Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.09.2007 – IX ZR 52/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer

am 27. September 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

21. Februar 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 89.486,54 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts.

2

Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, der geltend gemachte Scha-

densersatzanspruch sei unbegründet, sowohl auf den Gesichtspunkt der Nach-

besserungspflicht als auch der Verjährung gestützt. Jedenfalls hinsichtlich des

zu Recht angenommenen Eintritts der Verjährung liegen keine Zulassungs-

gründe vor. Im Falle einer Überarbeitung der fehlerhaften Buchführung eines

früheren steuerlichen Beraters entsteht für den Steuerpflichtigen der Schaden

regelmäßig in dem Zeitpunkt, in welchem der Pflichtige durch seine Auftragser-

teilung an einen Dritten die Korrekturkosten begründet (BGH, Urt. v. 6. Februar

1985 - IVa ZR 82/83, NJW 1985, 1964, 1965). Die Annahme des Berufungsge-

richts, dass dies vorliegend mit der Auftragserteilung an die Steuerberater zum

31. Mai 1999 geschehen ist, lässt eine Zulassungsbedürftigkeit nicht erkennen.

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter

Kayser

Gehrlein

Cierniak

Fischer

Vorinstanzen:

LG München II, Entscheidung vom 20.09.2004 - 13R O 4245/03 -

OLG München, Entscheidung vom 21.02.2005 - 21 U 4846/04 -