BGH Beschluss vom 27.09.2007 – IX ZR 116/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Detlev Fischer
am 27. September 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Mai
2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde wird festgesetzt
auf 64.431,69 €.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde den Beklagten vorwirft, sie
hätten Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 22.471,68 € im Erstprozess
pflichtwidrig nicht geltend gemacht, sind die gerügten Zulassungsgründe nicht
entscheidungserheblich.
Das Oberlandesgericht hat sich ausdrücklich auf die rechtliche Würdi-
gung des Landgerichts bezogen, das unter Hinweis auf das in dem Zweitpro-
zess von dem Oberlandesgericht eingeholte Sachverständigengutachten den
geltend gemachten Schaden aus tatsächlichen Gründen verneint hat. Gegen
diese die Abweisung des Anspruchs allein tragende Begründung wird ein Zu-
lassungsgrund nicht geltend gemacht. Davon abgesehen ist das Oberlandesge-
richt zu Recht von einer Verjährung etwaiger Ersatzansprüche des Klägers aus-
gegangen.
2. Im Blick auf die Abweisung des weiteren Schadensersatzanspruchs in
Höhe von 41.960,01 €, der die Kosten des Zweitprozesses zum Gegenstand
hat, wird ein Gehörsverstoß oder ein anderer Zulassungsgrund nicht substanti-
iert dargetan.
Die Rüge des Klägers erschöpft sich in dem nicht durch Art. 103 Abs. 1
GG geschützten Verlangen, dass sich die Gerichte mit seinem Vorbringen in
einer Weise auseinandersetzen, die er selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269,
286). Überdies wird die Würdigung der Vorinstanzen, dass der Beklagte die frü-
here Rechtshängigkeit der in dem Zweitprozess verfolgten Ansprüche auch mit
Rücksicht auf das zu dieser Frage in diesem Verfahren von dem Oberlan-
desgericht eingeholte Sachverständigengutachten nicht erkennen konnte, durch
die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Frage gestellt.
Ganter
Kayser
Gehrlein
Cierniak
Fischer
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 09.11.2004 - 6 O 9787/04 -
OLG München, Entscheidung vom 31.05.2005 - 5 U 5730/04 -