Zivilsenat des OLG Hamm

für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus realkreditmäßig

besicherten Immobilienanlagen und damit auch für den

vorliegenden Fall zuständig, bei dem das Darlehen

u.a. durch eine Grundschuld gesichert wurde. Selbst

wenn man dieser Auslegung nicht folgen wollte, hat

der 5. Zivilsenat des OLG Hamm danach seine Zu-

ständigkeit jedenfalls nicht mit unvertretbaren Gründen

bejaht. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt des-

halb unabhängig davon, wie man den Geschäftsvertei-

lungsplan auslegt, nicht vor.

Im Übrigen lässt die Würdigung des Berufungsge-

richts, dass sich aus dem vorprozessualen und pro-

zessualen Vortrag der Kläger deren Kenntnis von den

ihren Anspruch begründenden Umständen im Sinne

des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor dem maßgeblichen

Zeitpunkt 1. Januar 2002 ergibt, Rechtsfehler nicht er-

kennen.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 63.257,03 €.

Nobbe Joeres Mayen

Ellenberger Schmitt

Vorinstanzen:

LG Dortmund, Entscheidung vom 10.12.1999 - 3 O 229/99 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 29.06.2006 - 5 U 55/00 -