Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.09.2007 – 4 StR 251/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 251/07

BESCHLUSS

vom

27. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zur Untreue u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2007

gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kaiserslautern vom 22. Februar 2007, soweit es ihn be-

trifft,

a) in den Einzelstrafaussprüchen dahin abgeändert, dass

- die in den Fällen Lfd. Nr. 3 bis 5, 9, 11, 12, 15 bis 19 gegen

ihn verhängten Freiheitsstrafen um jeweils einen Monat,

- die in den Fällen Lfd. Nr. 1, 2, 6 bis 8, 10, 13 und 14 gegen

ihn verhängten Geldstrafen um jeweils 30 Tagessätze her-

abgesetzt werden,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe dahin abgeändert, dass

der Angeklagte unter Einbeziehung der durch Urteil des

Amtsgerichts Grünstadt vom 15. März 2006 (Az. 5416 Js

16545/05) verhängten Strafen unter Auflösung der dort ge-

bildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und drei Monaten verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tat-

einheit mit Anstiftung zur Untreue in 19 Fällen unter Einbeziehung der Einzel-

strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Grünstadt unter Auflösung der dort

gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verlet-

zung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafaus-

spruch den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zulässig erhobene Verfahrensrüge greift

durch. Zu Recht rügt die Revision, dass das Landgericht bei der Bemessung

der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nicht die gebotene Kompensation (vgl.

hierzu BGH NStZ 1999, 181; 2003, 601) dafür vorgenommen hat, dass das ge-

gen den Angeklagten geführte Ermittlungsverfahren

im Zeitraum vom

3. Dezember 2002 bis 16. September 2003, das heißt für eine Dauer von über

10 Monaten, aus Gründen, die den staatlichen Strafverfolgungsorganen zuzu-

rechnen sind, nicht gefördert worden ist.

3

Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Der Senat sieht jedoch

zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerung von einer Zurückverweisung

an das Tatgericht ab. Er macht von der Möglichkeit eigener Sachentscheidung

nach § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO Gebrauch, da neue strafzumessungsrelevan-

te Umstände weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht

worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2007 – 2 BvR 760/07).

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift vom 15. August 2007

ausgeführt:

4

"Zur Vermeidung einer weiteren Verfahrensverzögerung beantrage ich,

die verhängten Einzelstrafen bei Geldstrafen jeweils um 30 Tagessätze und bei

Freiheitsstrafen jeweils um einen Monat herabzusetzen. Die Dauer der Verfah-

rensverzögerung ist angesichts der Schwierigkeit und des Umfangs der Sache

eher gering. Im Hinblick auf die Schadenshöhe und des Umstandes, dass der

Angeklagte alleiniger Nutznießer war, bewegen sich die Strafen im unteren Be-

reich des noch Vertretbaren. Soweit nach der Herabsetzung in den Fällen lau-

fende Nr. 3, 4, 5, 9, 11, 12, 15, 18 und 19 (UA S. 23) Freiheitsstrafen von je-

weils fünf Monaten auszusprechen sind, ist nicht davon auszugehen, dass das

Landgericht Geldstrafen verhängt hätte (§ 47 Abs. 1 StGB). Das Landgericht

hat in allen Fällen gegen den Angeklagten dieselbe Strafart gewählt wie gegen

die Verurteilte E. . Ich beantrage weiter, aus den herabgesetzten Ein-

zelstrafen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Grünstadt vom

15. März 2006 (Aktenzeichen 5416 Js 16545/05 Cs) verhängten Strafen unter

Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe

von drei Jahren und drei Monaten auszusprechen."

5

Dem schließt sich der Senat an; er ändert das angefochtene Urteil in den

Aussprüchen über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe dem Antrag des Ge-

neralbundesanwalts folgend ab.

6

Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolges erscheint es nicht unbillig,

den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4

StPO).

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Ernemann Sost-Scheible