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BGH Beschluss vom 26.09.2007 – 2 StR 289/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2007
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 26. März 2007 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 9
wegen Diebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-
stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-
gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte des Diebstahls in 22 Fällen und des
Computerbetrugs in 17 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim
Versuch verblieben ist, schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 23 Fällen und
Computerbetrugs in 17 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch verblieben
ist, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im
Fall II 9 gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Der Wegfall der für diesen Fall verhäng-
ten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten bleibt angesichts der Einsatzstrafe
von einem Jahr Freiheitsstrafe und den zahlreichen weiteren Einzelfreiheitsstra-
fen von sechs Monaten und neun Monaten ohne Einfluss auf die Höhe der Ge-
samtfreiheitsstrafe von vier Jahren.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Schuldspruch war jedoch nach der Teileinstellung des Verfahrens
wegen der Tat II 9 dahin zu ändern, dass von den 23 Fällen des Diebstahls ein
Fall entfällt.
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