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BGH Beschluss vom 27.09.2007 – IX ZR 116/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Detlev Fischer

am 27. September 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Mai

2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde wird festgesetzt

auf 64.431,69 €.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde den Beklagten vorwirft, sie

hätten Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 22.471,68 € im Erstprozess

pflichtwidrig nicht geltend gemacht, sind die gerügten Zulassungsgründe nicht

entscheidungserheblich.

Das Oberlandesgericht hat sich ausdrücklich auf die rechtliche Würdi-

gung des Landgerichts bezogen, das unter Hinweis auf das in dem Zweitpro-

zess von dem Oberlandesgericht eingeholte Sachverständigengutachten den

geltend gemachten Schaden aus tatsächlichen Gründen verneint hat. Gegen

diese die Abweisung des Anspruchs allein tragende Begründung wird ein Zu-

lassungsgrund nicht geltend gemacht. Davon abgesehen ist das Oberlandesge-

richt zu Recht von einer Verjährung etwaiger Ersatzansprüche des Klägers aus-

gegangen.

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2. Im Blick auf die Abweisung des weiteren Schadensersatzanspruchs in

Höhe von 41.960,01 €, der die Kosten des Zweitprozesses zum Gegenstand

hat, wird ein Gehörsverstoß oder ein anderer Zulassungsgrund nicht substanti-

iert dargetan.

Die Rüge des Klägers erschöpft sich in dem nicht durch Art. 103 Abs. 1

GG geschützten Verlangen, dass sich die Gerichte mit seinem Vorbringen in

einer Weise auseinandersetzen, die er selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269,

286). Überdies wird die Würdigung der Vorinstanzen, dass der Beklagte die frü-

here Rechtshängigkeit der in dem Zweitprozess verfolgten Ansprüche auch mit

Rücksicht auf das zu dieser Frage in diesem Verfahren von dem Oberlan-

desgericht eingeholte Sachverständigengutachten nicht erkennen konnte, durch

die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Frage gestellt.

Ganter

Kayser

Gehrlein

Cierniak

Fischer

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 09.11.2004 - 6 O 9787/04 -

OLG München, Entscheidung vom 31.05.2005 - 5 U 5730/04 -