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BGH Beschluss vom 27.09.2007 – V ZB 196/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. September 2007
in dem Wiederaufnahmeverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 579 Abs. 2
Eine auf § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nach § 579
Abs. 2 ZPO nicht nur dann unstatthaft, wenn der Nichtigkeitsgrund im Ausgangsver-
fahren durch ein Rechtsmittel hätte geltend gemacht werden können, sondern auch
dann, wenn dieser Grund in einem Rechtsmittelverfahren erfolglos geltend gemacht
worden ist.
BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - V ZB 196/06 - LG Tübingen
AG Tübingen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. September 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Tübingen vom 21. November 2006 wird auf Kos-
ten der Schuldner zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
200.000 €.
Gründe:
I.
1
Durch Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts vom 11. November 2005
verloren die Schuldner ihr Eigentum an mehreren Grundstücken. Die gegen
diesen Beschluss eingelegte Beschwerde, mit denen die Schuldner u.a. geltend
machten, der Zuschlag habe ihr Recht auf den "gesetzlichen Rechtspfleger"
verletzt, wies das Landgericht zurück; die Rechtsbeschwerde ließ es nicht zu.
Eine verfristet erhobene Anhörungsrüge verwarf das Landgericht als unzuläs-
sig.
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Mit der Nichtigkeitsbeschwerde erstreben die Schuldner eine Wiederauf-
nahme des Zwangsversteigerungsverfahrens und machen hierzu erneut gel-
tend, das Vollstreckungsgericht sei bei der Erteilung des Zuschlags nicht ord-
nungsgemäß besetzt gewesen (§ 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat
die Nichtigkeitsbeschwerde als nach § 579 Abs. 2 ZPO unzulässig verworfen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchten die Schuldner eine Wieder-
aufnahme des Versteigerungsverfahrens mit dem Ziel der Zuschlagsversagung
erreichen.
II.
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1. Der nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaften und auch
im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache der Erfolg ver-
sagt.
Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass eine auf § 579 Abs. 1
Nr. 1 ZPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde nach § 579 Abs. 2 ZPO nicht nur
dann unstatthaft ist, wenn der Nichtigkeitsgrund im Ausgangsverfahren durch
ein Rechtsmittel hätte geltend gemacht werden können, sondern auch dann,
wenn dieser Grund – wie hier – in einem Rechtsmittelverfahren erfolglos gel-
tend gemacht worden ist (soweit ersichtlich allgemeine Auffassung, vgl. nur
Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 579 Rdn. 11 m.w.N.; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO,
21. Aufl., § 579 Rdn. 11 m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 579 Rdn. 11).
Die gegenteilige Rechtsauffassung der Schuldner vermag nicht zu überzeugen.
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a) § 579 Abs. 2 ZPO ordnet für den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund
den Vorrang des Rechtsmittelverfahrens an. Danach ist eine Wiederaufnahme
des Verfahrens schon dann nicht statthaft, wenn für den Betroffenen bei Wah-
rung der ihm zumutbaren prozessualen Sorgfalt (zu dieser Einschränkung vgl.
etwa Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl.,
§ 579 Rdn. 22; Musielak aaO; Zöller/Greger aaO) die Möglichkeit bestand, die
Nichtigkeitsgründe nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 u. 3 ZPO in einem Rechtsmittelver-
fahren geltend zu machen. Ob der Betroffene von dieser Möglichkeit keinen
oder erfolglos Gebrauch macht, ist für den Verbrauch des Nichtigkeitsgrundes
unerheblich. Ausschlaggebend ist, dass der Betroffene die nach seiner Auffas-
sung bestehende fehlerhafte Besetzung des Gerichts vor einem Richter geltend
machen kann, der von dieser Rüge selbst nicht betroffen ist (vgl. zu diesem As-
pekt Hartmann aaO m.w.N.). Da dies durch eine Entscheidung in einem
Rechtsmittelverfahren gewährleistet ist, bedarf es auch unter dem Blickwinkel
eines effektiven Rechtsschutzes nicht einer nochmaligen – die knappen Res-
sourcen der Justiz unnötig beanspruchenden – Überprüfung in einem nachfol-
genden Wiederaufnahmeverfahren.
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b) Entgegen der Auffassung der Schuldner folgt aus der in BGHZ 84,
24 ff. veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die den Sonderfall
einer auf den Mangel der Prozessfähigkeit gestützten Nichtigkeitsklage (§ 579
Abs. 1 Nr. 4 ZPO) betrifft, schon deshalb nichts anderes, weil sich die Entschei-
dung zur Frage des Verbrauchs von Nichtigkeitsgründen in der Rechtsmit-
telinstanz nicht verhält. Gegenstand der Nichtigkeitsklage war ein rechtskräfti-
ges – erstinstanzliches – Urteil, das nicht in einem Rechtsmittelverfahren auf
das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen überprüft worden war. Davon abgesehen
kann der Betroffene in den Fällen des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wegen des
Nichteingreifens von § 579 Abs. 2 ZPO zwar wählen, ob er gegen die ergange-
ne Entscheidung Rechtsmittel einlegt oder diese Entscheidung rechtskräftig
werden lässt und sodann einen Nichtigkeitsantrag stellt (BGHZ aaO 27). Aber
selbst diese Privilegierung führt nicht dazu, dass der Betroffene nach erfolgloser
Rechtsmitteleinlegung wegen desselben Nichtigkeitsgrundes auch noch die
Wiederaufnahme des Verfahrens betreiben könnte (BAG MDR 1994, 1044;
Hartmann aaO).
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
AG Tübingen, Entscheidung vom 17.11.2005 - 3 (2) K 41/99 -
LG Tübingen, Entscheidung vom 21.11.2006 - 5 T 327/06 -