BGH Beschluss vom 27.09.2007 – VII ZR 160/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die
Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Der Beschwerde des Klägers wird stattgegeben.
Das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main vom 14. Juli 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufge-
hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Berufungsgericht hat eine Auseinandersetzung in der Sache mit
dem Vorbringen des Klägers gegenüber beiden Beklagten nicht vorgenommen,
weil dieser die Streitgegenstände der Klage nicht hinreichend von denjenigen
der Widerklagen in den Verfahren 2/23 O 489/00 und 2/23 O 492/00 abgegrenzt
habe. Damit hat das Berufungsgericht das Verfahrensgrundrecht des Klägers
auf rechtliches Gehör verletzt.
Der geforderten Abgrenzung bedurfte es weder für eine ordnungsgemä-
ße Klageerhebung im Sinne des § 253 ZPO noch für das Rechtsschutzbedürf-
nis des Klägers an seinen Klageanträgen. Um den Anforderungen des § 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO an seine Leistungsklage zu genügen, hatte er lediglich den
jeweiligen Streitgegenstand durch bestimmte Klageanträge und die sie begrün-
denden Lebenssachverhalte festzulegen, ohne dass es zunächst auf die Frage
der Streitgegenstände anderer anhängiger Verfahren ankäme. Dass diese An-
forderungen nicht erfüllt sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat
vielmehr die Gründe für die Behandlung des Klagevortrags als unzulässig darin
gesehen, dass der Kläger nicht deutlich gemacht habe, inwieweit sich der jewei-
lige Streitgegenstand von anderweit noch anhängigen Widerklageanträgen
(hinsichtlich der Beklagten zu 1) oder vergleichsweise bereits erledigten Streit-
punkten (hinsichtlich der Beklagten zu 2) abhebe. Hierin liegt keine verfahrens-
rechtlich tragfähige Rechtfertigung der sachlichen Nichtberücksichtigung des
Klägervorbringens und der Behandlung der Klage als unzulässig. Dieses Vor-
gehen des Berufungsgerichts stellt nicht nur eine Verletzung prozessrechtlicher
oder materiellrechtlicher Regelungen dar, sondern zugleich einen Verstoß ge-
gen Art. 103 Abs. 1 GG, auf dem das Berufungsurteil beruht.
Soweit sich gegenüber der Beklagten zu 1 die Frage stellt, ob wegen der
im Verfahren 2/23 O 489/00 erhobenen Widerklage das Prozesshindernis der
anderweitigen Rechtshängigkeit im Sinne des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO besteht,
hat dies nichts mit der ordnungsgemäßen Klageerhebung zu tun. Vielmehr ist
diese Frage von Amts wegen unter Berücksichtigung des Parteivortrags und
insbesondere des Inhalts der beigezogenen Akten des Parallelverfahrens zu
klären. Dieser Pflicht ist der Tatrichter nicht bereits wegen der Schwierigkeiten
enthoben, die sich aus einer Unübersichtlichkeit des Parteivortrags ergeben.
Auf die erforderliche Aufklärung kann das Gericht bei beiden Parteien hinwir-
ken, wobei zu bedenken ist, dass verbleibende Zweifel an einer doppelten
Rechtshängigkeit zu Lasten der Beklagtenseite gehen.
Soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 2 richtet, geht es nicht um
die Frage ihrer Zulässigkeit. Vielmehr ist in der Sache zu prüfen, ob die im vor-
liegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche von dem im Verfahren 2/23
O 492/00 geschlossenen Prozessvergleich und seiner Abgeltungsklausel er-
fasst werden, daher jedenfalls nicht mehr bestehen und die Klage insoweit un-
begründet ist; dabei ist zu berücksichtigen, dass die vereinbarte Abgeltungs-
klausel sich naheliegender Weise nur auf Ansprüche bezieht, die in dem durch
den Vergleich abgeschlossenen Rechtsstreit mit Klage und Widerklage geltend
gemacht wurden oder mit denen aufgerechnet wurde. Dieser Sachprüfung des
Klagevortrags durfte sich das Berufungsgericht nicht durch Behandlung des
Klageantrags als unzulässig entziehen.
Die dargestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs führt gemäß § 544
Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-
sung der Sache.
Dressler Kuffer Bauner
Safari Chabestari Eick
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.04.2004 - 2/23 O 458/02 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.07.2006 - 19 U 85/04 -