BGH Beschluss vom 26.09.2007 – IV ZR 3/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 29. November 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,
dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die Gehörsrügen geprüft und
für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird
gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 329.909,96 € (Zahlungsantrag 309.909,96 €,
Feststellungsantrag 20.000 €)
Terno
Dr. Schlichting
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Dr. Franke
Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 29.06.2005 - 9 O 608/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.11.2006 - 7 U 181/05 -