Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.09.2007 – IX ZR 64/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer

am 27. September 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zwei-

brücken vom 11. Februar 2005 wird auf Kosten der Beklagten zu-

rückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 35.254,72 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

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1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Verstöße des Beru-

fungsgerichts gegen die verfassungsmäßigen Rechte der Beklagten liegen nicht

vor. Das Berufungsgericht durfte bei der Berechnung des Geschäftswertes be-

zogen auf das frühe Verfahrensstadium ohne Willkürverstoß an die von der Be-

klagten während des Mandatsverhältnisses übergebenen Unterlagen anknüp-

fen. Zu diesem Tatsachenmaterial, aus dem die Kläger den Wert des aus-

gleichspflichtigen Gesellschaftsanteils abgeleitet haben, hätte sich die Beklagte

substantiell einlassen müssen. Sie hat jedoch in erster Instanz nicht geltend

gemacht, dass es den von den Klägern auf dieser Grundlage errechneten An-

spruch gegen ihren Ehemann nicht stützte. Ihren hierzu in der Berufungsinstanz

im Schriftsatz vom 15. Oktober 2004 gehaltenen Vortrag hatten die Kläger

- entgegen der Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde - bestritten (vgl.

Schriftsatz der Kläger vom 3. Dezember 2004). Er war deshalb nur unter den

Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen. Die Nichtzulas-

sungsbeschwerde stützt sich nicht darauf, dass diese Voraussetzungen in der

Berufungsinstanz geltend gemacht worden sind oder auch nur objektiv gegeben

waren. Ein Gehörsverstoß liegt deshalb nicht vor.

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2. Die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsanwalt den Mandanten

außerhalb des Anwendungsbereichs des im Streitfall noch nicht anwendbaren

§ 49b Abs. 5 BRAO auf die Höhe der gesetzlichen Vergütung hinzuweisen hat,

sind im Grundsätzlichen geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97,

ZIP 1998, 1801, 1803; v. 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, WM 2007, 1390, 1391).

Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze auf den Einzelfall angewandt. Ein

Bedürfnis, die Rechtsprechung im Sinne der Nichtzulassungsbeschwerde wei-

terzuentwickeln, ist nicht erkennbar.

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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Fischer

Vorinstanzen:

LG Frankenthal, Entscheidung vom 10.02.2004 - 4 O 323/03 -

OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 11.02.2005 - 2 U 2/04 -