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BGH Beschluss vom 26.09.2007 – 5 StR 373/07

5. Strafsenat

5 StR 373/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. September 2007 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2007 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 4. April 2007 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird mit Aus-

nahme der dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel ent-

standenen Kosten, die der Angeklagte zu tragen hat, abge-

sehen.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die zu weit gehende Tenorierung

des Landgerichts im Hinblick auf den das zuerkannte Schmerzensgeld über-

steigenden Adhäsionsantrag nicht bedeutet, dass die Adhäsionskläger die-

sen Anspruch nicht anderweit verfolgen könnten, § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO.

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