BGH Beschluss vom 25.09.2007 – XI ZR 343/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres,
die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und
Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
29. September 2006 wird zurückgewiesen, weil die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Die von der Beklagten erhobenen Rügen wegen
Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG und Artikel 103
Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durch-
greifend befunden. Insbesondere war das Berufungs-
gericht berechtigt, das
tatsächliche Vorliegen des
Staatsnotstandes zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 14. September 2006 - 2 BvR 1504/06). Darüber
hinaus kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher
Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht
unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit er-
klärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfG, Be-
schluss vom 8. Mai 2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06,
WM 2007, 1315 ff).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 30.805,33 €.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.11.2003 - 2/21 O 264/03 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.09.2006 - 8 U 235/03 -