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BGH Beschluss vom 26.09.2007 – 2 StR 326/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2007
gemäß §§ 349 Abs. 2, 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 31. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenent-
scheidung wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten beider Rechtsmittel und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung gerichtete sofortige
Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 311
Abs. 2 StPO eingelegt worden ist. Durch die Einlegung eines nicht näher be-
stimmten "Rechtsmittels" gegen das Urteil mit Schriftsatz vom 6. Februar 2007
hat der Angeklagte die Frist nicht gewahrt. Denn das gegen das Urteil gerichte-
te Rechtsmittel schließt die Anfechtung der Kosten- und Auslagenentscheidung
nicht ein (BGHSt 25, 77, 80; 26, 126 f.).
Soweit der Angeklagte eine fehlerhafte Überzeugungsbildung auf Grund
einer mangelhaften Lichtbildvorlage rügt, ist die Rüge jedenfalls unbegründet.
Der von der Revision behauptete Widerspruch kann, worauf der Generalbun-
desanwalt in seiner Zuschrift an den Senat bereits zutreffend hingewiesen hat,
durch die Vernehmung der Geschädigten in der Hauptverhandlung ohne Weite-
res ausgeräumt worden sein. Die Rüge läuft deshalb, weil sich aus den Urteils-
gründen ein Erörterungsmangel nicht ergibt, auf eine unzulässige, dem Revisi-
onsgericht verwehrte Rekonstruktion der Hauptverhandlung hinaus.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Roggenbuck