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BGH Beschluss vom 27.09.2007 – V ZB 56/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. September 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. September 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 werden der Beschluss
der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 28. März
2007 und der Beschluss des Amtsgerichts Haldensleben vom
4. Januar 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
394,71 €.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 betreibt seit dem 24. November 2005 die Zwangsver-
steigerung in das im Eingang dieses Beschlusses bezeichnete Wohnungs- und
Miteigentum der Beteiligten zu 3. Der Beteiligte zu 2 beantragte mit Schreiben
vom 17. Oktober 2006 die Zulassung des Beitritts zu dem Verfahren; als bevor-
rechtigte Ansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG machte er einen mit Bescheid
vom 31. Januar 2001 festgesetzten Schmutzwasserbeitrag von 394,71 € und
Säumniszuschläge seit März 2001 geltend. Die Fälligkeit des Beitrags trat laut
Bescheid einen Monat nach seiner Bekanntgabe ein.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Be-
schwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwer-
de verfolgt er seinen Antrag weiter.
II.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Antrag zurückzuwei-
sen, weil der Schmutzwasserbeitrag im Februar 2001 fällig geworden und damit
länger als vier Jahre rückständig sei, so dass er nicht in die Rangklasse 3 des
§ 10 Abs. 1 ZVG gehöre. Ein anderer Fälligkeitszeitpunkt komme nicht in Be-
tracht, weil die Fälligkeitsbestimmung in dem Heranziehungsbescheid auf der
seinerzeit geltenden Satzung des Beteiligten zu 2 beruhe. Daran ändere nichts,
dass eine wirksame Satzung erst im Jahr 2003 in Kraft getreten sei. Der zuläs-
sige Austausch der Ermächtigungsgrundlage mit Inkrafttreten einer wirksamen
Satzung ohne Neubescheidung führe nicht dazu, dass die der öffentlichen Last
zugrunde liegenden Beiträge erstmals fällig würden. Der Austausch wirke viel-
mehr zurück mit der Folge, dass die öffentliche Last als von Anfang an beste-
hend anzusehen sei. Zwar habe der Beteiligte zu 2 nicht ausdrücklich vorgetra-
gen, die wirksame Satzung im Jahr 2003 rückwirkend erlassen zu haben; die
Berufung auf einen Austausch ergebe aber nur dann Sinn, wenn er von seiner
Befugnis zum Erlass einer rückwirkenden Satzung Gebrauch gemacht habe.
Dann könne es nur bei der ursprünglichen Fälligkeit verbleiben. Davon gehe der
Beteiligte zu 2 bei der Berechnung der Säumniszuschläge selbst aus.
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
III.
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässi-
ge (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auf-
fassung kommt es nicht darauf an, ob bei der Berechnung des in § 10 Abs. 1
Nr. 3 ZVG festgelegten Vierjahreszeitraums von dem Tag der ersten Beschlag-
nahme des Grundstücks, wie der Beteiligte zu 2 meint, oder von dem Tag des
Zuschlags auszugehen ist. In beiden Fällen ist der Beitrag innerhalb des Zeit-
raums fällig geworden.
a) Zu Recht geht der Beteiligte zu 2 davon aus, dass das Entstehen der
sachlichen Beitragspflicht und damit die Beitragsfälligkeit u.a. eine wirksame
Satzung voraussetzt (siehe für das Erschließungsbeitragsrecht nur BVerw-
GE 64, 218, 219; OVG Lüneburg NdsVBl. 1996, 68). Außer Frage steht, dass
dieses Erfordernis im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids am
31. Januar 2001 nicht erfüllt war, sondern dass erst die Abwasserabgabensat-
zung
zur Abwasserbeseitigungssatzung
des Beteiligten
zu 2
vom
22. September 2003 die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung schuf. Die
Bestandskraft des Bescheids hat deshalb allenfalls zur Folge, dass die persön-
liche Haftung des Adressaten in Höhe des auferlegten Beitrags feststeht; die
dingliche Haftung des Grundstücks (§ 6 Abs. 9 KAG-LSA) begründete er ab
seinem Erlass jedoch nicht (vgl. Senat, Urt. v. 22. Mai 1985, V ZR 69/80, NJW
1981, 2127). Für die von dem Beschwerdegericht angenommene Rückwirkung
dieser Satzung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids (vgl.
zur Zulässigkeit der Rückwirkung, BVerwGE 50, 2, 7 f.) gibt es nämlich keine
Anhaltspunkte. Nach der Regelung in § 33 ist die Satzung, welche der Beteiligte
zu 2 im Laufe des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegericht vorgelegt
hat, zwar rückwirkend, aber erst zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Das
schließt das frühere Entstehen der sachlichen Beitragspflicht und damit auch
die frühere Fälligkeit des Beitrags aus.
b) Mit Erfolg macht der Beteiligte zu 2 geltend, dass die Beitragspflicht
seit dem 1. Januar 2003 besteht. Ab diesem Zeitpunkt bildet die Satzung vom
22. September 2003 die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung. Denn das
Inkrafttreten dieser Satzung bewirkte, dass ein vorher erlassener, mangels Ent-
stehens der Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmä-
ßig wurde; die von dem Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung
anerkannte Möglichkeit der nachträglichen Heilung von Beitragsbescheiden im
Erschließungsbeitragsrecht (BVerwGE 64, 218, 220 ff.; NVwZ 1984, 435, 436;
1993, 979) gilt auch, wenn das nachträglich hinzugetretene, als Heilung in Be-
tracht kommende Ereignis in dem Erlass einer gültigen Beitragssatzung besteht
(BGH, Urt. v. 13. Oktober 1994, III ZR 24/94, DVBl. 1995, 109, 110; vgl. auch
BVerwG aaO).
2. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hat zur Folge, dass ab
dem 1. Januar 2003 auch die auf dem Grundstück bzw. dem Wohnungs- oder
Teileigentum ruhende öffentliche Last (§ 6 Abs. 9 KAG-LSA) entstanden ist,
denn sie ist ausschließlich von der sachlichen Beitragspflicht, und nicht von
dem Beitragsbescheid abhängig (OVG Magdeburg VwRR MO 2000, 103, 105).
Ein Befriedigungsrecht des Beteiligten zu 2 an dem Versteigerungsobjekt we-
gen des Schmutzwasserbeitrags besteht somit erst ab diesem Zeitpunkt. Der
Vierjahreszeitraum (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) ist deshalb in jedem Fall gewahrt.
Legt man für seine Berechnung den Tag der ersten Beschlagnahme des
Grundstücks zugrunde, ergibt sich das ohne weiteres, denn sie erfolgte mit Be-
schluss des Amtsgerichts vom 24. November 2005. Sieht man die Erteilung des
Zuschlags als den maßgebenden Berechnungszeitpunkt an, gehört der Beitrag
in die Rangklasse 3, wenn der Berechtigte innerhalb des Vierjahreszeitraums
wegen seines Anspruchs auf Entrichtung des Beitrags die Beschlagnahme des
Grundstücks erwirkt hat (Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 10 Anm. 6.17 b). Diese Vor-
aussetzung liegt hier vor, weil der Antrag auf Zulassung des Beitritts im Oktober
2006 bei dem Amtsgericht eingegangen ist und die Zulassung zugunsten des
Beteiligten zu 2 als Beschlagnahme des Grundstücks gilt (§§ 20, 27 Abs. 2
ZVG).
3. Somit haben die Vorinstanzen zu Unrecht den Antrag des Beteiligten
zu 2 zurückgewiesen. Die angefochtenen Beschlüsse sind deshalb aufzuheben.
Das Beschwerdegericht muss bei seiner erneuten Entscheidung unter Berück-
sichtigung der Beitragsfälligkeit am 1. Januar 2003 über die Höhe der Säumnis-
zuschläge befinden.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen: AG Haldensleben, Entscheidung vom 04.01.2007 - 13 K 87/05 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 28.03.2007 - 3 T 93/07 (084) -