BGH Beschluss vom 25.09.2007 – XI ZR 282/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres,
die Richterin Mayen
und
die Richter Dr. Ellenberger
und
Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Hamm vom 22. Juni 2006 wird zurück-
gewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Durch die Annahme der
Zuständigkeit des 5. Zivilsenats ist kein Verstoß gegen
das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters
(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) gegeben.
Nach dem maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan
des Oberlandesgerichts Hamm für das Jahr 2000 war
der 31. Zivilsenat u.a. zuständig für
1.) Die Streitigkeiten über Ansprüche aus Bankge- schäften mit Kreditinstituten im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, soweit nicht ein anderer Senat zuständig ist …
Der 5. Zivilsenat war u.a. zuständig für
1.) Die Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Sa- chenrecht, insbesondere aus Besitz, Eigentum und dinglichen Rechten, soweit sie nicht dem 22. oder 27. Zivilsenat zugewiesen sind. Als Ansprüche aus dem Sachenrecht gelten auch …
c) die bestehende dingliche Rechte betreffenden Ansprüche aus dem dem Recht zugrunde lie- genden Rechtsverhältnis …
Anders als die Beschwerde meint, bezieht sich die
Formulierung in Ziffer 1.c) des Geschäftsverteilungs-
plans für den 5. Zivilsenat nicht auf hier nicht den Ge-
genstand des Verfahrens bildende Ansprüche aus be-
stehenden dinglichen Rechten. Solche dingliche Rech-
te betreffenden Ansprüche sind bereits im ersten Satz
der Ziffer 1.) erfasst. Außerdem macht die einleitende
Formulierung zum zweiten Satz "als Ansprüche aus
dem Sachenrecht gelten auch" deutlich, dass es im
Folgenden gerade nicht um dingliche, sondern um an-
dere Ansprüche geht, die den dinglichen aus Gründen
der Zuständigkeitszuweisung lediglich gleich gestellt
sein sollen. Der Passus "aus dem dem Recht zugrun-
de liegenden Rechtsverhältnis" in Ziffer 1.c) ergibt
deshalb nur einen Sinn, wenn man die Vorschrift dahin
interpretiert, dass eine Zuständigkeit des 5. Zivilsenats
bei Bestehen eines dinglichen Rechts auch für An-
sprüche aus dem dieser dinglichen Belastung zugrun-
de liegenden Rechtsverhältnis begründet sein soll.
Legt man diese Auslegung des Geschäftsverteilungs-
planes zugrunde, war der 5. Zivilsenat des OLG Hamm
für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus realkreditmäßig
besicherten Immobilienanlagen und damit auch für den
vorliegenden Fall zuständig, bei dem das Darlehen
u.a. durch eine Grundschuld gesichert wurde. Selbst
wenn man dieser Auslegung nicht folgen wollte, hat
der 5. Zivilsenat des OLG Hamm danach seine Zu-
ständigkeit jedenfalls nicht mit unvertretbaren Gründen
bejaht. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt des-
halb unabhängig davon, wie man den Geschäftsvertei-
lungsplan auslegt, nicht vor.
Im Übrigen lässt die Würdigung des Berufungsge-
richts, dass sich aus dem vorprozessualen und pro-
zessualen Vortrag der Kläger deren Kenntnis von den
ihren Anspruch begründenden Umständen im Sinne
des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor dem maßgeblichen
Zeitpunkt 1. Januar 2002 ergibt, Rechtsfehler nicht er-
kennen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 84.178,48 €.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 23.03.2000 - 3 O 418/99 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.06.2006 - 5 U 144/00 -