Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.09.2007 – IX ZA 8/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. September 2007

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer

am 27. September 2007

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbe-

schwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landge-

richts Mainz vom 16. Februar 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilli-

gen, wird zurückgewiesen.

Gründe

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Dem Schuldner kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die

beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1

ZPO).

1. Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der sofortigen Be-

schwerde wäre unzulässig, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-

tung zu klären sind und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts we-

der zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des

Rechts in Frage kommt (§ 574 Abs. 2 ZPO). Beschlüsse des Insolvenzgerichts

sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 InsO zuzustellen, ohne dass es einer Beglaubigung

und damit erst recht keiner Ausfertigung des Beschlusses bedarf.

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2. Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Wiedereinset-

zungsantrags ist unzulässig, weil sie weder von Gesetzes wegen eröffnet

(§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist

(§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). § 7 InsO greift nicht ein, weil über den Antrag auf

Wiedereinsetzung nur aus Anlass des Insolvenzverfahrens entschieden worden

ist (vgl. HK-Kirchhof, InsO 4. Aufl. § 6 Rn. 12 und § 7 Rn. 6).

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Fischer

Vorinstanzen:

AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 27.12.2006 - 4 IN 35/02 -

LG Mainz, Entscheidung vom 16.02.2007 - 8 T 36/07 -