BGH Beschluss vom 27.09.2007 – IX ZB 302/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer
am 27. September 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Lüneburg vom 23. November 2004 wird auf Kos-
ten der Beklagten verworfen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.820,33 €
festgesetzt.
Gründe
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechts-
beschwerde ist nicht zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache weist we-
der grundsätzliche Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts.
Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor.
Das Berufungsgericht hat den durch die eidesstattlichen Versicherungen beleg-
ten Prozessstoff in tatrichterlich vertretbarer Weise einzelfallbezogen gewürdigt
und hierbei eine hinreichende Glaubhaftmachung, ob die Berufungsbegrün-
dungsfrist am 3. September 2004 rechtzeitig in den Postlauf gegeben wurde,
mit vertretbarer Begründung verneint.
Zudem lässt sich aus dem Vorbringen der Beklagten zur Wiedereinset-
zung ein Anwaltsverschulden nicht hinreichend verlässlich ausschließen. Un-
aufklärbarkeit der Ursachen eines Büroversehens und der Verantwortlichkeit
des Anwalts hierfür geht zu Lasten der Partei, die fehlendes Anwaltsverschul-
den geltend macht (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1982 - II ZB 9/82,
VersR 1982, 1167; Urt. v. 21. Februar 1983 - VIII ZR 343/81, VersR 1983, 401).
Aus der vorgelegten Versicherung des Prozessbevollmächtigten sowie den üb-
rigen vorgelegten Erklärungen ergibt sich nicht, ob die Auszubildende, die mit
der Besorgung der ausgehenden fristgebundenen Post betraut wurde, hinrei-
chend verlässlich war. Zu ihrem Werdegang wurde nichts gesagt, insbesondere
über die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Kanzlei und ihre bisherige Arbeitsweise
schweigen sich die Erklärungen aus. Die Übertragung von Aufgaben der hier in
Rede stehenden Art an Lehrlinge ist zwar möglich, aber nur dann, wenn deren
Zuverlässigkeit feststeht (BGH, Beschl. v. 10. März 1987 - VI ZB 14/86, BGHR
ZPO § 233 - Fristenkontrolle 4; Beschl. v. 13. Juli 1993 - VI ZB 8/93, NJW-RR
1994, 510).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechts-
beschwerde zuzulassen ist (§ 577 Abs. 6 ZPO).
Ganter
Kayser
Gehrlein
Cierniak
Fischer
Vorinstanzen:
AG Soltau, Entscheidung vom 01.07.2004 - 4 C 309/04 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 23.11.2004 - 3 S 61/04 -