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BGH Beschluss vom 27.09.2007 – IX ZR 74/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer

am 27. September 2007

beschlossen:

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom

21. Februar 2006 werden zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerden und

den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Beklagte

zu 1 2/3 und die Beklagte zu 2 1/3 zu tragen. Ihre außergerichtli-

chen Kosten tragen die Beklagten selbst.

Das Gesuch der Beklagten zu 2, ihr zur Durchführung der Nichtzu-

lassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zu-

rückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird für die Gebühren des Prozessbevoll-

mächtigten des Beklagten zu 1 auf 27.570.552,19 €, für die Ge-

bühren des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 auf

13.272.087,73 € und für die Gerichtsgebühren und die Gebühren

der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 40.842.639,92 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1

ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie haben jedoch keinen

Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

4

Da die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 keine hinrei-

chende Aussicht auf Erfolg hat, ist das von ihr gestellte Prozesskostenhilfege-

such zurückzuweisen (§ 114 Satz 1 ZPO).

1. Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1

a) Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Vorschrift

des § 144 Abs. 2 Satz 1 InsO ist nicht anwendbar, wenn der Anfechtungsgeg-

ner die Masse von einer Verbindlichkeit befreit hat. Das ergibt sich unmittelbar

aus dem Gesetz und bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung. Die Insolvenz-

masse (§ 35 Abs. 1 InsO) ist das dem Schuldner gehörende Aktivvermögen.

Dieses wird nicht vergrößert, wenn der Anfechtungsgegner Verbindlichkeiten

des späteren Schuldners übernimmt. Der künftigen Masse fließt in diesem Fall

nichts zu. Eine befreiende Schuldübernahme wirkt sich allein auf die Summe

der Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) aus, die im Verfahren zu verfolgen sind.

Dieser Umstand ist ebenso wenig mit Mitteln der Masse auszugleichen wie an-

dere Aufwendungen, die der Anfechtungsgegner im Zusammenhang mit dem

angefochtenen Vertrag tätigt (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 144 Rn. 17;

HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 144 Rn. 5; HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 144

Rn. 19).

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Ist der Schuldner durch den Wegfall der Verbindlichkeit bereichert, ist

dies über § 144 Abs. 2 Satz 2 InsO auszugleichen.

b) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Verfahrensverstö-

ße liegen nicht vor.

aa) Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Auslegung des Abtretungs-

und Schuldübernahmevertrages vom 3. September 2001 kein wesentliches

Auslegungsmaterial außer Acht gelassen. Die Parteien sind spätestens in der

Berufungsinstanz nicht mehr übereinstimmend davon ausgegangen, dass der

Vertrag auch bereits bestehende Forderungen erfassen sollte. Die von den

Nichtzulassungsbeschwerden insoweit erhobenen Rügen finden in dem Inhalt

der Akten keine tragfähige Stütze.

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bb) Das Berufungsgericht hat die Gläubigerbenachteiligung und den Be-

nachteiligungsvorsatz gemäß § 133 Abs. 1 InsO verfahrensfehlerfrei bejaht.

Das rechtliche Gehör der Beklagten zu 1 ist nicht verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG

soll gewährleisten, dass eine Partei sich vor Gericht in tatsächlicher und rechtli-

cher Hinsicht äußern kann; darüber hinaus garantiert er, dass das Gericht das

Vorbringen im Rahmen seiner Entscheidung auch zur Kenntnis nimmt und in

Erwägung zieht (BVerfGE 83, 24, 35; BVerfG NJW 1995, 2095, 2096). Auf die

nunmehr von den Beklagten als übergangen gerügten Gesichtspunkte hat sich

die Beklagte zu 1 in den Tatsacheninstanzen nicht bezogen. Sie sind im Übri-

gen aus Gründen des materiellen Insolvenzrechts unerheblich.

9

cc) Das Berufungsgericht hat auch keine unzulässige Überraschungs-

entscheidung getroffen. Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn das Ge-

richt ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen

auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen

Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133,

144 f). So lag es hier nicht. Der Kläger hat seine Klage in zweiter Instanz auch

auf § 133 Abs. 1 InsO gestützt und hierzu ergänzenden Vortrag gehalten, dem

die Beklagte zu 1 entgegengetreten ist. Sie musste deshalb damit rechnen,

dass diese Vorschrift entscheidungserheblich werden könnte.

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2. Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Verfahrensverstöße

liegen nicht vor.

a) Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Auslegung des Abtretungs-

und Schuldübernahmevertrages kein wesentliches Auslegungsmaterial außer

Acht gelassen (siehe oben 1. b) aa)). Darüber hinaus entspricht die Auslegung

des Berufungsgerichts dem Standpunkt der Beklagten zu 2 in den Tatsachenin-

stanzen; ihr Vortrag ist in der Richtung zu verstehen, dass der Vertrag nur die

nach Vertragsschluss entstehenden Forderungen erfassen sollte.

13

b) Die näher begründete Annahme des Berufungsgerichtsgerichts, der

Vertrag zwischen den Beklagten vom 20. Juni 2002 sei nichtig, ist zumindest

nahe liegend, keinesfalls willkürlich.

14

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-

net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-

vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter

Kayser

Gehrlein

Cierniak

Fischer

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 13.01.2004 - 35 O 567/02 -

KG Berlin, Entscheidung vom 21.02.2006 - 14 U 41/04 -