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BGH Beschluss vom 27.09.2007 – 4 StR 251/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur Untreue u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2007
gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kaiserslautern vom 22. Februar 2007, soweit es ihn be-
trifft,
a) in den Einzelstrafaussprüchen dahin abgeändert, dass
- die in den Fällen Lfd. Nr. 3 bis 5, 9, 11, 12, 15 bis 19 gegen
ihn verhängten Freiheitsstrafen um jeweils einen Monat,
- die in den Fällen Lfd. Nr. 1, 2, 6 bis 8, 10, 13 und 14 gegen
ihn verhängten Geldstrafen um jeweils 30 Tagessätze her-
abgesetzt werden,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe dahin abgeändert, dass
der Angeklagte unter Einbeziehung der durch Urteil des
Amtsgerichts Grünstadt vom 15. März 2006 (Az. 5416 Js
16545/05) verhängten Strafen unter Auflösung der dort ge-
bildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und drei Monaten verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tat-
einheit mit Anstiftung zur Untreue in 19 Fällen unter Einbeziehung der Einzel-
strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Grünstadt unter Auflösung der dort
gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verlet-
zung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafaus-
spruch den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zulässig erhobene Verfahrensrüge greift
durch. Zu Recht rügt die Revision, dass das Landgericht bei der Bemessung
der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nicht die gebotene Kompensation (vgl.
hierzu BGH NStZ 1999, 181; 2003, 601) dafür vorgenommen hat, dass das ge-
gen den Angeklagten geführte Ermittlungsverfahren
im Zeitraum vom
3. Dezember 2002 bis 16. September 2003, das heißt für eine Dauer von über
10 Monaten, aus Gründen, die den staatlichen Strafverfolgungsorganen zuzu-
rechnen sind, nicht gefördert worden ist.
3
Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Der Senat sieht jedoch
zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerung von einer Zurückverweisung
an das Tatgericht ab. Er macht von der Möglichkeit eigener Sachentscheidung
nach § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO Gebrauch, da neue strafzumessungsrelevan-
te Umstände weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht
worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2007 – 2 BvR 760/07).
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift vom 15. August 2007
ausgeführt:
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"Zur Vermeidung einer weiteren Verfahrensverzögerung beantrage ich,
die verhängten Einzelstrafen bei Geldstrafen jeweils um 30 Tagessätze und bei
Freiheitsstrafen jeweils um einen Monat herabzusetzen. Die Dauer der Verfah-
rensverzögerung ist angesichts der Schwierigkeit und des Umfangs der Sache
eher gering. Im Hinblick auf die Schadenshöhe und des Umstandes, dass der
Angeklagte alleiniger Nutznießer war, bewegen sich die Strafen im unteren Be-
reich des noch Vertretbaren. Soweit nach der Herabsetzung in den Fällen lau-
fende Nr. 3, 4, 5, 9, 11, 12, 15, 18 und 19 (UA S. 23) Freiheitsstrafen von je-
weils fünf Monaten auszusprechen sind, ist nicht davon auszugehen, dass das
Landgericht Geldstrafen verhängt hätte (§ 47 Abs. 1 StGB). Das Landgericht
hat in allen Fällen gegen den Angeklagten dieselbe Strafart gewählt wie gegen
die Verurteilte E. . Ich beantrage weiter, aus den herabgesetzten Ein-
zelstrafen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Grünstadt vom
15. März 2006 (Aktenzeichen 5416 Js 16545/05 Cs) verhängten Strafen unter
Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren und drei Monaten auszusprechen."
5
Dem schließt sich der Senat an; er ändert das angefochtene Urteil in den
Aussprüchen über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe dem Antrag des Ge-
neralbundesanwalts folgend ab.
6
Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolges erscheint es nicht unbillig,
den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4
StPO).
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible