Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.09.2007 – XII ZR 90/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 26. September 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 426 Abs. 1 Satz 1; EGBGB Artt. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2,

29 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2

a) In der Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamt-

schuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann regelmäßig keine an-

derweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche zwischen

den Ehegatten nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt.

b) Zur Anwendbarkeit deutschen Rechts auf einen Gesamtschuldnerausgleich

zwischen ausländischen Staatsangehörigen, die im Inland gemeinsam ein

Darlehen aufgenommen haben.

BGH, Urteil vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - OLG Düsseldorf

LG Duisburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. September 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die

Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-

desgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger verlangt von der Beklagten, von der er seit Mai 1999 ge-

schieden ist, hälftige Erstattung erbrachter Rückzahlungen auf Darlehensver-

bindlichkeiten.

Die Parteien haben während der Ehe - am 12. Juni 1996 - ein Darlehen

über 50.000 DM aufgenommen, das der Kläger seit Mai 1999 allein mit monatli-

chen Raten von 747,93 DM (382,41 €) zurückgezahlt hat. Bis März 2001 hat er

hierauf insgesamt 17.202,39 DM (8.795,44 €) bezahlt. Am 13. März 2001 hat er

den noch offenen Restbetrag umgeschuldet. Auf das ohne die Beklagte aufge-

nommene Darlehen leistet er monatliche Raten von 532,63 DM (272,33 €). Für

die Zeit von April 2001 bis November 2003 hat er insofern insgesamt

17.044,16 DM (8.714,54 €) gezahlt.

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Für die aus der Ehe hervorgegangenen Söhne Cenk, geboren am

2. April 1988, und Cem, geboren am 1. Juni 1992, hat der Kläger von 1997 bis

Anfang 2000 Unterhaltsleistungen von zusammen 500 DM monatlich erbracht.

Nach Einstellung der Zahlungen haben die Kinder, vertreten durch die Beklagte,

im April 2000 Klage auf Kindesunterhalt für die Zeit ab März 2000 erhoben. In

dem betreffenden Verfahren wurde der Kläger durch das Oberlandesgericht

verurteilt, für Cenk monatlich 525 DM (286,43 €) und für Cem monatlich

444 DM (227,01 €) zu zahlen.

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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei im Innenver-

hältnis zur hälftigen Erstattung der Darlehensraten verpflichtet. Die Beklagte hat

die Abweisung der Klage unter anderem mit der Begründung begehrt, bei der

Verurteilung zur Zahlung von Kindesunterhalt seien die Kreditverpflichtungen

einkommensmindernd berücksichtigt worden, weshalb ein Ausgleichsanspruch

im Innenverhältnis nicht bestehe.

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Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.912,06 € (hälftige Kreditra-

ten für die Zeit von Mai 1999 bis Februar 2000) zuzüglich Zinsen stattgegeben;

im Übrigen hat es sie abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit

der zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Berufungsgericht hat einen über den vom Landgericht zuerkann-

ten Betrag hinausgehenden Ausgleichsanspruch verneint und zur Begründung

im Wesentlichen ausgeführt: Eine Haftung der Beklagten im Innenverhältnis

komme nicht in Betracht, weil die Kreditraten bei der Ermittlung des für die Un-

terhaltspflicht maßgebenden Nettoeinkommens des Klägers zu dessen Gunsten

berücksichtigt worden seien. Wegen der Anrechnung der Tilgungsraten habe er

bei der Bestimmung des Kindesunterhalts einen vermögenswerten Ausgleich

erhalten. Einen nochmaligen Ausgleich seiner Zahlungen im Rahmen des Ge-

samtschuldnerausgleichs könne er nicht verlangen. Es könne zwar sein, dass

die Anrechnung der Kreditraten nicht in gleichem Umfang zu einer unterhalts-

rechtlichen Entlastung führten. Dem Kläger sei es aber unbenommen gewesen,

die Kreditraten nur zur Hälfte von seinem Einkommen abzuziehen und die an-

dere Hälfte von der Beklagten zu verlangen. Mit der anderen Handhabung sei

eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen

worden.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings deutsches

Recht angewandt, selbst wenn die Parteien - was nicht festgestellt worden ist -

noch türkische Staatsangehörige sein sollten.

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Bei dem hier geltend gemachten Gesamtschuldnerausgleich unterliegt

der Rückgriff des leistenden Schuldners nach Art. 33 Abs. 3 Satz 2 EGBGB

dem Schuldstatut des Leistenden im Außenverhältnis zu dem Gläubiger (Pa-

landt/Heldrich BGB 66. Aufl. Art. 33 EGBGB Rdn. 3). Der der Gesamtschuld

zugrunde liegende Darlehensvertrag unterliegt mangels festgestellter abwei-

chender Rechtswahl (Art. 27 EGBGB) dem Recht des Staates, mit dem er die

engsten Verbindungen aufweist (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Dabei wird

vermutet, dass ein Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in

dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeit-

punkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich

um eine Gesellschaft handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Ist der Vertrag in Aus-

übung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen

worden, so wird vermutet, dass er die engsten Verbindungen zu dem Staat

aufweist, in dem sich die maßgebliche Niederlassung der Partei befindet

(Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB).

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Charakteristische Leistungen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB

erbringt beim Darlehensvertrag der Darlehensgeber (Palandt/Heldrich aaO

Art. 28 EGBGB Rdn. 13). Bei einem Bankdarlehen, wie es die Parteien von der

D. Bank AG - Filiale S. - in Anspruch genommen haben, ist

danach das Recht der (Haupt-) Niederlassung der Bank maßgebend (Pa-

landt/Heldrich aaO Art. 28 EGBGB Rdn. 13) oder, falls es sich um einen

Verbraucherkredit handelt, gemäß Art. 29 Abs. 2 EGBGB das Recht des Staa-

tes, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Beide An-

knüpfungen führen hier zur Anwendbarkeit deutschen Rechts.

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3. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass

die Parteien für das von ihnen 1996 aufgenommene Darlehen als Gesamt-

schuldner hafteten. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Gesamtschuldner im

Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes

bestimmt ist. Insofern kommt zunächst ein Ausgleichsanspruch des Klägers

hinsichtlich des gemeinsam mit der Beklagten aufgenommenen Darlehens in

Betracht, auf das er bis März 2001 monatliche Zahlungen geleistet hat, deren

hälftige Erstattung er verlangt. Darüber hinaus kann sich ein Ausgleichsan-

spruch aber auch bezüglich des im Jahr 2001 aufgenommenen Darlehens er-

geben, das zum Zweck der Umschuldung in Anspruch genommen worden ist

und für das die Beklagte im Verhältnis zur Bank nicht gesamtschuldnerisch haf-

tet. Durch die Umschuldung muss die mit dem Eingehen der ursprünglichen

Darlehensverpflichtung grundsätzlich begründete hälftige Haftung der Beklag-

ten im Innenverhältnis nicht berührt worden sein, etwa wenn die Maßnahme im

beiderseitigen wirtschaftlichen Interesse der Parteien erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil

vom 31. Januar 1991 - IX ZR 38/90 - FamRZ 1991, 1162, 1163). Das kann

mangels entgegenstehender Feststellungen für das Revisionsverfahren jeden-

falls nicht ausgeschlossen werden, weil auf das neue Darlehen monatlich we-

sentlich geringere Raten zu zahlen sind, so dass die monatliche Belastung des

Klägers gesunken ist.

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4. Entscheidend ist danach, ob nach dem Scheitern der ehelichen Le-

bensgemeinschaft der Parteien die in § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Regel-

fall angeordnete hälftige Haftung eingreift oder ob nunmehr - anstatt der eheli-

chen Lebensgemeinschaft - andere Umstände vorliegen, aus denen sich eine

anderweitige Bestimmung und damit ein vom Regelfall abweichender Vertei-

lungsmaßstab ergibt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

ist für eine anderweitige Bestimmung im Sinne der genannten Vorschrift nicht

eine Vereinbarung der Parteien erforderlich, sie kann sich vielmehr aus dem

Sinn und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechts-

verhältnisses oder "aus der Natur der Sache" ergeben, mithin aus der besonde-

ren Gestaltung des

tatsächlichen Geschehens

(Senatsurteile

vom

30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217 m.w.N. und vom

11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237).

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Die Auffassung des Berufungsgerichts, solche Umstände lägen hier vor

und schlössen die geltend gemachten Ansprüche für die Zeit ab März 2000 aus,

hält der revisionsrechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision indessen

nicht stand.

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a) Wie der Senat bereits entschieden hat, liegt eine anderweitige Be-

stimmung, die die grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern zu gleichen

Teilen im Innenverhältnis verdrängt, dann nahe, wenn die alleinige Schuldentil-

gung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der

Berechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts bereits berücksichtigt

wurde. Denn dies führt zu einer dem hälftigen Schuldenabtrag nahezu entspre-

chenden Reduzierung des Unterhalts und damit wirtschaftlich zu einer mittelba-

ren Beteiligung des Unterhaltsberechtigten am Schuldenabtrag. Ist es zu einer

Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der Kreditraten gekommen, sei

es einverständlich, sei es aber auch durch Urteil, so kann darin eine anderweiti-

ge Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1

Satz 1 BGB ausschließt (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 -

FamRZ 2005, 1236, 1237; OLG Köln NJW-RR 1995, 1281, 1282; OLG Mün-

chen FamRZ 1996, 291, 292; OLG Zweibrücken FamRZ 2005, 910 und FamRZ

2002, 1341; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb

des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 330 und FamRZ 1996, 905, 908; Kleinle FamRZ

1997, 8, 10 f.; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung

und Scheidung 4. Aufl. Kap. 6 Rdn. 51; Schulz FPR 2006, 472, 474;

Scholz/Stein/Uecker Praxishandbuch Familienrecht Teil C Rdn. 51; Bosch

FamRZ 2002, 366, 369; Staudinger/Noack BGB 2005, § 426 Rdn. 224; Pa-

landt/Grüneberg aaO § 426 Rdn. 9 b).

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b) Damit nicht vergleichbar ist aber der Fall, dass eine vom Unterhalts-

schuldner allein getragene Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunter-

halts berücksichtigt wird. Es handelt sich insoweit schon nicht um wechselseiti-

ge Ansprüche der Ehegatten. Abgesehen davon wird durch diese Vorgehens-

weise im Ergebnis keine nahezu hälftige Aufteilung der Schuldentilgung unter

den Ehegatten herbeigeführt.

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Denn eine gegebenenfalls erfolgende Eingruppierung des Unterhalts-

schuldners in eine niedrigere Gruppe der Unterhaltstabellen führt nur in einge-

schränktem Umfang zu einem reduzierten Kindesunterhalt und deshalb regel-

mäßig nicht zu einem angemessenen Äquivalent für die alleinige Belastung mit

der Gesamtschuld. Im Übrigen entfällt bei dieser Fallgestaltung aber auch die

mittelbare Beteiligung des anderen Ehegatten an der Schuldentilgung. Er

braucht keine Kürzung seines Unterhalts hinzunehmen, hat aber auch den re-

duzierten Kindesunterhalt grundsätzlich nicht auszugleichen. Denn den bei ihm

lebenden Kindern ist er nicht barunterhaltspflichtig, sondern erfüllt seine Ver-

pflichtung, zum Unterhalt der Kinder beizutragen, in der Regel durch deren

Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Im Hinblick darauf kann in

der Berücksichtigung der vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschuld

bei der Bemessung des Kindesunterhalts regelmäßig keine anderweitige Be-

stimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 Satz 1

BGB ausschließt (ebenso Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegat-

ten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 333; Schulz FPR 2006, 472, 474;

Scholz/Stein/Uecker aaO Teil C Rdn. 51; anderer Ansicht: OLG Celle FamRZ

2001, 1071; Landgericht Oldenburg FamRZ 2003, 1191; vgl. auch OLG Karls-

ruhe NJW-RR 2005, 1240 ff., das die Frage, ob die Berücksichtigung des

Wohnvorteils eines im Miteigentum stehenden Hauses bei der Berechnung des

Kindesunterhalts dem Verlangen des ausgezogenen Ehegatten auf Nutzungs-

vergütung entgegensteht, verneint).

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5. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus einem anderen

Grund als richtig. Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, die Beklagte

habe vorgetragen, die Parteien hätten sich im September 1996 darüber geei-

nigt, dass der Kläger für die beiden Kinder monatlichen Unterhalt von nur

500 DM zahlen und im Gegenzug die Kreditverbindlichkeit tilgen solle, ist das

Vorbringen nicht geeignet, eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426

Abs. 1 Satz 1 BGB zu begründen. Wie das Landgericht festgestellt hat, ist die

behauptete Vereinbarung vom Kläger in Abrede gestellt worden. Seinem Vor-

bringen zufolge hat er die alleinige Kreditübernahme davon abhängig gemacht,

dass die Beklagte ihren Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz in Istanbul auf

ihn überträgt. Dazu sei es aber nicht gekommen. Abgesehen davon wäre die

Geschäftsgrundlage der behaupteten Abrede aber auch entfallen, als der Klä-

ger die monatlichen Unterhaltszahlungen von 500 DM einstellte. Dies war An-

lass für die Erhebung der Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt für die Zeit ab

März 2000. Von da an kann die behauptete Vereinbarung mithin keine Wirkung

mehr entfalten. Für die Zeit bis Februar 2000 hat das Landgericht dem Klage-

anspruch aber bereits stattgegeben.

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6. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

Der Senat ist auch nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu ent-

scheiden, da es weiterer Feststellungen zur Höhe des Ausgleichsanspruchs

bedarf. Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Standpunkt aus folgerich-

tig - nicht mit dem Einwand der Beklagten befasst, mit der im Jahr 2000

erfolgten Kreditaufnahme sei auch ein weiteres, nicht ehebedingtes Darlehen

des Klägers über 6.400 DM umgeschuldet worden. Das wird nachzuholen sein.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Ahlt

Dose

Vorinstanzen:

LG Duisburg, Entscheidung vom 19.07.2004 - 3 O 16/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.05.2005 - I-5 U 136/04 -