BGH Beschluss vom 27.09.2007 – IX ZA 8/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. September 2007
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 27. September 2007
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbe-
schwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landge-
richts Mainz vom 16. Februar 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilli-
gen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Dem Schuldner kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die
beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1
ZPO).
1. Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der sofortigen Be-
schwerde wäre unzulässig, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-
tung zu klären sind und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts we-
der zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des
Rechts in Frage kommt (§ 574 Abs. 2 ZPO). Beschlüsse des Insolvenzgerichts
sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 InsO zuzustellen, ohne dass es einer Beglaubigung
und damit erst recht keiner Ausfertigung des Beschlusses bedarf.
2. Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Wiedereinset-
zungsantrags ist unzulässig, weil sie weder von Gesetzes wegen eröffnet
(§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist
(§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). § 7 InsO greift nicht ein, weil über den Antrag auf
Wiedereinsetzung nur aus Anlass des Insolvenzverfahrens entschieden worden
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Fischer
Vorinstanzen:
AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 27.12.2006 - 4 IN 35/02 -
LG Mainz, Entscheidung vom 16.02.2007 - 8 T 36/07 -