Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.09.2007 – XI ZR 325/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die

Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin und der Nebenintervenientin gegen die

Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. November 2005 wird

zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung

hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die erhobenen

Rügen nach Art. 103 GG geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

ZPO abgesehen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten

der Nebenintervention, die der Nebenintervenientin auferlegt werden

(§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

218.583,91 €.

Nobbe

Joeres

Mayen

Ellenberger

Schmitt

Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 23.02.2005 - 8 O 75/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.11.2005 - 3 U 51/05 -