BGH Beschluss vom 27.09.2007 – IX ZR 164/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Ganter,
Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Detlev Fischer
am 27. September 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge- richts vom 20. Juli 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückge- wiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 35.099,39 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs- sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts. Das angefochtene Urteil betrifft die Entscheidung über einen öf- fentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in einem besonders gelagerten Einzel- fall. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf die Besonderheit des Anschlussbeitragsrechts gestützt, wonach Ansprüche - unabhängig von der materiellen Beitragspflichtigkeit - nur auf Grund eines gegen alle Schuldner ge- richteten Verwaltungsaktes geltend gemacht werden könnten. Die Nichtzulas- sungsbeschwerde zeigt hierzu weder die Grundsätzlichkeit der Sache noch ei- nen anderen durchgreifenden Zulassungsgrund auf.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter
Kayser
Gehrlein
Cierniak
Fischer
Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 17.11.2005 - 3 O 468/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.07.2006 - 5 U 159/05 -