BGH Beschluss vom 27.09.2007 – IX ZR 52/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer
am 27. September 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
21. Februar 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 89.486,54 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts.
Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, der geltend gemachte Scha-
densersatzanspruch sei unbegründet, sowohl auf den Gesichtspunkt der Nach-
besserungspflicht als auch der Verjährung gestützt. Jedenfalls hinsichtlich des
zu Recht angenommenen Eintritts der Verjährung liegen keine Zulassungs-
gründe vor. Im Falle einer Überarbeitung der fehlerhaften Buchführung eines
früheren steuerlichen Beraters entsteht für den Steuerpflichtigen der Schaden
regelmäßig in dem Zeitpunkt, in welchem der Pflichtige durch seine Auftragser-
teilung an einen Dritten die Korrekturkosten begründet (BGH, Urt. v. 6. Februar
1985 - IVa ZR 82/83, NJW 1985, 1964, 1965). Die Annahme des Berufungsge-
richts, dass dies vorliegend mit der Auftragserteilung an die Steuerberater zum
31. Mai 1999 geschehen ist, lässt eine Zulassungsbedürftigkeit nicht erkennen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter
Kayser
Gehrlein
Cierniak
Fischer
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 20.09.2004 - 13R O 4245/03 -
OLG München, Entscheidung vom 21.02.2005 - 21 U 4846/04 -