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BGH Urteil vom 27.09.2007 – VII ZR 198/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, den Richter Bauner, die Richterin Safari

Chabestari und die Richter Dr. Eick und Halfmeier

beschlossen:

Der Beschwerde der Beklagten wird teilweise stattgegeben.

Das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

19. September 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben und

die Widerklage in Höhe von 40.997,93 € abgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-

schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Streitwert: 71.221,14 €; stattgebender Teil: 60.289,33 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Restwerklohn für die Lieferung und Montage

von Deckensystemen sowie um Mängelbeseitigungskosten.

2

Die Beklagte beauftragte die Klägerin im Jahr 2002 mit der Herstellung

von Deckensystemen für ein Bauvorhaben. Nach Beendigung der Arbeiten er-

teilte die Klägerin unter dem 31. Dezember 2002 zwei Schlussrechnungen je-

weils pauschal über Material und Montage unter Abzug der Abschlagszahlun-

gen. Aus den Rechnungen ergab sich ein insgesamt zu zahlender Betrag von

58.718,19 €. Diesen hat die Klägerin mit ihrer Klage geltend gemacht.

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Die Beklagte hat eingewandt, die Rechnungen seien nicht prüfbar, weil

sie keine Abrechnung nach Einheitspreisen und Aufmaß enthielten. Gemäß

ihrer Prüfung liege eine Überzahlung vor. Diese Überzahlung sowie Ansprüche

aus Mängeln der Deckenmontage hat sie mit ihrer Widerklage über 84.133,09 €

geltend gemacht.

4

Das Landgericht hat die Beklagte unter Berücksichtigung hilfsweise zur

Aufrechnung gestellter Mängelbeseitigungskosten zur Zahlung von 19.291,40 €

verurteilt. Die Widerklage hat es abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist

ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision, deren Zulassung sie begehrt, verfolgt

die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung sowie die Widerklage in

Höhe von 51.929,74 € (50.358,60 € Mängelbeseitigungskosten + 1.571,14 €

Überzahlung, in der Beschwerdebegründung infolge eines offensichtlichen Zah-

lendrehers nur mit 1.517,14 € beziffert und in die Berechnung eingestellt) wei-

ter.

II.

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1. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Rechts der Be-

klagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, soweit das Berufungsgericht von

einem Restwerklohnanspruch der Klägerin vor Abzug von Mängelbeseitigungs-

kosten in Höhe von 58.718,19 € ausgeht.

6

a) Das Berufungsgericht sieht sich gemäß § 314 ZPO an die im Tatbe-

stand des landgerichtlichen Urteils getroffene Feststellung gebunden, die Par-

teien hätten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht einen Pau-

schalpreis in Höhe von 9.831,40 € pro Geschoss unstreitig gestellt. Konkrete

Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen im Sinne von

§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergäben sich nicht, da die im Tatbestand des angefoch-

tenen Urteils enthaltenen Feststellungen zur unstreitig gewordenen Pauschal-

preisabrede eindeutig seien.

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b) Dies trifft nicht zu. Der Darstellung der Vereinbarung eines Pauschal-

preises als unstreitig im landgerichtlichen Urteil kommt unter den hier gegebe-

nen Umständen keine Beweiskraft nach § 314 Satz 1 ZPO zu, wie die Be-

schwerde zu Recht rügt. Denn das Landgericht stützt seine Feststellung darauf,

dass die Beklagte die Pauschalpreisvereinbarung "nicht substantiiert bestritten"

habe. Dies ist rechtsfehlerhaft. Nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO hat sich jede Par-

tei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären; Tatsachen, die

nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, sofern

nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der

Partei hervorgeht. Hieraus folgt, dass eine Partei, soll ihr Vortrag beachtlich

sein, auf Behauptungen des Prozessgegners unter Umständen substantiiert zu

erwidern hat. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die Partei alle we-

sentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu ma-

chen (BGH, Urteil vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 195,

196). Dabei kann das rechtserhebliche Bestreiten bereits in einem vorangegan-

genen widersprechenden Vortrag liegen (BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - VI ZR

55/00, NJW-RR 2001, 1294).

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Diesen Anforderungen hat die Beklagte hier genügt. Schon in der Klage-

erwiderung hatte sie darauf hingewiesen, dass es zur Fälligkeit einer Werklohn-

forderung aus einem Einheitspreisvertrag der prüffähigen Angabe der Massen

bedürfe, die bislang nicht vorliege. Damit hatte sie deutlich zum Ausdruck ge-

bracht, dass nach Einheitspreisen abzurechnen sei. Das von der Klägerin mit

der Anspruchsbegründung eingereichte und als Grundlage der Vertragsbezie-

hungen bezeichnete Protokoll einer Vertragsverhandlung enthält eine "Ange-

botsendsumme aus Einheitspreisen" und keinerlei Hinweis auf eine Pauschal-

preisvereinbarung. Unter diesen Umständen musste die Beklagte ihr Bestreiten

eines Pauschalpreisvertrags nicht weiter substantiieren.

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c) Damit hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten zur Ver-

einbarung eines Einheitspreises ohne verfahrensrechtliche Grundlage unbe-

rücksichtigt gelassen und den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103

Abs. 1 GG verletzt. Auf diesem Verstoß beruht das Berufungsurteil, soweit der

Klage stattgegeben und die Widerklage in Höhe von 40.997,93 € abgewiesen

worden ist. Letzterer Betrag setzt sich zusammen aus 39.426,79 € als berech-

tigt angesehenen Mängelbeseitigungskosten und 1.571,14 € behaupteter Über-

zahlung.

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In diesem Umfang war das Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben

und die Sache zurückzuverweisen.

2. Von einer Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der

weiteren Nichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Dressler Bauner Safari Chabestari

Eick Halfmeier

Vorinstanzen:

LG Bonn, Entscheidung vom 16.03.2006 - 12 O 104/04 -

OLG Köln, Entscheidung vom 19.09.2006 - 22 U 63/06 -