BGH Beschluss vom 27.09.2007 – IX ZB 172/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. September 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 210; ZPO § 104 Abs. 2
Zum Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bei
Neumasseunzulänglichkeit.
BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 172/05 - OLG Celle
LG Bückeburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer
am 27. September 2007
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des
2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Juni 2005 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf
1.190,68 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beklagte ist Verwalter in dem am 1. August 2003 eröffneten Insol-
venzverfahren über das Vermögen der K. GmbH. Am
8. Dezember 2003 zeigte der Beklagte dem Insolvenzgericht Masseunzu-
länglichkeit an. Mit der am 26. März 2004 zugestellten Klage nahm die Klägerin
den Beklagten auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde in Anspruch. Dem
Begehren wurde durch Versäumnisurteil des Landgerichts Bückeburg vom
13. September 2004 antragsgemäß stattgegeben; zugleich wurden dem Be-
klagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht - Rechtspfleger - durch Kos-
tenfestsetzungsbeschluss vom 1. Dezember 2004 die ihr von dem Beklagten zu
erstattenden Kosten auf 5.953,40 € festgesetzt. Dagegen hat der Beklagte so-
fortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den angefochtenen Beschluss
dahin abzuändern, dass lediglich die Zahlungspflicht des Beklagten als Kosten-
schuldner der Höhe nach festgestellt wird. Das Oberlandesgericht hat das
Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der zu-
gelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zulässige
(§ 574 Abs. 2, 3 Satz 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, nach Auffassung des Bundes-
gerichtshofs könnten im Kostenerstattungsverfahren solche Kostenerstattungs-
ansprüche, die eine Altmasseverbindlichkeit darstellten, nicht festgesetzt wer-
den. Diese Rechtsprechung sei jedoch nicht anwendbar, wenn es sich bei dem
Kostenerstattungsanspruch - wie hier - um eine Neumasseverbindlichkeit han-
dele. Grundsätzlich seien Einwendungen gegen den Bestand des Erstattungs-
anspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich, soweit sie nicht un-
mittelbar den Bestand des dem Erstattungsverfahren zugrunde liegenden Titels
beträfen. Eine Ausnahme werde nur anerkannt, wenn ihre tatsächlichen Vor-
aussetzungen feststünden. Davon könne, sofern es sich bei dem Kostenerstat-
tungsanspruch um eine Neumasseschuld handele, keine Rede sein, weil es
schon an einer Anzeige der Unzulänglichkeit der Neumasse fehle.
2. Wie sich aus dem nach Erlass der angefochtenen Entscheidung er-
gangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. September 2005 (IX ZR
91/05, ZIP 2005, 1983) ergibt, kann der rechtlichen Würdigung des Oberlan-
desgerichts nicht gefolgt werden.
a) Auch einem Neumassegläubiger, für den das Vollstreckungsverbot
des § 210 InsO nicht unmittelbar gilt (vgl. BGHZ 167, 178, 186 ff), kann das
Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses im
Fall der Glaubhaftmachung der Masseunzulänglichkeit fehlen (vgl. im einzelnen
BGH, Beschl. v. 22. September 2005, aaO S. 1983 f).
Im hier zu entscheidenden Fall liegt eine Neumasseverbindlichkeit (§ 209
Abs. 1 Nr. 2 InsO) vor, weil der den Verfahrensgegenstand bildende prozessua-
le Kostenerstattungsanspruch durch die erst nach Anzeige der Masseunzu-
länglichkeit erfolgte Klagezustellung begründet wurde. Der Insolvenzverwalter
ist berechtigt, gegenüber den Neugläubigern die erneute Masseunzulänglichkeit
geltend zu machen. Da der Einwand nicht die verbindliche Wirkung einer An-
zeige hat (§ 208 InsO), obliegen dem Insolvenzverwalter in einem Urteilsverfah-
ren die Darlegung und der volle Nachweis der Masseunzulänglichkeit. Handelt
es sich um ein Kostenfestsetzungsverfahren, hat der Insolvenzverwalter die
Masseunzulänglichkeit gemäß § 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen
b) Der Beklagte hat sich im Kostenfestsetzungsverfahren zwar auf Mas-
seunzulänglichkeit berufen, die mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit
(§ 208 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 2 InsO) des für die Neumasseverbindlichkeiten
gebildeten, abgesonderten Massebestandteils jedoch durch die pauschale Ge-
genüberstellung der Aktiven und Passiven nicht hinreichend dargelegt (BGHZ
154, 358, 370; 167, 178, 189 f). Außerdem hat die Klägerin unter Hinweis auf
eine vermeintliche Forderung der Schuldnerin gegen ihren Geschäftsführer
über 2,5 Mio. € die Masseunzulänglichkeit bestritten. Dem Oberlandesgericht,
das nach seiner Rechtsauffassung die Masseunzulänglichkeit nicht zu prüfen
brauchte, gibt die Zurückverweisung der Sache Gelegenheit, nach Anhörung
der Parteien ergänzende Feststellungen zu treffen.
c) Falls der Beklagte die Masseunzulänglichkeit nicht glaubhaft zu ma-
chen vermag, ist der Titel zu erlassen und der Verwalter gegebenenfalls auf
den Weg der Vollstreckungsabwehrklage zu verweisen (§ 794 Abs. 1, §§ 795,
767 ZPO). Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass im Falle der Glaubhaft-
machung der Masseunzulänglichkeit ein Feststellungsausspruch mangels eines
Feststellungsinteresses nicht in Betracht kommt, weil der Beklagte gegen den
Inhalt des Kostenfestsetzungsbeschlusses keine sachlichen oder rechnerischen
Einwände erhoben hat.
Ganter
Kayser
Gehrlein
Cierniak
Fischer
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, Entscheidung vom 01.12.2004 - 2 O 51/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 03.06.2005 - 2 W 114/05 -