BGH Urteil vom 27.09.2007 – VII ZR 198/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, den Richter Bauner, die Richterin Safari
Chabestari und die Richter Dr. Eick und Halfmeier
beschlossen:
Der Beschwerde der Beklagten wird teilweise stattgegeben.
Das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
19. September 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben und
die Widerklage in Höhe von 40.997,93 € abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-
schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Streitwert: 71.221,14 €; stattgebender Teil: 60.289,33 €.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Restwerklohn für die Lieferung und Montage
von Deckensystemen sowie um Mängelbeseitigungskosten.
Die Beklagte beauftragte die Klägerin im Jahr 2002 mit der Herstellung
von Deckensystemen für ein Bauvorhaben. Nach Beendigung der Arbeiten er-
teilte die Klägerin unter dem 31. Dezember 2002 zwei Schlussrechnungen je-
weils pauschal über Material und Montage unter Abzug der Abschlagszahlun-
gen. Aus den Rechnungen ergab sich ein insgesamt zu zahlender Betrag von
58.718,19 €. Diesen hat die Klägerin mit ihrer Klage geltend gemacht.
Die Beklagte hat eingewandt, die Rechnungen seien nicht prüfbar, weil
sie keine Abrechnung nach Einheitspreisen und Aufmaß enthielten. Gemäß
ihrer Prüfung liege eine Überzahlung vor. Diese Überzahlung sowie Ansprüche
aus Mängeln der Deckenmontage hat sie mit ihrer Widerklage über 84.133,09 €
geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Berücksichtigung hilfsweise zur
Aufrechnung gestellter Mängelbeseitigungskosten zur Zahlung von 19.291,40 €
verurteilt. Die Widerklage hat es abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist
ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision, deren Zulassung sie begehrt, verfolgt
die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung sowie die Widerklage in
Höhe von 51.929,74 € (50.358,60 € Mängelbeseitigungskosten + 1.571,14 €
Überzahlung, in der Beschwerdebegründung infolge eines offensichtlichen Zah-
lendrehers nur mit 1.517,14 € beziffert und in die Berechnung eingestellt) wei-
ter.
II.
1. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Rechts der Be-
klagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, soweit das Berufungsgericht von
einem Restwerklohnanspruch der Klägerin vor Abzug von Mängelbeseitigungs-
kosten in Höhe von 58.718,19 € ausgeht.
a) Das Berufungsgericht sieht sich gemäß § 314 ZPO an die im Tatbe-
stand des landgerichtlichen Urteils getroffene Feststellung gebunden, die Par-
teien hätten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht einen Pau-
schalpreis in Höhe von 9.831,40 € pro Geschoss unstreitig gestellt. Konkrete
Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen im Sinne von
§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergäben sich nicht, da die im Tatbestand des angefoch-
tenen Urteils enthaltenen Feststellungen zur unstreitig gewordenen Pauschal-
preisabrede eindeutig seien.
b) Dies trifft nicht zu. Der Darstellung der Vereinbarung eines Pauschal-
preises als unstreitig im landgerichtlichen Urteil kommt unter den hier gegebe-
nen Umständen keine Beweiskraft nach § 314 Satz 1 ZPO zu, wie die Be-
schwerde zu Recht rügt. Denn das Landgericht stützt seine Feststellung darauf,
dass die Beklagte die Pauschalpreisvereinbarung "nicht substantiiert bestritten"
habe. Dies ist rechtsfehlerhaft. Nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO hat sich jede Par-
tei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären; Tatsachen, die
nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, sofern
nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der
Partei hervorgeht. Hieraus folgt, dass eine Partei, soll ihr Vortrag beachtlich
sein, auf Behauptungen des Prozessgegners unter Umständen substantiiert zu
erwidern hat. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die Partei alle we-
sentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu ma-
chen (BGH, Urteil vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 195,
196). Dabei kann das rechtserhebliche Bestreiten bereits in einem vorangegan-
genen widersprechenden Vortrag liegen (BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - VI ZR
55/00, NJW-RR 2001, 1294).
Diesen Anforderungen hat die Beklagte hier genügt. Schon in der Klage-
erwiderung hatte sie darauf hingewiesen, dass es zur Fälligkeit einer Werklohn-
forderung aus einem Einheitspreisvertrag der prüffähigen Angabe der Massen
bedürfe, die bislang nicht vorliege. Damit hatte sie deutlich zum Ausdruck ge-
bracht, dass nach Einheitspreisen abzurechnen sei. Das von der Klägerin mit
der Anspruchsbegründung eingereichte und als Grundlage der Vertragsbezie-
hungen bezeichnete Protokoll einer Vertragsverhandlung enthält eine "Ange-
botsendsumme aus Einheitspreisen" und keinerlei Hinweis auf eine Pauschal-
preisvereinbarung. Unter diesen Umständen musste die Beklagte ihr Bestreiten
eines Pauschalpreisvertrags nicht weiter substantiieren.
c) Damit hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten zur Ver-
einbarung eines Einheitspreises ohne verfahrensrechtliche Grundlage unbe-
rücksichtigt gelassen und den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103
Abs. 1 GG verletzt. Auf diesem Verstoß beruht das Berufungsurteil, soweit der
Klage stattgegeben und die Widerklage in Höhe von 40.997,93 € abgewiesen
worden ist. Letzterer Betrag setzt sich zusammen aus 39.426,79 € als berech-
tigt angesehenen Mängelbeseitigungskosten und 1.571,14 € behaupteter Über-
zahlung.
In diesem Umfang war das Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben
und die Sache zurückzuverweisen.
2. Von einer Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der
weiteren Nichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Dressler Bauner Safari Chabestari
Eick Halfmeier
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 16.03.2006 - 12 O 104/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 19.09.2006 - 22 U 63/06 -