BGH Urteil vom 26.09.2007 – XII ZR 90/05
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 26. September 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 426 Abs. 1 Satz 1; EGBGB Artt. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2,
29 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2
a) In der Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamt-
schuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann regelmäßig keine an-
derweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche zwischen
den Ehegatten nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt.
b) Zur Anwendbarkeit deutschen Rechts auf einen Gesamtschuldnerausgleich
zwischen ausländischen Staatsangehörigen, die im Inland gemeinsam ein
Darlehen aufgenommen haben.
BGH, Urteil vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. September 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-
desgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten, von der er seit Mai 1999 ge-
schieden ist, hälftige Erstattung erbrachter Rückzahlungen auf Darlehensver-
bindlichkeiten.
Die Parteien haben während der Ehe - am 12. Juni 1996 - ein Darlehen
über 50.000 DM aufgenommen, das der Kläger seit Mai 1999 allein mit monatli-
chen Raten von 747,93 DM (382,41 €) zurückgezahlt hat. Bis März 2001 hat er
hierauf insgesamt 17.202,39 DM (8.795,44 €) bezahlt. Am 13. März 2001 hat er
den noch offenen Restbetrag umgeschuldet. Auf das ohne die Beklagte aufge-
nommene Darlehen leistet er monatliche Raten von 532,63 DM (272,33 €). Für
die Zeit von April 2001 bis November 2003 hat er insofern insgesamt
17.044,16 DM (8.714,54 €) gezahlt.
Für die aus der Ehe hervorgegangenen Söhne Cenk, geboren am
2. April 1988, und Cem, geboren am 1. Juni 1992, hat der Kläger von 1997 bis
Anfang 2000 Unterhaltsleistungen von zusammen 500 DM monatlich erbracht.
Nach Einstellung der Zahlungen haben die Kinder, vertreten durch die Beklagte,
im April 2000 Klage auf Kindesunterhalt für die Zeit ab März 2000 erhoben. In
dem betreffenden Verfahren wurde der Kläger durch das Oberlandesgericht
verurteilt, für Cenk monatlich 525 DM (286,43 €) und für Cem monatlich
444 DM (227,01 €) zu zahlen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei im Innenver-
hältnis zur hälftigen Erstattung der Darlehensraten verpflichtet. Die Beklagte hat
die Abweisung der Klage unter anderem mit der Begründung begehrt, bei der
Verurteilung zur Zahlung von Kindesunterhalt seien die Kreditverpflichtungen
einkommensmindernd berücksichtigt worden, weshalb ein Ausgleichsanspruch
im Innenverhältnis nicht bestehe.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.912,06 € (hälftige Kreditra-
ten für die Zeit von Mai 1999 bis Februar 2000) zuzüglich Zinsen stattgegeben;
im Übrigen hat es sie abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit
der zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Berufungsgericht hat einen über den vom Landgericht zuerkann-
ten Betrag hinausgehenden Ausgleichsanspruch verneint und zur Begründung
im Wesentlichen ausgeführt: Eine Haftung der Beklagten im Innenverhältnis
komme nicht in Betracht, weil die Kreditraten bei der Ermittlung des für die Un-
terhaltspflicht maßgebenden Nettoeinkommens des Klägers zu dessen Gunsten
berücksichtigt worden seien. Wegen der Anrechnung der Tilgungsraten habe er
bei der Bestimmung des Kindesunterhalts einen vermögenswerten Ausgleich
erhalten. Einen nochmaligen Ausgleich seiner Zahlungen im Rahmen des Ge-
samtschuldnerausgleichs könne er nicht verlangen. Es könne zwar sein, dass
die Anrechnung der Kreditraten nicht in gleichem Umfang zu einer unterhalts-
rechtlichen Entlastung führten. Dem Kläger sei es aber unbenommen gewesen,
die Kreditraten nur zur Hälfte von seinem Einkommen abzuziehen und die an-
dere Hälfte von der Beklagten zu verlangen. Mit der anderen Handhabung sei
eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen
worden.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings deutsches
Recht angewandt, selbst wenn die Parteien - was nicht festgestellt worden ist -
noch türkische Staatsangehörige sein sollten.
Bei dem hier geltend gemachten Gesamtschuldnerausgleich unterliegt
der Rückgriff des leistenden Schuldners nach Art. 33 Abs. 3 Satz 2 EGBGB
dem Schuldstatut des Leistenden im Außenverhältnis zu dem Gläubiger (Pa-
landt/Heldrich BGB 66. Aufl. Art. 33 EGBGB Rdn. 3). Der der Gesamtschuld
zugrunde liegende Darlehensvertrag unterliegt mangels festgestellter abwei-
chender Rechtswahl (Art. 27 EGBGB) dem Recht des Staates, mit dem er die
engsten Verbindungen aufweist (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Dabei wird
vermutet, dass ein Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in
dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeit-
punkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich
um eine Gesellschaft handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Ist der Vertrag in Aus-
übung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen
worden, so wird vermutet, dass er die engsten Verbindungen zu dem Staat
aufweist, in dem sich die maßgebliche Niederlassung der Partei befindet
(Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB).
Charakteristische Leistungen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB
erbringt beim Darlehensvertrag der Darlehensgeber (Palandt/Heldrich aaO
Art. 28 EGBGB Rdn. 13). Bei einem Bankdarlehen, wie es die Parteien von der
D. Bank AG - Filiale S. - in Anspruch genommen haben, ist
danach das Recht der (Haupt-) Niederlassung der Bank maßgebend (Pa-
landt/Heldrich aaO Art. 28 EGBGB Rdn. 13) oder, falls es sich um einen
Verbraucherkredit handelt, gemäß Art. 29 Abs. 2 EGBGB das Recht des Staa-
tes, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Beide An-
knüpfungen führen hier zur Anwendbarkeit deutschen Rechts.
3. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass
die Parteien für das von ihnen 1996 aufgenommene Darlehen als Gesamt-
schuldner hafteten. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Gesamtschuldner im
Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist. Insofern kommt zunächst ein Ausgleichsanspruch des Klägers
hinsichtlich des gemeinsam mit der Beklagten aufgenommenen Darlehens in
Betracht, auf das er bis März 2001 monatliche Zahlungen geleistet hat, deren
hälftige Erstattung er verlangt. Darüber hinaus kann sich ein Ausgleichsan-
spruch aber auch bezüglich des im Jahr 2001 aufgenommenen Darlehens er-
geben, das zum Zweck der Umschuldung in Anspruch genommen worden ist
und für das die Beklagte im Verhältnis zur Bank nicht gesamtschuldnerisch haf-
tet. Durch die Umschuldung muss die mit dem Eingehen der ursprünglichen
Darlehensverpflichtung grundsätzlich begründete hälftige Haftung der Beklag-
ten im Innenverhältnis nicht berührt worden sein, etwa wenn die Maßnahme im
beiderseitigen wirtschaftlichen Interesse der Parteien erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil
vom 31. Januar 1991 - IX ZR 38/90 - FamRZ 1991, 1162, 1163). Das kann
mangels entgegenstehender Feststellungen für das Revisionsverfahren jeden-
falls nicht ausgeschlossen werden, weil auf das neue Darlehen monatlich we-
sentlich geringere Raten zu zahlen sind, so dass die monatliche Belastung des
Klägers gesunken ist.
4. Entscheidend ist danach, ob nach dem Scheitern der ehelichen Le-
bensgemeinschaft der Parteien die in § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Regel-
fall angeordnete hälftige Haftung eingreift oder ob nunmehr - anstatt der eheli-
chen Lebensgemeinschaft - andere Umstände vorliegen, aus denen sich eine
anderweitige Bestimmung und damit ein vom Regelfall abweichender Vertei-
lungsmaßstab ergibt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
ist für eine anderweitige Bestimmung im Sinne der genannten Vorschrift nicht
eine Vereinbarung der Parteien erforderlich, sie kann sich vielmehr aus dem
Sinn und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechts-
verhältnisses oder "aus der Natur der Sache" ergeben, mithin aus der besonde-
ren Gestaltung des
tatsächlichen Geschehens
(Senatsurteile
vom
30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217 m.w.N. und vom
11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, solche Umstände lägen hier vor
und schlössen die geltend gemachten Ansprüche für die Zeit ab März 2000 aus,
hält der revisionsrechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision indessen
nicht stand.
a) Wie der Senat bereits entschieden hat, liegt eine anderweitige Be-
stimmung, die die grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern zu gleichen
Teilen im Innenverhältnis verdrängt, dann nahe, wenn die alleinige Schuldentil-
gung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der
Berechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts bereits berücksichtigt
wurde. Denn dies führt zu einer dem hälftigen Schuldenabtrag nahezu entspre-
chenden Reduzierung des Unterhalts und damit wirtschaftlich zu einer mittelba-
ren Beteiligung des Unterhaltsberechtigten am Schuldenabtrag. Ist es zu einer
Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der Kreditraten gekommen, sei
es einverständlich, sei es aber auch durch Urteil, so kann darin eine anderweiti-
ge Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1
Satz 1 BGB ausschließt (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 -
FamRZ 2005, 1236, 1237; OLG Köln NJW-RR 1995, 1281, 1282; OLG Mün-
chen FamRZ 1996, 291, 292; OLG Zweibrücken FamRZ 2005, 910 und FamRZ
2002, 1341; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb
des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 330 und FamRZ 1996, 905, 908; Kleinle FamRZ
1997, 8, 10 f.; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung
und Scheidung 4. Aufl. Kap. 6 Rdn. 51; Schulz FPR 2006, 472, 474;
Scholz/Stein/Uecker Praxishandbuch Familienrecht Teil C Rdn. 51; Bosch
FamRZ 2002, 366, 369; Staudinger/Noack BGB 2005, § 426 Rdn. 224; Pa-
landt/Grüneberg aaO § 426 Rdn. 9 b).
b) Damit nicht vergleichbar ist aber der Fall, dass eine vom Unterhalts-
schuldner allein getragene Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunter-
halts berücksichtigt wird. Es handelt sich insoweit schon nicht um wechselseiti-
ge Ansprüche der Ehegatten. Abgesehen davon wird durch diese Vorgehens-
weise im Ergebnis keine nahezu hälftige Aufteilung der Schuldentilgung unter
den Ehegatten herbeigeführt.
Denn eine gegebenenfalls erfolgende Eingruppierung des Unterhalts-
schuldners in eine niedrigere Gruppe der Unterhaltstabellen führt nur in einge-
schränktem Umfang zu einem reduzierten Kindesunterhalt und deshalb regel-
mäßig nicht zu einem angemessenen Äquivalent für die alleinige Belastung mit
der Gesamtschuld. Im Übrigen entfällt bei dieser Fallgestaltung aber auch die
mittelbare Beteiligung des anderen Ehegatten an der Schuldentilgung. Er
braucht keine Kürzung seines Unterhalts hinzunehmen, hat aber auch den re-
duzierten Kindesunterhalt grundsätzlich nicht auszugleichen. Denn den bei ihm
lebenden Kindern ist er nicht barunterhaltspflichtig, sondern erfüllt seine Ver-
pflichtung, zum Unterhalt der Kinder beizutragen, in der Regel durch deren
Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Im Hinblick darauf kann in
der Berücksichtigung der vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschuld
bei der Bemessung des Kindesunterhalts regelmäßig keine anderweitige Be-
stimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 Satz 1
BGB ausschließt (ebenso Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegat-
ten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 333; Schulz FPR 2006, 472, 474;
Scholz/Stein/Uecker aaO Teil C Rdn. 51; anderer Ansicht: OLG Celle FamRZ
2001, 1071; Landgericht Oldenburg FamRZ 2003, 1191; vgl. auch OLG Karls-
ruhe NJW-RR 2005, 1240 ff., das die Frage, ob die Berücksichtigung des
Wohnvorteils eines im Miteigentum stehenden Hauses bei der Berechnung des
Kindesunterhalts dem Verlangen des ausgezogenen Ehegatten auf Nutzungs-
vergütung entgegensteht, verneint).
5. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus einem anderen
Grund als richtig. Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, die Beklagte
habe vorgetragen, die Parteien hätten sich im September 1996 darüber geei-
nigt, dass der Kläger für die beiden Kinder monatlichen Unterhalt von nur
500 DM zahlen und im Gegenzug die Kreditverbindlichkeit tilgen solle, ist das
Vorbringen nicht geeignet, eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426
Abs. 1 Satz 1 BGB zu begründen. Wie das Landgericht festgestellt hat, ist die
behauptete Vereinbarung vom Kläger in Abrede gestellt worden. Seinem Vor-
bringen zufolge hat er die alleinige Kreditübernahme davon abhängig gemacht,
dass die Beklagte ihren Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz in Istanbul auf
ihn überträgt. Dazu sei es aber nicht gekommen. Abgesehen davon wäre die
Geschäftsgrundlage der behaupteten Abrede aber auch entfallen, als der Klä-
ger die monatlichen Unterhaltszahlungen von 500 DM einstellte. Dies war An-
lass für die Erhebung der Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt für die Zeit ab
März 2000. Von da an kann die behauptete Vereinbarung mithin keine Wirkung
mehr entfalten. Für die Zeit bis Februar 2000 hat das Landgericht dem Klage-
anspruch aber bereits stattgegeben.
6. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
Der Senat ist auch nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu ent-
scheiden, da es weiterer Feststellungen zur Höhe des Ausgleichsanspruchs
bedarf. Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Standpunkt aus folgerich-
tig - nicht mit dem Einwand der Beklagten befasst, mit der im Jahr 2000
erfolgten Kreditaufnahme sei auch ein weiteres, nicht ehebedingtes Darlehen
des Klägers über 6.400 DM umgeschuldet worden. Das wird nachzuholen sein.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Ahlt
Dose
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 19.07.2004 - 3 O 16/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.05.2005 - I-5 U 136/04 -