BGH Beschluss vom 27.09.2007 – IX ZR 74/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer
am 27. September 2007
beschlossen:
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom
21. Februar 2006 werden zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerden und
den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Beklagte
zu 1 2/3 und die Beklagte zu 2 1/3 zu tragen. Ihre außergerichtli-
chen Kosten tragen die Beklagten selbst.
Das Gesuch der Beklagten zu 2, ihr zur Durchführung der Nichtzu-
lassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zu-
rückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für die Gebühren des Prozessbevoll-
mächtigten des Beklagten zu 1 auf 27.570.552,19 €, für die Ge-
bühren des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 auf
13.272.087,73 € und für die Gerichtsgebühren und die Gebühren
der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 40.842.639,92 €
festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerden sind statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1
ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie haben jedoch keinen
Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Da die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 keine hinrei-
chende Aussicht auf Erfolg hat, ist das von ihr gestellte Prozesskostenhilfege-
such zurückzuweisen (§ 114 Satz 1 ZPO).
1. Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1
a) Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Vorschrift
des § 144 Abs. 2 Satz 1 InsO ist nicht anwendbar, wenn der Anfechtungsgeg-
ner die Masse von einer Verbindlichkeit befreit hat. Das ergibt sich unmittelbar
aus dem Gesetz und bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung. Die Insolvenz-
masse (§ 35 Abs. 1 InsO) ist das dem Schuldner gehörende Aktivvermögen.
Dieses wird nicht vergrößert, wenn der Anfechtungsgegner Verbindlichkeiten
des späteren Schuldners übernimmt. Der künftigen Masse fließt in diesem Fall
nichts zu. Eine befreiende Schuldübernahme wirkt sich allein auf die Summe
der Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) aus, die im Verfahren zu verfolgen sind.
Dieser Umstand ist ebenso wenig mit Mitteln der Masse auszugleichen wie an-
dere Aufwendungen, die der Anfechtungsgegner im Zusammenhang mit dem
angefochtenen Vertrag tätigt (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 144 Rn. 17;
HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 144 Rn. 5; HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 144
Rn. 19).
Ist der Schuldner durch den Wegfall der Verbindlichkeit bereichert, ist
dies über § 144 Abs. 2 Satz 2 InsO auszugleichen.
b) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Verfahrensverstö-
ße liegen nicht vor.
aa) Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Auslegung des Abtretungs-
und Schuldübernahmevertrages vom 3. September 2001 kein wesentliches
Auslegungsmaterial außer Acht gelassen. Die Parteien sind spätestens in der
Berufungsinstanz nicht mehr übereinstimmend davon ausgegangen, dass der
Vertrag auch bereits bestehende Forderungen erfassen sollte. Die von den
Nichtzulassungsbeschwerden insoweit erhobenen Rügen finden in dem Inhalt
der Akten keine tragfähige Stütze.
bb) Das Berufungsgericht hat die Gläubigerbenachteiligung und den Be-
nachteiligungsvorsatz gemäß § 133 Abs. 1 InsO verfahrensfehlerfrei bejaht.
Das rechtliche Gehör der Beklagten zu 1 ist nicht verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG
soll gewährleisten, dass eine Partei sich vor Gericht in tatsächlicher und rechtli-
cher Hinsicht äußern kann; darüber hinaus garantiert er, dass das Gericht das
Vorbringen im Rahmen seiner Entscheidung auch zur Kenntnis nimmt und in
Erwägung zieht (BVerfGE 83, 24, 35; BVerfG NJW 1995, 2095, 2096). Auf die
nunmehr von den Beklagten als übergangen gerügten Gesichtspunkte hat sich
die Beklagte zu 1 in den Tatsacheninstanzen nicht bezogen. Sie sind im Übri-
gen aus Gründen des materiellen Insolvenzrechts unerheblich.
cc) Das Berufungsgericht hat auch keine unzulässige Überraschungs-
entscheidung getroffen. Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn das Ge-
richt ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen
auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen
Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133,
144 f). So lag es hier nicht. Der Kläger hat seine Klage in zweiter Instanz auch
auf § 133 Abs. 1 InsO gestützt und hierzu ergänzenden Vortrag gehalten, dem
die Beklagte zu 1 entgegengetreten ist. Sie musste deshalb damit rechnen,
dass diese Vorschrift entscheidungserheblich werden könnte.
2. Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Verfahrensverstöße
liegen nicht vor.
a) Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Auslegung des Abtretungs-
und Schuldübernahmevertrages kein wesentliches Auslegungsmaterial außer
Acht gelassen (siehe oben 1. b) aa)). Darüber hinaus entspricht die Auslegung
des Berufungsgerichts dem Standpunkt der Beklagten zu 2 in den Tatsachenin-
stanzen; ihr Vortrag ist in der Richtung zu verstehen, dass der Vertrag nur die
nach Vertragsschluss entstehenden Forderungen erfassen sollte.
b) Die näher begründete Annahme des Berufungsgerichtsgerichts, der
Vertrag zwischen den Beklagten vom 20. Juni 2002 sei nichtig, ist zumindest
nahe liegend, keinesfalls willkürlich.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-
vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter
Kayser
Gehrlein
Cierniak
Fischer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 13.01.2004 - 35 O 567/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 21.02.2006 - 14 U 41/04 -