Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.09.2007 – V ZB 74/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. September 2007

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. September 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 werden der Beschluss

der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 11. Juni

2007 und der Beschluss des Amtsgerichts Haldensleben vom

8. Dezember 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

6.812,79 €.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 1 betreibt seit dem 24. November 2004 die Zwangsver-

steigerung in das im Eingang dieses Beschlusses bezeichnete Grundstück der

Beteiligten zu 3. Der Beteiligte zu 2 beantragte mit Schreiben vom 17. Oktober

2006 die Zulassung des Beitritts zu dem Verfahren; als bevorrechtigte Ansprü-

che nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG machte er einen mit Bescheid vom

14. November 2001 festgesetzten Schmutzwasserbeitrag von 20.438,38 € und

Säumniszuschläge seit Dezember 2001 geltend. Die Fälligkeit des Beitrags trat

laut Bescheid einen Monat nach seiner Bekanntgabe ein.

3

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Be-

schwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwer-

de verfolgt er seinen Antrag weiter.

II.

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Antrag zurückzuwei-

sen, weil der Schmutzwasserbeitrag im Dezember 2001 fällig geworden und

damit länger als vier Jahre rückständig sei, so dass er nicht in die Rangklasse 3

des § 10 Abs. 1 ZVG gehöre. Ein anderer Fälligkeitszeitpunkt komme nicht in

Betracht, weil die Fälligkeitsbestimmung in dem Heranziehungsbescheid auf der

seinerzeit geltenden Satzung des Beteiligten zu 2 beruhe. Daran ändere nichts,

dass eine wirksame Satzung erst im Jahr 2003 in Kraft getreten sei. Der zuläs-

sige Austausch der Ermächtigungsgrundlage mit Inkrafttreten einer wirksamen

Satzung ohne Neubescheidung führe nicht dazu, dass die der öffentlichen Last

zugrunde liegenden Beiträge erstmals fällig würden. Der Austausch wirke viel-

mehr zurück mit der Folge, dass die öffentliche Last als von Anfang an beste-

hend anzusehen sei. Zwar habe der Beteiligte zu 2 nicht ausdrücklich vorgetra-

gen, die wirksame Satzung im Jahr 2003 rückwirkend erlassen zu haben; die

Berufung auf einen Austausch ergebe aber nur dann Sinn, wenn er von seiner

Befugnis zum Erlass einer rückwirkenden Satzung Gebrauch gemacht habe.

Dann könne es nur bei der ursprünglichen Fälligkeit verbleiben. Davon gehe der

Beteiligte zu 2 bei der Berechnung der Säumniszuschläge selbst aus.

4

Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

III.

6

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässi-

ge (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auf-

fassung kommt es nicht darauf an, ob bei der Berechnung des in § 10 Abs. 1

Nr. 3 ZVG festgelegten Vierjahreszeitraums von dem Tag der ersten Beschlag-

nahme des Grundstücks oder von dem Tag des Zuschlags auszugehen ist. In

beiden Fällen ist der Beitrag innerhalb des Zeitraums fällig geworden.

7

a) Zu Recht geht der Beteiligte zu 2 davon aus, dass das Entstehen der

sachlichen Beitragspflicht und damit die Beitragsfälligkeit u.a. eine wirksame

Satzung voraussetzt (siehe für das Erschließungsbeitragsrecht nur BVerw-

GE 64, 218, 219; OVG Lüneburg NdsVBl. 1996, 68). Außer Frage steht, dass

dieses Erfordernis im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids am

14. November 2001 nicht erfüllt war, sondern dass erst die Abwasserabgaben-

satzung zur Abwasserbeseitigungssatzung des Beteiligten zu 2 vom

22. September 2003 die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung schuf. Die

Bestandskraft des Bescheids hat deshalb allenfalls zur Folge, dass die persön-

liche Haftung des Adressaten in Höhe des auferlegten Beitrags feststeht; die

dingliche Haftung des Grundstücks (§ 6 Abs. 9 KAG-LSA) begründete er ab

seinem Erlass jedoch nicht (vgl. Senat, Urt. v. 22. Mai 1985, V ZR 69/80, NJW

1981, 2127). Für die von dem Beschwerdegericht angenommene Rückwirkung

dieser Satzung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids (vgl.

zur Zulässigkeit der Rückwirkung, BVerwGE 50, 2, 7 f.) gibt es nämlich keine

Anhaltspunkte. Nach der Regelung in § 33 ist die Satzung, welche der Beteiligte

zu 2 dem Beschwerdegericht in einem Parallelverfahren vorgelegt hat, zwar

rückwirkend, aber erst zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Das schließt das

frühere Entstehen der sachlichen Beitragspflicht und damit auch die frühere

Fälligkeit des Beitrags aus.

8

b) Mit Erfolg macht der Beteiligte zu 2 geltend, dass die Beitragspflicht

seit dem 1. Januar 2003 besteht. Ab diesem Zeitpunkt bildet die Satzung vom

22. September 2003 die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung. Denn das

Inkrafttreten dieser Satzung bewirkte, dass ein vorher erlassener, mangels Ent-

stehens der Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmä-

ßig wurde; die von dem Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung

anerkannte Möglichkeit der nachträglichen Heilung von Beitragsbescheiden im

Erschließungsbeitragsrecht (BVerwGE 64, 218, 220 ff.; NVwZ 1984, 435, 436;

1993, 979) gilt auch, wenn das nachträglich hinzugetretene, als Heilung in Be-

tracht kommende Ereignis in dem Erlass einer gültigen Beitragssatzung besteht

(BGH, Urt. v. 13. Oktober 1994, III ZR 24/94, DVBl. 1995, 109, 110; vgl. auch

BVerwG aaO).

9

2. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hat zur Folge, dass ab

dem 1. Januar 2003 auch die auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last (§ 6

Abs. 9 KAG-LSA) entstanden ist, denn sie ist ausschließlich von der sachlichen

Beitragspflicht, und nicht von dem Beitragsbescheid abhängig (OVG Magde-

burg VwRR MO 2000, 103, 105). Ein Befriedigungsrecht des Beteiligten zu 2 an

dem Versteigerungsobjekt wegen des Schmutzwasserbeitrags besteht somit

erst ab diesem Zeitpunkt. Der Vierjahreszeitraum (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) ist

deshalb in jedem Fall gewahrt. Legt man für seine Berechnung den Tag der

ersten Beschlagnahme des Grundstücks zugrunde, ergibt sich das ohne weite-

res, denn sie erfolgte mit Beschluss des Amtsgerichts vom 24. November 2004.

Sieht man die Erteilung des Zuschlags als den maßgebenden Berechnungs-

zeitpunkt an, gehört der Beitrag in die Rangklasse 3, wenn der Berechtigte in-

nerhalb des Vierjahreszeitraums wegen seines Anspruchs auf Entrichtung des

Beitrags die Beschlagnahme des Grundstücks erwirkt hat (Stöber, ZVG,

18. Aufl., § 10 Anm. 6.17 b). Diese Voraussetzung liegt hier vor, weil der Antrag

auf Zulassung des Beitritts im Oktober 2006 bei dem Amtsgericht eingegangen

ist und die Zulassung zugunsten des Beteiligten zu 2 als Beschlagnahme des

Grundstücks gilt (§§ 20, 27 Abs. 2 ZVG).

10

3. Somit haben die Vorinstanzen zu Unrecht den Antrag des Beteiligten

zu 2 zurückgewiesen. Die angefochtenen Beschlüsse sind deshalb aufzuheben.

Das Beschwerdegericht muss bei seiner erneuten Entscheidung unter Berück-

sichtigung der Beitragsfälligkeit am 1. Januar 2003 über die Höhe der Säumnis-

zuschläge befinden.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen: AG Haldensleben, Entscheidung vom 08.12.2006 - 13 K 99/04 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 11.06.2007 - 3 T 370/07 (327) -