Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.09.2007 – IV ZR 3/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 29. November 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,

dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die Gehörsrügen geprüft und

für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird

gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 329.909,96 € (Zahlungsantrag 309.909,96 €,

Feststellungsantrag 20.000 €)

Terno

Dr. Schlichting

Seiffert

Dr. Kessal-Wulf

Dr. Franke

Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 29.06.2005 - 9 O 608/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.11.2006 - 7 U 181/05 -