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BGH Beschluss vom 26.09.2007 – 5 StR 373/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. September 2007 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2007 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 4. April 2007 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird mit Aus-
nahme der dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel ent-
standenen Kosten, die der Angeklagte zu tragen hat, abge-
sehen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die zu weit gehende Tenorierung
des Landgerichts im Hinblick auf den das zuerkannte Schmerzensgeld über-
steigenden Adhäsionsantrag nicht bedeutet, dass die Adhäsionskläger die-
sen Anspruch nicht anderweit verfolgen könnten, § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO.
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