Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.09.2007 – IX ZB 302/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer

am 27. September 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Lüneburg vom 23. November 2004 wird auf Kos-

ten der Beklagten verworfen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.820,33 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechts-

beschwerde ist nicht zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache weist we-

der grundsätzliche Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts.

2

Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor.

Das Berufungsgericht hat den durch die eidesstattlichen Versicherungen beleg-

ten Prozessstoff in tatrichterlich vertretbarer Weise einzelfallbezogen gewürdigt

und hierbei eine hinreichende Glaubhaftmachung, ob die Berufungsbegrün-

dungsfrist am 3. September 2004 rechtzeitig in den Postlauf gegeben wurde,

mit vertretbarer Begründung verneint.

3

Zudem lässt sich aus dem Vorbringen der Beklagten zur Wiedereinset-

zung ein Anwaltsverschulden nicht hinreichend verlässlich ausschließen. Un-

aufklärbarkeit der Ursachen eines Büroversehens und der Verantwortlichkeit

des Anwalts hierfür geht zu Lasten der Partei, die fehlendes Anwaltsverschul-

den geltend macht (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1982 - II ZB 9/82,

VersR 1982, 1167; Urt. v. 21. Februar 1983 - VIII ZR 343/81, VersR 1983, 401).

Aus der vorgelegten Versicherung des Prozessbevollmächtigten sowie den üb-

rigen vorgelegten Erklärungen ergibt sich nicht, ob die Auszubildende, die mit

der Besorgung der ausgehenden fristgebundenen Post betraut wurde, hinrei-

chend verlässlich war. Zu ihrem Werdegang wurde nichts gesagt, insbesondere

über die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Kanzlei und ihre bisherige Arbeitsweise

schweigen sich die Erklärungen aus. Die Übertragung von Aufgaben der hier in

Rede stehenden Art an Lehrlinge ist zwar möglich, aber nur dann, wenn deren

Zuverlässigkeit feststeht (BGH, Beschl. v. 10. März 1987 - VI ZB 14/86, BGHR

ZPO § 233 - Fristenkontrolle 4; Beschl. v. 13. Juli 1993 - VI ZB 8/93, NJW-RR

1994, 510).

4

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechts-

beschwerde zuzulassen ist (§ 577 Abs. 6 ZPO).

Ganter

Kayser

Gehrlein

Cierniak

Fischer

Vorinstanzen:

AG Soltau, Entscheidung vom 01.07.2004 - 4 C 309/04 -

LG Lüneburg, Entscheidung vom 23.11.2004 - 3 S 61/04 -