Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.09.2007 – IX ZB 172/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. September 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Zum Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bei

Neumasseunzulänglichkeit.

BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 172/05 - OLG Celle

LG Bückeburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer

am 27. September 2007

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des

2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Juni 2005 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf

1.190,68 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Beklagte ist Verwalter in dem am 1. August 2003 eröffneten Insol-

venzverfahren über das Vermögen der K. GmbH. Am

8. Dezember 2003 zeigte der Beklagte dem Insolvenzgericht Masseunzu-

länglichkeit an. Mit der am 26. März 2004 zugestellten Klage nahm die Klägerin

den Beklagten auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde in Anspruch. Dem

Begehren wurde durch Versäumnisurteil des Landgerichts Bückeburg vom

13. September 2004 antragsgemäß stattgegeben; zugleich wurden dem Be-

klagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

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Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht - Rechtspfleger - durch Kos-

tenfestsetzungsbeschluss vom 1. Dezember 2004 die ihr von dem Beklagten zu

erstattenden Kosten auf 5.953,40 € festgesetzt. Dagegen hat der Beklagte so-

fortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den angefochtenen Beschluss

dahin abzuändern, dass lediglich die Zahlungspflicht des Beklagten als Kosten-

schuldner der Höhe nach festgestellt wird. Das Oberlandesgericht hat das

Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der zu-

gelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

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Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zulässige

(§ 574 Abs. 2, 3 Satz 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, nach Auffassung des Bundes-

gerichtshofs könnten im Kostenerstattungsverfahren solche Kostenerstattungs-

ansprüche, die eine Altmasseverbindlichkeit darstellten, nicht festgesetzt wer-

den. Diese Rechtsprechung sei jedoch nicht anwendbar, wenn es sich bei dem

Kostenerstattungsanspruch - wie hier - um eine Neumasseverbindlichkeit han-

dele. Grundsätzlich seien Einwendungen gegen den Bestand des Erstattungs-

anspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich, soweit sie nicht un-

mittelbar den Bestand des dem Erstattungsverfahren zugrunde liegenden Titels

beträfen. Eine Ausnahme werde nur anerkannt, wenn ihre tatsächlichen Vor-

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aussetzungen feststünden. Davon könne, sofern es sich bei dem Kostenerstat-

tungsanspruch um eine Neumasseschuld handele, keine Rede sein, weil es

schon an einer Anzeige der Unzulänglichkeit der Neumasse fehle.

2. Wie sich aus dem nach Erlass der angefochtenen Entscheidung er-

gangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. September 2005 (IX ZR

91/05, ZIP 2005, 1983) ergibt, kann der rechtlichen Würdigung des Oberlan-

desgerichts nicht gefolgt werden.

a) Auch einem Neumassegläubiger, für den das Vollstreckungsverbot

des § 210 InsO nicht unmittelbar gilt (vgl. BGHZ 167, 178, 186 ff), kann das

Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses im

Fall der Glaubhaftmachung der Masseunzulänglichkeit fehlen (vgl. im einzelnen

BGH, Beschl. v. 22. September 2005, aaO S. 1983 f).

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Im hier zu entscheidenden Fall liegt eine Neumasseverbindlichkeit (§ 209

Abs. 1 Nr. 2 InsO) vor, weil der den Verfahrensgegenstand bildende prozessua-

le Kostenerstattungsanspruch durch die erst nach Anzeige der Masseunzu-

länglichkeit erfolgte Klagezustellung begründet wurde. Der Insolvenzverwalter

ist berechtigt, gegenüber den Neugläubigern die erneute Masseunzulänglichkeit

geltend zu machen. Da der Einwand nicht die verbindliche Wirkung einer An-

zeige hat (§ 208 InsO), obliegen dem Insolvenzverwalter in einem Urteilsverfah-

ren die Darlegung und der volle Nachweis der Masseunzulänglichkeit. Handelt

es sich um ein Kostenfestsetzungsverfahren, hat der Insolvenzverwalter die

Masseunzulänglichkeit gemäß § 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen

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b) Der Beklagte hat sich im Kostenfestsetzungsverfahren zwar auf Mas-

seunzulänglichkeit berufen, die mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit

(§ 208 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 2 InsO) des für die Neumasseverbindlichkeiten

gebildeten, abgesonderten Massebestandteils jedoch durch die pauschale Ge-

genüberstellung der Aktiven und Passiven nicht hinreichend dargelegt (BGHZ

154, 358, 370; 167, 178, 189 f). Außerdem hat die Klägerin unter Hinweis auf

eine vermeintliche Forderung der Schuldnerin gegen ihren Geschäftsführer

über 2,5 Mio. € die Masseunzulänglichkeit bestritten. Dem Oberlandesgericht,

das nach seiner Rechtsauffassung die Masseunzulänglichkeit nicht zu prüfen

brauchte, gibt die Zurückverweisung der Sache Gelegenheit, nach Anhörung

der Parteien ergänzende Feststellungen zu treffen.

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c) Falls der Beklagte die Masseunzulänglichkeit nicht glaubhaft zu ma-

chen vermag, ist der Titel zu erlassen und der Verwalter gegebenenfalls auf

den Weg der Vollstreckungsabwehrklage zu verweisen (§ 794 Abs. 1, §§ 795,

767 ZPO). Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass im Falle der Glaubhaft-

machung der Masseunzulänglichkeit ein Feststellungsausspruch mangels eines

Feststellungsinteresses nicht in Betracht kommt, weil der Beklagte gegen den

Inhalt des Kostenfestsetzungsbeschlusses keine sachlichen oder rechnerischen

Einwände erhoben hat.

Ganter

Kayser

Gehrlein

Cierniak

Fischer

Vorinstanzen:

LG Bückeburg, Entscheidung vom 01.12.2004 - 2 O 51/04 -

OLG Celle, Entscheidung vom 03.06.2005 - 2 W 114/05 -