Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.09.2007 – 5 StR 261/07

5. Strafsenat

5 StR 261/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. September 2007 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

5.

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Cottbus vom 21. Juli 2006 werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird klargestellt, dass betreffend den Angeklagten S.

D. statt des Urteils des Amtsgerichts Cottbus das

des Landgerichts Cottbus vom 27. September 2005

23 Ns 37/05 (78 Ls 1810 Js 2410/04) – in die Jugendstrafe

einbezogen ist.

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten ihrer

Rechtsmittel aufzuerlegen; der Angeklagte S. D.

hat jedoch die der Nebenklage durch sein Rechtsmittel

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Häger Gerhardt Raum

Brause Schaal